Verteilung bei Fehlbetrag

  • Ich grübele gerade mit...
    Wenn es ein Gesamtausgebot der hälftigen Miteigentumsanteile war, müssten doch zur Verteilung bei unterschiedlicher Belastung zunächst Einzelmassen gebildet werden. Der Gleichrang der beiden Rechte besteht ja grds. nur am 1/2-Anteil des Mannes.
    Man würde doch den verbleibenden Erlös zunächst auf die beiden Hälften aufteilen (=75.000 €). Aus der Hälfte der Frau bekommt der dortige Gläubiger sein (wertmäßig) verteiltes Grundpfandrecht (=60.000 €). An der Hälfte des Mannes stehen sich die beiden Gläubiger gegenüber und man müsste hier eine quotale Verteilung hinbekommen.
    Aber es stimmt, bei dieser "Verteilung" würde am Anteil der Frau nach Verteilung des Gesamtrechtes ein Übererlös übrig bleiben, was einem irgendwie nicht richtig vorkommt.

    Ich habe in einem Buch gefunden, dass der Berechtigte des Gesamtgrundpfandrechts die Verteilung des Rechts willkürlich vornehmen kann, da § 122 Abs. 1 ZVG die Anwendung des § 1132 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich ermöglicht. Dies geschieht durch (formlose) Erklärung gegenüber dem Gericht spätestens bis zur Feststellung des Teilungsplans. Damit wäre es hier vielleicht am Gläubiger, dieses merkwürdige Ergebnis zu seinen Gunsten zu korrigieren?

  • Wenn es ein Gesamtausgebot der hälftigen Miteigentumsanteile war, müssten doch zur Verteilung bei unterschiedlicher Belastung zunächst Einzelmassen gebildet werden. Der Gleichrang der beiden Rechte besteht ja grds. nur am 1/2-Anteil des Mannes. Man würde doch den verbleibenden Erlös zunächst auf die beiden Hälften aufteilen (=75.000 €). Aus der Hälfte der Frau bekommt der dortige Gläubiger sein (wertmäßig) verteiltes Grundpfandrecht (=60.000 €). An der Hälfte des Mannes stehen sich die beiden Gläubiger gegenüber und man müsste hier eine quotale Verteilung hinbekommen.

    Dann verbliebe der Ehefrau nur noch ein Übererlös von 15.000,- €. Das wäre dann aber doch dasselbe Ergebnis, wie wenn das Recht Abt. III/3 Rang nach Abt. III/2 hätte?

  • Genau. Der Gleichrang führt hier nur zu einer anderen Verteilung bezüglich des betroffenen Erlösanteils: III/2 = 45 T€, III/3 = 30 T€ bei Gleichrang, III/2 = 60 T€, III/3 = 15 T€ bei Nachrang.

    Zur Diskussion könnte man stellen, ob der Resterlös hinsichtlich des anderen Anteils bei dieser Konstellation zu einem Überschuß führt oder grundsätzlich III/2 mitzuzuteilen ist.
    Schließlich gehen die Grundsätze der Verteilung im Verfahren von einer Konkurrenz der Ansprüche am Grundstück bzw. am zu verteilenden Erlös aus; fraglich könnte m.E. sein, ob der nicht zu verteilende Übererlös aber überhaupt um einen solchen weiteren (nachrangigen) Anspruch darstellt, der im Ergebnis trotz Gesamtbelastung beider Anteile III/2 "vorgeht".

  • Vielleicht habe ich hier auch gerade ein Brett vor dem Kopf :oops:
    Es muss also keine Einzelmassenbildung für die beiden Miteigentumsanteile erfolgen, sondern nur eine Quotelung der Gesamtmasse an der Stelle der beiden gleichrangigen Rechte?
    Ich hänge hier gedanklich noch daran, dass III/2 am Anteil der Frau alleine ist. Der Gleichrang ist ja nur bei dem Anteil des Mannes zu berücksichtigen. Damit hätte man ja eine ungleiche Belastung und müsste nach §§ 112, 122 ZVG vorgehen, oder nicht?

    Zitat

    fraglich könnte m.E. sein, ob der nicht zu verteilende Übererlös aber überhaupt um einen solchen weiteren (nachrangigen) Anspruch darstellt, der im Ergebnis trotz Gesamtbelastung beider Anteile III/2 "vorgeht"

    Könnte das nicht der Fall sein, den ich aus dem Lehrbuch zitiert habe, sodass das jetzt Aufgabe des Gläubigers wäre, einfach mehr aus dem Anteil der Frau zu verlangen?

  • Nach Stand der Dinge und nach einer telefonische Nachfrage bei jemandem, der es wissen muss, bin ich bei dem Ergebnis, dass die 30.000,- EUR kein Übererlös der Ehefrau sind, sondern dem Recht Abt. III/2 zugeschlagen werden.

  • Magst Du uns verraten, wie Du zu diesem Ergebnis gekommen bist? :) Hab auch mitgerätselt, aber mich echt schwer getan...

    Jemand, der das in einer unserer schönsten großen Städte seit Jahrzehnten macht, und das auch unterrichtet, ist der Ansicht, dass es keinen Übererlös für jemanden geben könne, solange er noch Verbindlichkeiten in dem Verfahren hat. Troztdem schön zu hören, dass sich jemand Gedanken dazu gemacht hat :). Hatte schon vermutet, dass das allen sonnenklar ist und man nur den Kopf darüber schüttelt, wie man solche Fragen stellen kann. Falls noch jemand die Lösung im Sinne eines "Schau mal im Stöber bei Rn. ..." hat, bitte mir nicht mehr sagen. Jetzt wäre es zu spät.

  • Magst Du uns verraten, wie Du zu diesem Ergebnis gekommen bist? :) Hab auch mitgerätselt, aber mich echt schwer getan...

    Jemand, der das in einer unserer schönsten großen Städte seit Jahrzehnten macht, und das auch unterrichtet, ist der Ansicht, dass es keinen Übererlös für jemanden geben könne, solange er noch Verbindlichkeiten in dem Verfahren hat. Troztdem schön zu hören, dass sich jemand Gedanken dazu gemacht hat :). Hatte schon vermutet, dass das allen sonnenklar ist und man nur den Kopf darüber schüttelt, wie man solche Fragen stellen kann. Falls noch jemand die Lösung im Sinne eines "Schau mal im Stöber bei Rn. ..." hat, bitte mir nicht mehr sagen. Jetzt wäre es zu spät.

    hab mir auch gedanken gemacht, mich aber ebenfalls schwer getan- fand das gar nicht so sonnenklar; würd mich daher auch interessieren, warum die Welt is wie sie is...

    mein einziger (aber unbefriedigender) Gedanke war, dass es vielleicht Sache des Gläubigers wäre, gem. §122 ZVG i.V.m. §1132 I 2 BGB eine andere Verteilung des Gesamtrechts festzulegen (sodass er wirklich alles auffrisst)

    Oder (neuer Gedanke von gerade eben) liegt es daran, dass die Grundschuld an dieser Rangstelle nicht durch 2 geteilt wird, sondern im Verhältnis der Erlöse, wobei der vorgehende Betrag des Einzelrechts bei der Berechnung des Anteils in Abzug gebracht wird?

    und da der Erlös beim einzelrechtsbelasteten Anteil wegen des vorrangigen Einzelrechts schon auf 0 steht, wird der ganze Betrag des Gesamtrechts beim anderen eingestellt?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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