Erbschein erforderlich

  • Ehegatten A und B errichten 1976 folgendes Testament:
    gegenseitige Erbeinsetung
    Erben des Längstelebenden sind die 4 Kinder
    Der Längstlebende von uns hat das Recht, über seinen Nachlass wie über den des Vorverstorbenen frei unter Lebenden wie von Todes wegen zu verfügen.

    A errichtet im Jahre 2017 weiteres Testament:

    Er versichert an ein gem. Test nicht gebunden zu sein.
    Die 1. Ehe mit B wurde 1987 geschieden. In 2. Ehe war er mit C verheiratet. Diese ist 2013 verstorben.
    Er hat 4 Kinder aus 1. Ehe.
    Er widerruft vorsorglich alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen

    Erbeinsetzung: Die Lebensgefährtin zur Alleinerbin

    Diese beantragt nun die Berichtigung aufgrund des 2. Testamentes.

    Benötige ich hier einen Erbschein?

  • Die Frage ist, ob die im gemeinschaftliche Testament getroffenen Verfügungen ungeachtet der erfolgten Scheidung fortbestehen sollen (§ 2268 Abs. 2 BGB). Falls dies der Fall ist, bleibt es nach der Rechtsprechung des BGH (ZEV 2004, 423 m. Anm. Keim) auch bei der Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen, es sei denn, man würde den Testiervorbehalt dahin interpretieren, dass er auch nach einer erfolgten Scheidung gelten sollte. In einem Erbscheinsverfahren wäre die geschiedene Ehefrau jedenfalls zu dieser Frage anzuhören (ebenso wie die vier Kinder).

  • Tja zu dieser Frage gibt das Ehegattentestament nicht viel her: Erbeinesetzung, Schlusserbeneinsetzung, Testier/-Verfügungsklausel, Vermögen besteht im wesentlichen aus Grundstück in A.

    Bei mir handelt es sich um ein Grundstück in B welches der Erblasser erst 2018 erworben hat.

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