Eigentlich eine ganz simple Konstellation mit einem geschlossenen Hofgut und einer AV

  • Salut,

    ich quäle mich leider noch mit einer unglücklichen Konstellation herum, die mir mal wieder Magenschmerzen bereitet:

    Wir haben im südlichen ZGBA eine ganze Gemarkung, die sozusagen Sperrgebiet ist, weil da eine unkoordinierte Flurbereinigung und ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren drüber gelaufen ist durch verschiedene Behörden und diese nun seit gut drei Jahre am aufbröseln sind. Wenn ein Antrag zu dieser Gemarkung kommt, muss seitens der Gruppenleitung erst beim Katasteramt angefragt werden, ob eine Eintragung erfolgen kann oder ob das Flurstück von dem Zusammenlegungsverfahren betroffen ist. Wenn letzteres der Fall ist, ruht bei uns erstmal der Antrag. Soviel als Hintergrundwissen.

    In meinem Fall habe ich nun ein geschlossenes Hofgut, das aus den Grundstücken 1, 2 und 3 besteht. Auf dem gesamten geschlossenen Hofgut lastet ein Leibgeding. Es soll das Leibgeding insgesamt gelöscht werden und eine Auflassungsvormerkung auf Flst. Nr. 3 eingetragen werden.
    Die Flurbereinigungsbehörde hat mitgeteilt, dass bei Flst. Nr. 1 und 2 keine Eintragungen erfolgen dürfen. Eine vorzeitige Grundbuchberichtigung kommt dort nicht in Betracht.

    Ich habe dem Notar mitgeteilt, dass meinerseits Bedenken an der Eintragung bestehen. Da nur Dienstbarkeiten auf einzelnen Flurstücken lasten dürfen, hatte ich Bedenken, die AV auf Flst. Nr. 3 einzutragen, auch wenn sie nur ein Sicherungsmittel eigener Art ist. Die Lostrennung von Flst. Nr. 3 wäre ja aber eigentlich auch eine Eintragung, die Flst. Nr. 1 und 2 betrifft und Eintragungen sollen ja grade nicht vorgenommen werden. Daher kam für mich die Löschung des Leibgedings auch nicht in Betracht.

    Der Notar hat nun in seinem Schreiben argumentiert, dass zumindest eine teilweise Bearbeitung in Betracht käme. Er sieht die Lage so, dass die Lostrennung von Flst. Nr. 3 und die darauf folgende Eintragung kein Problem ist, da das Kaufobjekt von der Flurbereinigung nicht betroffen ist und der Hofgutsvermerk nur rein materiell-rechtliche Auswirkungen hat. Der Grundbesitz selbst würde sich nicht ändern, da die anderen Flurstücke weiterhin im Hofgutsverband "verhaftet" seien und insoweit auch keine Änderung erfolge. Dies könne seiner Ansicht auch deswegen vertreten werden, da der Hofgutsvermerk keine eigene Rangstelle aufweise. Seinen Löschungsantrag könne man dahingehend auslegen, dass das Leibgeding erstmal auf Flurstück Nr. 3 gelöscht werden solle und erst später beim Rest.

    Grundsätzlich finde ich die Argumentation erstmal schlüssig. Ich habe allerdings weniger bis gar keine Erfahrung mit dem geschlossenen Hofgut im Detail und grade bei dieser speziellen Gemarkung könnte es ziemlich große Wellen schlagen, wenn nun auch noch das GBA anfängt, die bereits gekochte Suppe mitzuverfeinern...

    Ich hoffe, dass mir vielleicht jemand mit seiner Ansicht einen Schubs in eine Richtung geben kann....

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe :)

    LG
    Lanya

  • Vorab: Von einem geschlossenen Hofgut habe ich keine Ahnung.
    Im "normalen" Leben wäre eine Grundstücksteilung denkbar mit der Folge, daß an dem aus dem Flurstück 3 bestehenden Grundstück die Eintragungen vorgenommen werden könnten. Ob da noch eine Genehmigung einer anderen Stelle erforderlich ist (Hof), weiß ich nicht. Es bedürfte natürlich eines formgerechten Teilungsantrags.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...In meinem Fall habe ich nun ein geschlossenes Hofgut, das aus den Grundstücken 1, 2 und 3 besteht. Auf dem gesamten geschlossenen Hofgut lastet ein Leibgeding. Es soll das Leibgeding insgesamt gelöscht werden und eine Auflassungsvormerkung auf Flst. Nr. 3 eingetragen werden.
    Die Flurbereinigungsbehörde hat mitgeteilt, dass bei Flst. Nr. 1 und 2 keine Eintragungen erfolgen dürfen. Eine vorzeitige Grundbuchberichtigung kommt dort nicht in Betracht....
    Ich hoffe, dass mir vielleicht jemand mit seiner Ansicht einen Schubs in eine Richtung geben kann....

    Woraus besteht denn das Leibgeding? Enthält es eine Reallast, dann kann nur das vollständige geschlossene Hofgut mit einer Reallast belastet werden (und demzufolge auch nur das vollständige geschlossene Hofgut mit der Reallast belastet bleiben); s. Ilg „Das badische Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20.08.1898 und seine Auswirkungen auf die Notar- und Grundbuchpraxis“, BWNotZ 1/2016, 15 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_01_2016.pdf

    Dann scheidet die „Freigabe“ eines einzelnen, zu diesem Hofgut gehörenden Flurstücks aus.

    Auch die „Lostrennung“ dieses Flurstücks setzt voraus, dass klar ist, ob zu dem geschlossenen Hofgut Wald gehört oder nicht. Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…863#post1080863
    bzw. im Bezugsthread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1062733
    ausgeführt, bedarf die zur Lostrennung von Teilen eines geschlossenen Hofgutes zwar nicht mehr der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Wenn der Hof aber Wald umfasst, dürfte die Vorlage der Teilungsgenehmigung der zuständigen Forstbehörde nach § 24 I, IV LWaldG vom 31.08.1995 (GBl. Bad.-Württ. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162)) erforderlich sein.

    Auch wird es zum späteren Eigentumswechsel nach § 29 Absatz 1 ASVG der Vorlage der unanfechtbaren Genehmigung nach § 3 ASVG oder eines Negativattestes nach § 5 Satz 2 ASVG bedürfen, da sich auf dem Grundstück, von dem der Teil abgetrennt wird, die Hofstelle befindet. Der abzuschreibende Teil darf dann jedoch nicht Teil des geschlossenen Hofguts bleiben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hatte schon befürchtet, daß das geschlossene Hofgut Probleme bereitet.:cool:

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  • Geschlossenes Hofgut besteht aus den Grundstücken a und b.
    Übernehmer bestellt für Übergeber ein Leibgeding:
    1. Wohnungsrecht im Erdgeschoss im Haus auf Grundstück a2. Wohnungsreallast
    Bewilligt und beantragt werden die Rechte nun als Einzelrechte an dem Grundstück a.
    Die Reallast kann ja nicht nur an dem Grundstück a eingetragen werden. Könnte jedoch das Wohnungsrecht, obwohl es nur das Haus auf dem Grundstück a betrifft auf dem ganzen Hofgut eingetragen werden? Dann müsste das ganze Hofgut mit dem Leibgeding belastet werden können.
    Oder kann nur Wohnungsrecht am Grundstück a und Wohnungsreallast am gesamten Hofgut (Grundstück a und b) eingetragen werden?

    Konnte auch nicht das Erfordernis einer Genehmigung zur Veräußerung und Belastung eines geschlossenem Hofgut finden.

    Um jede Meinung bin ich dankbar.

  • Nach § 4 HofgutG können abgesehen von Dienstbarkeiten keine dinglichen Rechte an Teilen eines geschlossenen Hofguts entstehen. Eine Belastung einzelner, das geschlossene Hofgut bildender Flurstücke (nach § 5 S. 1 HofgutG BA ist ein geschlossenes Hofgut eine gebundene Einheit und als ein zusammengesetztes Grundstück im Grundbuch einzutragen) ist daher nur mit Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder einem Nießbrauch möglich. Ist eine Reallast Inhalt eines Leibgedings, kann sie nach § 4 HofgutG nicht entstehen, wenn nur ein Teil des geschlossenen Hofguts für die durch sie zu sichernde Leistung haften soll (s. Ilg, BWNotZ 1/2016, 15 ff, 16/17).

    Bei einem Leibgeding/Altenteil muss der Charakter der Rechte, aus denen das Altenteil bestehen soll, aus der Bewilligung hervorgehen, da das Altenteil kein eigenständiges dingliches Recht ist; siehe:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…316#post1174316

    Also muss sich aus der Bewilligung ergeben, dass das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (entweder nach § 1090 bei Mitbenutzung durch den Eigentümer oder nach § 1093 bei Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung) am Flurstück a (nicht Grundstück, denn das Grundstück besteht aus der Zusammenfassung der Flurstücke) und die Reallast an allen vom Hofgut erfassten Flurstücken einzutragen ist. Die Eintragung selbst lautet dann nur: Leibgeding (oder Altenteil) für…(bei mehreren mit Berechtigungsverhältnis nach § 47 GBO) .. Bezug: Bewilligung vom….(Notar…./UR-Nr…..). Eingetragen am ….

    Zu den Genehmigungspflichten nach dem AgrarstrukturverbesserungsG (ASVG) vom 10. 11. 2009 (GBl. 645) siehe etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 4101a oder den Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 30.11.2020, 9 U 32/19: „Unstreitig liegen für die Grundstücke des Anwesens die Voraussetzungen gem. § 1 I BWASVG (Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg) vor (Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Genehmigung nach ASVG liegt mir vor.

    Vielen Dank. Dann werde ich mal beanstanden, dass die Reallast zu Lasten des ganzen Hofguts eingetragen werden muss. Das Wohnungsrecht wurde zu Lasten des einen Flst bewilligt. Sodann trage ich ein Leibgeding ein. So dachte ich es auch. Das Wohnungsrecht hat mich etwas verunsichert.

    Vielen Dank nochmals.

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