Laufender u. rückst. Unterhalt nebst Vollstreckungskosten. Verrechnung?

  • Moin in die Runde,

    das berühmte Brett... Es soll für Kind 2 laufender u. rückständiger Unterhalt gepfändet (Krankengeld) werden. Vorherige Kanzlei hatte bereits beim Arbeitgeber gepfändet und eine Verrechnung der Zahlungen nach 367 BGB vorgenommen. M.E. nicht richtig, da nach BGH-Rechtsprechung eine Verrechnung nach 366 BGB (zuerst der rückständige und dann der laufende Unterhalt) vorzunehmen ist. Was aber ist mit den bisherigen Vollstreckungskosten??? Es liegen beim Arbeitgeber Vorpfändungen vor. Greift der Vorrang "Unterhalt" auch für die Vollstreckungskosten? Wenn nein, dann 366 BGB rückständiger und dann laufender Unterhalt. Wenn ja, dann bisherige Vollstreckungskosten, dann rückständiger und zuletzt laufender Unterhalt??? Hilfe:gruebel:

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