klarstellende Klausel bei GbR

  • Huhu,

    ich habe einen Antrag auf Anbringung einer klarstellenden Klausel ,,Beischreibung'' bezüglich eines Urteils.

    Gläubiger ist dort eine GbR, die im Rubrum auch nur als die Eigentümergemeinschaft xy GbR bezeichnet ist.
    Nun hatte der GlV versucht mit dem Titel eine ZwaSihyp eintragen zu lassen und daraufhin die Zwischenverfügung erhalten, dass die Gesellschafter im Rubrum fehlen.

    Als Nachweis wird mir ein Grundbuchauszug vorgelegt, in dem die nunmehr benannten Gesellschafter zu entspr. Quoten in Miteigentümergemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

    Handelt es sich hier nicht viel mehr um einen Antrag auf Ergänzung, für den der Richter zuständig wäre? :gruebel:


    LG

  • Zumal der Grundbuchauszug nicht belegt, daß es sich dabei um die Titelgläubigerin handelt. Da hätten sie mal bei der Klageerhebung besser aufgepaßt (es sei denn, es handelt sich um einen alten Titel aus der Zeit, bevor der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR er- äh nein gefunden hat).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja sehe ich auch so, die Frage ist jetzt aber ob ich das nachträglich beischreiben kann bzw. muss oder eben nicht.
    Beischreibung macht man ja klarstellend bei Identitätswahrung. Aber ja auch nur. wenn die identitätswahrende Änderung nach Erteilung der Klausel auftritt. Ist hier ja auch nicht der Fall. War von Anfang an halt nicht ausreichend genau angegeben.
    :mad:

  • Ja sehe ich auch so, die Frage ist jetzt aber ob ich das nachträglich beischreiben kann bzw. muss oder eben nicht.
    Beischreibung macht man ja klarstellend bei Identitätswahrung. Aber ja auch nur wenn die identitätswahrende Änderung nach Erteilung der Klausel auftritt. Ist hier ja auch nicht der Fall. War von Anfang an hat nicht ausreichend genau angegeben.
    :mad:

    Die Gläubigerbezeichnung ist nicht nachträglich geändert worden, sondern war originär unvollständig. Mangels eingetretener Änderung sehe ich daher keinen Raum für eine Beischreibung.
    Mag nach §319 ZPO eine Berichtigung/Vervollständigung des Titels beantragt werden.

  • :daumenrauDas ist dann Künstlerpech.

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