Rechtsnachfolgeklausel und zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auf Klägerseite vor. Die Tochter der Klägerin reicht die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zur Akte ein.

    Aus der Akte ist ersichtlich, dass seinerzeit der Klägerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragt hat. Die Klausel wurde auch bereits auf die Tochter der Klägerin umgeschrieben.

    Die Beklagten haften als Gesamtschuldner. Aus der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung kann ich nicht ersehen, ob es eine weitere Ausfertigung zur Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner erteilt werden sollte oder ob die erste Ausfertigung verloren gegangen ist. Der Rechtsnachfolgevermerk wurde auf die zweite Ausfertigung gesetzt (davon muss ich ausgehen, weil die mir von der Tochter eingereichte Ausfertigung ja ohne Vermerk ist).

    Ich bin jetzt ein bisschen ratlos, wie ich weiter vorgehen soll.

    Mir liegen vor: - Aktenrest nach Aussonderung mit Urteil von 2001, Klausel § 733 ZPO von 2002, Klausel § 727 ZPO von 2003

    - von der Tochter der Klägerin eingereicht: vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel nach § 724 ZPO von 2001

  • Und jetzt soll was genau auf wen umgeschrieben werden? Was wird angegeben, was mit der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel passiert ist?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es soll auch hier von der Klägerin auf die Tochter als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben werden.

    Bevor ich sie frage was mit der zweiten Ausfertigung passiert ist wollte ich die allgemeine Vorgehensweise abklären. Wenn die weitere Ausfertigung wegen der gesamtschuldnerischen Haftung erteilt worden ist und nicht nach Verlust der ersten Ausfertigung (was sich wie gesagt aus der Klausel nach § 733 ZPO nicht ergibt) könnte die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch für die erste vollstreckbare Ausfertigung möglich sein.

    Außerdem bin ich mir unschlüssig, wie mit der mir vorliegenden Ausfertigung zu verfahren ist. Ich weiß ja nicht, ob die erste damals angeblich verloren gegangen ist.

  • Das ist insgesamt eine recht schwierige Geschichte. Steht in der Klausel für die weitere vollstreckbare Ausfertigung nur, dass eine weitere erteilt wurde, aber nicht warum?
    Ich würde in jedem Fall erst mal abklären, was mit der weiteren vollstreckbaren ist. Wenn die noch da ist, kann man sich die vorlegen lassen und ist fein raus. Wenn nicht, müsste man weitersehen. Aber ohne das Wissen ist es irgendwie Stochern im Nebel.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Steht in der Klausel für die weitere vollstreckbare Ausfertigung nur, dass eine weitere erteilt wurde, aber nicht warum?

    Ich würde in jedem Fall erst mal abklären, was mit der weiteren vollstreckbaren ist. Wenn die noch da ist, kann man sich die vorlegen lassen und ist fein raus.

    Die Sache ist echt blöd ohne vollständige Akte...aus der Klausel ist es ja leider nur zu erkennen, dass eine erteilt wurde, nicht warum.

    Was meinst du mit Wenn die noch da ist, kann man sich die vorlegen lassen und ist fein raus?

  • Ich meine damit, dass du daraus ersehen kannst, warum sie erteilt wurde (was du ja aktuell nicht weißt) und ggf. kannst du dann eine Ausfertigung einziehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine damit, dass du daraus ersehen kannst, warum sie erteilt wurde (was du ja aktuell nicht weißt) und ggf. kannst du dann eine Ausfertigung einziehen.

    Ich denke nicht, dass man das daraus ersehen kannst. Der Text ist normalerweise ja inhaltlich derselbe.

  • Aber trotzdem hättest du dann beide Ausfertigungen vorliegen und könntest dann entscheiden, wie du weiter vorgehst oder reden wir aneinander vorbei?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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