Einigungsgebühr nach Klagerücknahme oder Erledigungserklärung

  • Maaaahlzeit,

    in einer Fortbildung über Kostenrecht trug der Referent (Anwalt und Notar) folgendes vor:

    Der Rechtsanwalt fordert von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Versicherung zahlt nicht und der RA reicht Klage ein.

    Nach Zustellung erstattet die Versicherung und bittet den RA schriftlich um Klagerücknahme. • •

    Folgende Gebühren sind entstanden: • •

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 434,20 € •
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 € •
    abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 217,10 € •
    1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 334,00 € •
    Summe: 985,30 €
    zzgl. 2 x Portopauschale 40,00 € • •

    Zwar hat die Versicherung hier die eingeklagte Summe gezahlt, jedoch liegt die Einigung darin, dass der RA die Klage gegen die Versicherung zurücknimmt und das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Absprache mit der Versicherung betrifft nicht lediglich deren Anerkenntnis, sondern die Beseitigung/Erledigung des Rechtsstreites.

    Also kann ich jedes mal in einem solchen Fall die 1,0 Einigungsgebühr geltend machen, wenn ich die Klage zurücknahme oder für erledigt erkläre? Sieht dies das Forum auch so?Einigung ist ja kein früherer Vergleich. Mit meiner Klagerücknahme oder Erledigung haben sich dann die Parteien schließlich geeinigt.

    Danke!

  • Das soll grundsätzlich möglich sein, aber nur, wenn eine über die bloße Klagerücknahme hinausgehende Einigung (etwa über die Kostentragung) erzielt wird (vgl. etwa AG Frankfurt, Urt. v. 16.05.2017 – 29 C 442/17; AG Hannover, Urt. v. 09.09.2020 – 507 C 5202/20).

    Wobei bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Enigung über die Kosten sogar schädlich für die Einigungsgebühr sein kann (vgl. das aus meiner Sicht unglaubliche Ergebnis in diesem Thread: Einigungsgebühr tatsächlich entstanden?).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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