Zuständigkeit Nachlass

  • Hallo zusammen,

    ich tue mich gerade etwas sehr schwer hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens hinsichtlich einer Ausschlagungserklärung.

    Der Sachverhalt sieht so aus:

    Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Bahrain, er ist deutscher Staatsangehöriger und lebte früher auch mal bei uns im Bezirk. Vermutlich ist der Nachlass überschuldet, im hiesigen Bezirk soll es keine Nachlassgegenstände geben. Es möchten jetzt Angehörige, die im hiesigen Bezirk wohnen, hier ausschlagen, das geht, das ist klar. Aber was dann?

    § 343 FamFG? § 4 EuErbVO? Ich finde mich gerade gar nicht mehr zurecht in den Zuständigkeiten…

    Ich hatte das schon mal mit Griechenland als letztem gewöhnlichen Aufenthalt, da haben wir die Ausschlagung hier beurkundet und den Ausschlagenden dann mitgegeben, damit sie die Urkunde selbst der zuständigen griechischen Behörde vorlegen. Aber das war eben auch ein Mitgliedsstaat.

    Kann mir eventuell jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank!


  • Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Bahrain, er ist deutscher Staatsangehöriger und lebte früher auch mal bei uns im Bezirk.

    Örtlich zuständig sind die deutschen Gerichte nach Art. 10 Abs. 1 a) EUErbVO.
    Die inländische Zuständigkeit richtet sich nach §343 FamFG, sodass nach Abs. 2 womöglich ihr zuständig seid.

  • Danke. Vermutlich kommt das hin, da er ja mal, vermutlich auch zuletzt im Inland, bei uns gelebt hat und Bahrain ja kein Mitgliedsstaat ist.

    Wonach richten sich denn dann Form und Frist der Erklärung? Doch nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, oder? Ich konnte Bahrain im Ferid/Firsching gar nicht finden...

    Sorry, ich fühle mich irgendwie so hilflos dabei…

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!