§ 850d ZPO Nichtberücksichtigung laufende Unterhaltspflicht

  • Liebe Foristen,
    habt ihr eine Meinung zu folgendem Sachverhalt:

    Antrag auf Erlass Pfüb nach §850d ZPO von UVK wegen rückständigem Unterhalt wegen Kind 1. Gepfändet werden soll beim Arbeitgeber. Lfd. Unterhalt zahlt S an Kind 1 nicht, ist derweil volljährig. Im Haushalt der S lebt aber noch das mindj. Kind 2. Dieses wollte ich beim Selbstbehalt der S als vorrangige ubP mit 403 EUR (Mindestunterhalt- halbes Kindergeld) berücksichtigen.
    UVK wendet dagegen ein: Kind 2 erhält 300 EUR Barunterhalt vom anderen Elternteil, ferner erhält S Kindergeld, Unterhaltsbedarf sei somit gedeckt.
    Sehr ihr das auch so? 403 EUR Bedarf - 300 EUR Zahlung = Restbedarf Kind 2 von 103 EUR; rechne ich dann nun das halbe Kindergeld, dass beim Mindestunterhalt nicht berücksichtigt wurde nochmals runter?

    LG

  • Ich hätte im vorliegenden Fall, wie so oft, einfach 1/2 des Nettomehrbetrags freigegeben... ;)

    Zustimmung, hier dürfte Gleichrang vorliegen, sofern 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gegeben ist.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vielen Dank für die Antworten. Die Unterhaltsberechtigten sind m.E. gleichranigig. Jedoch macht UVK "nur" Rückstände geltend. In diesem Fall hat m.E. der laufende Unterhalt Vorrang.

  • In diesem Fall hat m.E. der laufende Unterhalt Vorrang.

    Weil?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Musielak, Komm. zu §850d ZPO Rn 12: Vollstreckbare Unterhaltsrückstände können indes erst nach gleichmäßiger Befriedigung der gleichrangigen laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche zum Zuge kommen, weil der Gesetzgeber – wie Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht- den ranggleichen laufenden Unterhalt vollstreckungsrechtlich besonders schützen wollte

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