Vollstreckungsschutzantrag 765a ZPO durch Verstorbenen
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Denke, der § 50 ZPO hat nichts damit zu tun. Beim § 779 ZPO wird es davon abhängen, in wessen Person die Gründe eingetreten sind (LG Mainz, Beschl. v. 26.10.2020 - 8 T 126/20).
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Danke für die Entscheidung, ist ein guter Tipp
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Ein verstorbener kann doch keine ganz besondere Härte mehr geltend machen. Das passt doch überhaupt nicht
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Wie immer die Frage, ob man das Handeln des RA den Erben zurechnet oder ob man darauf beharrt, daß nur der Erblasser gemeint sein kann. Im letzten Fall ist eben schon früher Schluss. Da zumindest noch die Gründe auf den Verstorbenen abzustellen scheinen, geht es auch ab da nicht mehr weiter. So oder so.
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Ich dachte, dass ein Verstorbener gar nicht mehr parteifähig sein kann.
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