Hallo zusammen,
ich tue mich gerade etwas sehr schwer hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens hinsichtlich einer Ausschlagungserklärung.
Der Sachverhalt sieht so aus:
Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Bahrain, er ist deutscher Staatsangehöriger und lebte früher auch mal bei uns im Bezirk. Vermutlich ist der Nachlass überschuldet, im hiesigen Bezirk soll es keine Nachlassgegenstände geben. Es möchten jetzt Angehörige, die im hiesigen Bezirk wohnen, hier ausschlagen, das geht, das ist klar. Aber was dann?
§ 343 FamFG? § 4 EuErbVO? Ich finde mich gerade gar nicht mehr zurecht in den Zuständigkeiten…
Ich hatte das schon mal mit Griechenland als letztem gewöhnlichen Aufenthalt, da haben wir die Ausschlagung hier beurkundet und den Ausschlagenden dann mitgegeben, damit sie die Urkunde selbst der zuständigen griechischen Behörde vorlegen. Aber das war eben auch ein Mitgliedsstaat.
Kann mir eventuell jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!