Insolvenz eines Großgläubigers

  • Mir ist durch eine Veröffentlichung bei Insolvenzbekanntmachung bekannt geworden, dass eine größere medizinische Abrechnungsstelle mit ihren diversen Nachfahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Es ergibt sich damit die gleiche Problematik wie bei der (Kaufhaus) GmbH, d.h. dass eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter für die zu vollstreckende Forderung erforderlich ist.
    Da die Abrechnungsstelle vielfach in den Verfahren (=Großgläubigerin) auftaucht, ist diese Info bestimmt für alle ZV-RPfl interessant.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • na so ganz das gleiche ist das nicht

    die Kaufhaus GmbH ist selbst Gl

    bei der Abrechnungsstelle ist die Frage ob die Gl ist oder Vertr.

    Der IV muss auch nicht unbedingt freigeben, er kann auch selbst vollstrecken...

  • Die rechnungsstellenden Ärzte treten die Forderungen immer an die Abrechnungsstelle ab, so dass diese im eigenen Namen tituliert wird und auch im eigenen Namen vollstreckt wird. Daher ist der Insolvenzverwalter mit einzubinden.
    Anders wäre es, wenn diese die nur als Inkasso oder Bevollmächtigte die Forderung für die Ärzte einziehen würden.

    Problematisch ist, dass die Gläubigerin lustig weiter vollstreckt, ohne die Einbindung. Deshalb ist es mir ja aufgefallen. :cool:

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