Genehmigung (Grundstücksveräußerung) bei abgängiger Betroffenem

  • Der Betroffene ist Teil einer Erbengemeinschaft (Miterbe). Erbteil des Betroffenen ist 1/36-. Zwei Grundstücke sollen veräußert werden.

    Lt. Mitteilung des Betreuers hat sich der Betroffene einer bevorstehenden Unterbringung für eine fürsorgliche Heilbehandlung in einer geschlossenen Klinik entzogen, ist aktuell abgängig und zur Fahndung ausgeschrieben.

    Es liegen Kaufvertragsentwürfe (erstellt auf Veranlassung der restlichen Erbengemeinschaft) vor. Die Betreuerin fragt an, ob eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Die Erbengemeinschaft drängt. Aufgrund des Anspruchs der Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung und dem Inhalt der Entwürfe könnte eine Genehmigung erteilt bzw. zumindest in Aussicht gestellt werden, aber: wie erlangt ein evtl. Genehmigungsbeschluss Rechtskraft, wenn eine Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an den abgängigen Betroffenen (Aufenthaltsort unbekannt) nicht erfolgen kann?

    Aufgrund des unbekannten Aufenthalts dürfte auch der gewöhnliche Aufenthalt gewechselt haben. Der Platz in der bisherigen Unterkunft (Sozialhotel) ist weg. Die Klinik, in der die Unterbringung erfolgen sollte, liegt nicht im hiesigen Gerichtsbezirk. Sollte der Betroffene wieder "auftauchen", wird er aller Wahrscheinlichkeit nach seinen gewöhnlichen, aber in jedem Fall tatsächlichen Aufenthalt, nicht mehr in unserem Gerichtsbezirk haben. Ggf. wäre das Verfahren abzugeben. Taucht der Betroffene dauerhaft nicht mehr auf und der Betreuer kann deshalb nichts zur Verbesserung der Lebenssituation beitragen, wäre die Betreuung ggf. sogar aufzuheben (dauerhafte Unbetreubarkeit). Und der Grundbesitz liegt nicht im hiesigen Gerichtsbezirk.

    Teile ich dem Betreuer mit, dass eine Genehmigung der Kaufverträge in Aussicht gestellt werden kann, wird die Beurkundung erfolgen. Dem Betroffenen selbst kann kein rechtliches Gehör gewährt werden. Ggf. bestelle ich einen Verfahrenspfleger.

    Aber: wem bzw. wohin stelle ich die Abschrift des Genehmigungsbeschlusses für den Betroffenen zu?
    Wie erlangt der Genehmigungsbeschluss der Rechtskraft?

    In Zustellungsfragen kenne ich mich leider gar nicht aus. Sorry.
    Ggf. kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Danke.

  • Und da ist er wieder, der Verfahrenspfleger als Betroffenenersatz.
    Wie willst Du zur Verfahrenspflegerbestellung ohne Anhörung der Betroffenen kommen?
    Zur Zustellungsfrage: Ohne Zustellung an die Betroffene wird die Genehmigung nicht wirksam.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und da ist er wieder, der Verfahrenspfleger als Betroffenenersatz.
    Wie willst Du zur Verfahrenspflegerbestellung ohne Anhörung der Betroffenen kommen?
    Zur Zustellungsfrage: Ohne Zustellung an die Betroffene wird die Genehmigung nicht wirksam.

    Nein. Der Betroffene entzieht sich dem Betreuungsverfahren durch Flucht. Insofern kann ich ihn nicht anhören. Er ist abwesend. Dennoch wird ein Genehmigungsantrag kommen. Und das Genehmigungsverfahren ist zu führen. Und zur Wahrung der Rechte des psychisch kranken Betroffenen ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Er kann seine Rechte im Genehmigungsverfahren nicht selbst wahrnehmen.

    Ich denke auch, dass ohne Zustellung an den Betroffenen keine Rechtskraft kommt. Ich kann ja nicht an die letzte Anschrift zustellen, wenn ich weiß, dass der Betroffene dort nicht mehr ist.

    Geht öffentliche Zustellung?

    Ansonsten bleibt mir ggf. die Aufhebung der Betreuung wegen „Unbetreubarkeit“. Dann müssen die Erben ggf. eine Abwesenheitspflegschaft beantragen. Und der Abwesenheitspfleger wird -aus Haftungsgründen- eher nicht an der Veräußerung mitwirken. Aber die Teilungsversteigerung müsste dann gehen.

  • Wie wäre es mit einer Abwesenheitspflegschaft ?

    Neben der angeordneten Betreuung? Dürfte nicht gehen.

    Also Aufhebung der Betreuung. Und dann Anregung Abwesenheitspflegschaft?

  • Wie wäre es mit einer Abwesenheitspflegschaft ?

    Wo ist das Bedürfnis?

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  • Aber: wem bzw. wohin stelle ich die Abschrift des Genehmigungsbeschlusses für den Betroffenen zu?
    Wie erlangt der Genehmigungsbeschluss der Rechtskraft?

    Mal anders gefragt, wie verhält sich den die Vertretungsmacht des rechtlichen Betreuers, wenn der AK das einschließt, wenn der Betroffe im Koma in der Klinik liegt?
    Gerade dafür ist doch der Verfahrenspfleger. Er hat doch den mutmaßlichen Willen des Betroffenen als objektiver Dritter zu eruieren, ob der Betroffene nun anhörbat ist oder nicht.
    Wie würde bei dem Koma-Patienten in der Klinik die Zustellung erfolgen? Vertretungsmacht des rechtlichen Betreuer?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Dem komatösen -aber verfahrensfähigen- Betroffenen kann ich auf der Intensivstation meinen Genehmigungsbeschluss zustellen.

    Aber wo stelle ich einem unbekannt abwesenden, aber auch verfahrensfähigen, Betroffenen zu?

  • Wenn der Verbleib intensiv aber erfolglos vom Gericht zu ermitteln versucht wurde und der Aufenthalt tatsächlich allgemein unbekannt ist, bleibt nur die öffentliche Zustellung.
    Da scheinbar nicht einmal der Wille der Betroffenen erforscht werden kann, kann es wohl auch keine Genehmigung geben...

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  • Wenn der Verbleib intensiv aber erfolglos vom Gericht zu ermitteln versucht wurde und der Aufenthalt tatsächlich allgemein unbekannt ist, bleibt nur die öffentliche Zustellung.
    Da scheinbar nicht einmal der Wille der Betroffenen erforscht werden kann, kann es wohl auch keine Genehmigung geben...

    Öffentliche Zustellung war auch mein Gedanke, wenn eine Zustellung an den rechtlichen Betreuer nicht funktioniert.

    Warum die Genehmigung nicht erteilt werden soll, entzieht sich meinem Verständnis. Der Betroffene ist lediglich Teil einer Erbengemeinschaft und verliert nichts, er bekommt ein Äquivalent in Form von Geld.


    Getreu dem Motto, kümmert Euch um die Familie, dann muss Euch nicht der Erbenermittler finden, gilt auch hier, wenn du was anderes gewollt hättest, hättest du mitspielen müssen. Naja, das Gute ist, gegen alles was der Rechtspfleger beschließt, gibt es ein Rechtsmittel.

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  • Warum die Genehmigung nicht erteilt werden soll, entzieht sich meinem Verständnis. Der Betroffene ist lediglich Teil einer Erbengemeinschaft und verliert nichts, er bekommt ein Äquivalent in Form von Geld.


    Getreu dem Motto, kümmert Euch um die Familie, dann muss Euch nicht der Erbenermittler finden, gilt auch hier, wenn du was anderes gewollt hättest, hättest du mitspielen müssen. Naja, das Gute ist, gegen alles was der Rechtspfleger beschließt, gibt es ein Rechtsmittel.

    Keine Anhörung, keine Genehmigung. Zudem ist Geld nicht zwangsläufig ein adäquater Ersatz für die verlorene Rechtsposition.

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  • Wenn mit einem Betroffenen keinerlei rechtserhebliche Verständigung möglich ist, kann gleichwohl eine Genehmigung erteilt werden. Dann muss dem Betroffenen eben ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden.

    Das Ergebnis kann kein anderes sein, wenn der Betroffene abwesend ist und aus diesem Grund nicht persönlich angehört werden kann.

    Für die Bekanntmachung an den Betroffenen gelten die allgemeinen Zustellungsregeln.

    Ich kann daher nicht recht nachvollziehen, weshalb hier so ein "Gedöns" gemacht wird. Wenn das, was hier eingewendet wird, richtig wäre, könnte der Betroffene alles blockieren, indem er einfach "verduftet".

    In der Sache werden alle übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft wohl kaum zu billig verkaufen wollen.

  • Es ist das gute Recht jedes Betroffenen zu verduften. In meinen Augen geht es aber nicht an, den Willen des Betroffenen, "nicht zu wollen", einfach zu ignorieren. Die Entmündigung sollten wir doch lange hinter uns gelassen habe.

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  • Natürlich ist dies das gute Recht des Betroffenen.

    Das bedeutet aber nicht, dass deshalb die Welt still steht.

    Wer sich - gleich aus welchen Gründen - nicht äußern kann, bekommt jemanden zur Seite gestellt, der das für ihn tut.

    Das ist im Übrigen des exakte Gegenteil einer "Entmündigung".

    Zudem ist ja gar nicht gesagt, ob der Betroffene mit der Veräußerung nicht einverstanden wäre. Es gibt dazu keine Angaben.

    Was wäre denn die Alternative: Die übrigen Mitglieder verklagen den abgängigen Betreuten auf Zustimmung zur Veräußerung, der Betroffene wird im Prozeß durch den nicht mitwirkungsbereiten Betreuer vertreten, der Betroffene wird verurteilt und diese Verurteilung ersetzt dann auch die ansonsten erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung.

    So ist das eben in einem Rechtsstaat. Jeder, der Ansprüche hat, kann sie durchsetzen, auch wenn das der anderen Seite nicht gefällt.

  • Das Genehmigungsverfahren ist aber nicht dafür gemacht -vermeintliche- Ansprüche Fremder gegen die Betroffene durchzusetzen. Dafür gibt es wie Du ja selbst schreibst den Zivilrechtsweg. Das wäre für mich dann auch eine Konsequenz des Verduftens.

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  • Es ist wohl kaum der Sinn der Sache, wenn ein Betreuer die Mitwirkung verweigert, obwohl er weiß, dass der erhobene Anspruch berechtigt ist: "Ich weiß zwar, dass der Anspruch zu Recht besteht, aber weil der Betroffene gerade nicht erreichbar ist, lasse ich mich mit vorhersehbarem Ausgang lieber mit allen negativen Kostenfolgen auf ein Prozessverfahren ein."

    Ich denke nicht, dass eine solche Verfahrensweise dem objektiven Wohl des Betroffenen entspricht. Das ist eher ein Entlassungsgrund.

  • Es ist wohl kaum der Sinn der Sache, wenn ein Betreuer die Mitwirkung verweigert, obwohl er weiß, dass der erhobene Anspruch berechtigt ist: "Ich weiß zwar, dass der Anspruch zu Recht besteht, aber weil der Betroffene gerade nicht erreichbar ist, lasse ich mich mit vorhersehbarem Ausgang lieber mit allen negativen Kostenfolgen auf ein Prozessverfahren ein."

    Ich denke nicht, dass eine solche Verfahrensweise dem objektiven Wohl des Betroffenen entspricht. Das ist eher ein Entlassungsgrund.

    Besteht wirklich ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Mitwirkung bei einer Veräußerung? Besteht nicht ein Anspruch auf Versilberung durch Zwangsversteigerung (Aufhebung der Gemeinschaft)? Wenn ich unwillig bin, kann mich doch niemand auf Mitwirkung beim Abschluss eines Kaufvertrags verklagen!

  • Jetzt bin ich aber gespannt.
    Die Sicht mit dem "objektiven Wohl" scheint mir nicht mehr ganz so aktuell. Zunehmend wird doch dem (Un-)Willen der Betroffenen mehr Beachtung zu schenken sein.

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