Kostenschuldner Nachlasspflegervergütung

  • Hallo,
    brauche mal einen Denkanstoß ...

    Nachlasspflegschaft war angeordnet, nach Abwicklung aufgehoben. Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, da Nachlass mittellos.

    Nach Abschluss des umfangreichen Ausschlagungsverfahrens ist ein Neffe "übriggeblieben", der zwar nicht Erbe werden wollte (=telefonische Mitteilung), aber auch nicht ausgeschlagen hat. Das Verwandtschaftsverhältnis Erblasser-Neffe ist durch Personenstandsurkunden belegt, ein Erbschein liegt (natürlich) nicht vor.

    Kann ich die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung gegen diesen Neffen zum Soll stellen?

    Dazu meine Gedanken:
    § 24 GNotKG passt nicht, da die Nachlasspflegervergütung nicht unter den in KV GNotKG Teil 3 genannten Auslagen aufgeführt ist.
    § 1836e BGB - Übergang der Forderung gegen den Erben, für die dieser gemäß § 1967 BGB (zunächst) unbeschränkt haftet.
    Die Beschränkung auf den Nachlass gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB passt hier nicht, da es sich hier nicht um den Erben des originären Kostenschuldners handelt, sondern der "Erbe" hier direkt Kostenschuldner ist?
    Falls ich bis hierher keinen Denkfehler habe:
    Kann ich die Vergütung gegen den Erben "einfach so" zum Soll stellen? Oder muss ich für für die Feststellung des Übergangs einen Beschluss machen?

    Hoffe, jemand kann meine Gedanken entknoten ... :confused:

  • Denn mit dem Eigenvermögen haftet der Erbe nicht.

    Danke für diese eindeutige Antwort - woraus ergibt sich das genau?
    So deutlich habe ich das irgendwie nicht finden können und war nach vielem Lesen eigentlich dazu gekommen, dass der Erbe doch voll/persönlich haftet - wie für alle anderen Nachlassverbindlichkeiten auch - wenn er keine entsprechenden haftungsbeschränkenden Maßnahmen ergreift. War unsicher, ob § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB für diesen Fall direkt anwendbar ist (s.o.) und habe in den Kommentaren auch Widersprüchliches gefunden habe ... daher meine Frage(n).

  • Das OLG Celle (6 W 81/16) hat entschieden, dass sich ein Vergütungsbeschluss des Nachlasspflegers zur Erstattung aus dem Nachlass nur gegen das Nachlassvermögen richtet und nicht gegen das Vermögen des Erben.

    Zitat OLG Celle:

    "Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris)".

    Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: OLG Celle 6. Zivilsenat | 6 W 81/16 | Beschluss | Nachlasssache: Festsetzungsbeschluss für Nachlasspflegervergütung als Vollstreckungstitel gegen Eigenvermögen des Erben | Langtext vorhanden (niedersachsen.de)

  • Denn mit dem Eigenvermögen haftet der Erbe nicht.

    woraus ergibt sich das genau?
    So deutlich habe ich das irgendwie nicht finden können und war nach vielem Lesen eigentlich dazu gekommen, dass der Erbe doch voll/persönlich haftet - wie für alle anderen Nachlassverbindlichkeiten auch - wenn er keine entsprechenden haftungsbeschränkenden Maßnahmen ergreift. War unsicher, ob § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB für diesen Fall direkt anwendbar ist (s.o.) und habe in den Kommentaren auch Widersprüchliches gefunden habe ... daher meine Frage(n).

    Die Gedanken sind doch gar nicht abwegig.

    Das OLG Hamm (OLG Hamm, 31.08.2016 - I-15 W 273/16) sieht (beim vermögenden Nachlass) die Entscheidung des OLG Celle kritisch und ist der Auffassung, dass der Erbe für die Nachlasspflegervergütung als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB grundsätzlich auch persönlich haftet. Will er das vermeiden muss er selbst die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen.

    "Dem Erben entsteht in keiner Weise ein Rechtsverlust, wenn er - wie im Hinblick auf andere in Betracht kommenden materiellrechtliche Einwendungen - für die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung auf ein nachfolgendes Verfahren verwiesen wird."

    OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016 - 15 W 273/16 - openJur


    Das Landgericht Münster, Beschluss vom 24.08.2020 - 5 T 339/20 sieht die Haftungsbeschränkung des Erben aus § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB auch für die Nachlasspflegervergütung über § 1915 BGB als gegeben an.

    "Denn auch für den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gilt über § 1915 BGB die Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB, wonach der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses haftet".

    LG Münster, Beschluss vom 24.08.2020 - 5 T 339/20 - openJur

  • Der beliebte Satz, dass der Erbe unbeschränkt, aber beschränkbar haftet, ist nicht praxistauglich und führt nur zur Verwirrung. Ich bevorzuge den Satz: Der Erbe haftet nie mit seinem Eigenvermögen, wenn er nicht ausnahmsweise grobe Fehler macht (Erbteilung vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, Inventaruntreue).

  • Ich danke für eure Hilfe/Unterstützung.

    Da ich im Bereich des OLG Celle arbeite und aufgrund der (vorurteilsbehafteten;)) Annahme, dass bei einem Beteiligten, der die Ausschlagungsfrist versäumt hat, die Einforderung der Vergütung in vielen Fällen nicht mit Erfolg zu betreiben sein wird, habe ich mich entschieden, der Ansicht des OLG Celle zu folgen und die Vergütung nicht beim Erben geltend zu machen.

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