Mir liegt ein Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auf Klägerseite vor. Die Tochter der Klägerin reicht die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zur Akte ein.
Aus der Akte ist ersichtlich, dass seinerzeit der Klägerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragt hat. Die Klausel wurde auch bereits auf die Tochter der Klägerin umgeschrieben.
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner. Aus der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung kann ich nicht ersehen, ob es eine weitere Ausfertigung zur Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner erteilt werden sollte oder ob die erste Ausfertigung verloren gegangen ist. Der Rechtsnachfolgevermerk wurde auf die zweite Ausfertigung gesetzt (davon muss ich ausgehen, weil die mir von der Tochter eingereichte Ausfertigung ja ohne Vermerk ist).
Ich bin jetzt ein bisschen ratlos, wie ich weiter vorgehen soll.
Mir liegen vor: - Aktenrest nach Aussonderung mit Urteil von 2001, Klausel § 733 ZPO von 2002, Klausel § 727 ZPO von 2003
- von der Tochter der Klägerin eingereicht: vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel nach § 724 ZPO von 2001