Salut,
ich quäle mich leider noch mit einer unglücklichen Konstellation herum, die mir mal wieder Magenschmerzen bereitet:
Wir haben im südlichen ZGBA eine ganze Gemarkung, die sozusagen Sperrgebiet ist, weil da eine unkoordinierte Flurbereinigung und ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren drüber gelaufen ist durch verschiedene Behörden und diese nun seit gut drei Jahre am aufbröseln sind. Wenn ein Antrag zu dieser Gemarkung kommt, muss seitens der Gruppenleitung erst beim Katasteramt angefragt werden, ob eine Eintragung erfolgen kann oder ob das Flurstück von dem Zusammenlegungsverfahren betroffen ist. Wenn letzteres der Fall ist, ruht bei uns erstmal der Antrag. Soviel als Hintergrundwissen.
In meinem Fall habe ich nun ein geschlossenes Hofgut, das aus den Grundstücken 1, 2 und 3 besteht. Auf dem gesamten geschlossenen Hofgut lastet ein Leibgeding. Es soll das Leibgeding insgesamt gelöscht werden und eine Auflassungsvormerkung auf Flst. Nr. 3 eingetragen werden.
Die Flurbereinigungsbehörde hat mitgeteilt, dass bei Flst. Nr. 1 und 2 keine Eintragungen erfolgen dürfen. Eine vorzeitige Grundbuchberichtigung kommt dort nicht in Betracht.
Ich habe dem Notar mitgeteilt, dass meinerseits Bedenken an der Eintragung bestehen. Da nur Dienstbarkeiten auf einzelnen Flurstücken lasten dürfen, hatte ich Bedenken, die AV auf Flst. Nr. 3 einzutragen, auch wenn sie nur ein Sicherungsmittel eigener Art ist. Die Lostrennung von Flst. Nr. 3 wäre ja aber eigentlich auch eine Eintragung, die Flst. Nr. 1 und 2 betrifft und Eintragungen sollen ja grade nicht vorgenommen werden. Daher kam für mich die Löschung des Leibgedings auch nicht in Betracht.
Der Notar hat nun in seinem Schreiben argumentiert, dass zumindest eine teilweise Bearbeitung in Betracht käme. Er sieht die Lage so, dass die Lostrennung von Flst. Nr. 3 und die darauf folgende Eintragung kein Problem ist, da das Kaufobjekt von der Flurbereinigung nicht betroffen ist und der Hofgutsvermerk nur rein materiell-rechtliche Auswirkungen hat. Der Grundbesitz selbst würde sich nicht ändern, da die anderen Flurstücke weiterhin im Hofgutsverband "verhaftet" seien und insoweit auch keine Änderung erfolge. Dies könne seiner Ansicht auch deswegen vertreten werden, da der Hofgutsvermerk keine eigene Rangstelle aufweise. Seinen Löschungsantrag könne man dahingehend auslegen, dass das Leibgeding erstmal auf Flurstück Nr. 3 gelöscht werden solle und erst später beim Rest.
Grundsätzlich finde ich die Argumentation erstmal schlüssig. Ich habe allerdings weniger bis gar keine Erfahrung mit dem geschlossenen Hofgut im Detail und grade bei dieser speziellen Gemarkung könnte es ziemlich große Wellen schlagen, wenn nun auch noch das GBA anfängt, die bereits gekochte Suppe mitzuverfeinern...
Ich hoffe, dass mir vielleicht jemand mit seiner Ansicht einen Schubs in eine Richtung geben kann....
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
LG
Lanya