Güteverhandlung in der Zwangsversteigerung

  • Guten Morgen geschätzte Kolleginnen und Kollegen

    ich habe da eine kurze Frage: Sind die Reglungen der §§ 278, 278 a ZPO in Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere in Teilungsversteigerungsverfahren (uneingeschränkt) anwendbar und wenn ja, welche Erfahrungen gibt es da?

    Ich danke für die Aufmerksamkeit


    Purzel

  • Hallo Purzel,

    das ZVG ist ja eigentlich nur lex specialis zur ZPO, es sind daher alle Vorschriften der ZPO anwendbar - sofern das ZVG nicht etwas anderes bestimmt.

    Wir handhaben es schon seit ein paar Jahren so, dass wir bei allen neuen Teilungsversteigerungen nach der Anordnung sämtliche Miteigentümer anschreiben und auf die Möglichkeit eines Güteverfahrens hinweisen. Mediator ist unser Direktor, mit dem haben wir das vorher allerdings so auch abgesprochen. Wenn grds. Einverständnis besteht, wird die Sache dem Mediator vorgelegt. Natürlich ist nicht alles geeignet, aber das gibt er uns dann mit einem Aktenvermerk auch wieder zurück.
    Das läuft eigentlich auch recht gut, zumindest wenn die Beteiligten noch an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Wir bereiten für den Mediator ein überschlägiges geringstes Gebot vor, damit er im Gütetermin auch die wirtschaftliche Seite der Verfahrensdurchführung ansprechen kann. Das ist ja (Stichwort: bestehenbleibende Rechte) für Laien meist schwer verständlich.

    Falls du Interesse an unserem Anschreiben hast, bitte per pn melden :)

    Viele Grüße

  • @. mupfel...

    ...
    Warum ist Eurer Direktor der Mediator?
    Weil er der Direktor ist und nach Außen mehr Kompetenz ausstrahlt als wir als die sachbearbeitenden Rechtspfleger?
    Das erschließt sich mir nicht.
    Es gibt doch auch ganz bewußt die Vorschrift im ZVG, wonach wir als Rechtspfleger sogenannte Gütetermine anberaumen und durchführen können...

    Und da, wo Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte auftreten, halte ich es ohnehin für eher ausgeschlossen, da diese sich ja ihren Gebührenanteil nicht streitig machen wollen..
    Bei geschiedenen Eheleuten sind es ja häufig auch die Rechtsanwälte aus dem F - Verfahren, die gerne auch so einen TV Fall übernehmen, ohne überhaupt Ahnung von der Materie zu haben.....

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    1. Korinther 16,14

  • Ich finde Mediation im Teilungsversteigerungsverfahren in geeigneten Verfahren einen interessanten Gedanken. Vielen Dank für den Denkanstoß.

    Mediation hat eine andere Konzeption und andere Mittel der Konfliktbeilegung. Diese ist gesetzlich geregelt, z.B. in § 278 ZPO. Daher weist wohl jeder Geschäftsverteilungsplan Güterichter/Mediatoren aus. Wenn bei mupfel der Direktor Mediator ist, warum nicht. Aus rechtspflegerischer Sicht sehe ich keinen Grund für einen Abwehrreflex, sondern -wenn sich die Parteien darauf einlassen- ein zusätzliches Angebot.

  • @. mupfel...

    ...
    Warum ist Eurer Direktor der Mediator?
    Weil er der Direktor ist und nach Außen mehr Kompetenz ausstrahlt als wir als die sachbearbeitenden Rechtspfleger?
    Das erschließt sich mir nicht.
    Es gibt doch auch ganz bewußt die Vorschrift im ZVG, wonach wir als Rechtspfleger sogenannte Gütetermine anberaumen und durchführen können...

    Und da, wo Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte auftreten, halte ich es ohnehin für eher ausgeschlossen, da diese sich ja ihren Gebührenanteil nicht streitig machen wollen..
    Bei geschiedenen Eheleuten sind es ja häufig auch die Rechtsanwälte aus dem F - Verfahren, die gerne auch so einen TV Fall übernehmen, ohne überhaupt Ahnung von der Materie zu haben.....

    Der ist bei uns laut Richter-GVP der Mediator für sämtliche Verfahren im Haus.
    War nur eine Randinformation, natürlich ist grds. egal, wer die Mediation/Güteverhandlung durchführt :)

  • Die Grundsätze der ZPO gelten auch für uns im ZVG-Verfahren, also auch, dass wir immer auf eine Einigung hinwirken sollen.

    Das steht so auch irgendwo schon in der Einleitung vom Stöber.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Okay, §§ 278, 278a ZPO sind anwendbar. Angenommen das Verfahren wird an den zuständigen Richter zwecks Mediation durch Beschluss verwiesen. Wie dann weiter? Für Zivilverfahren gilt: Es ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, § 278a Abs. 2 ZPO. Ruhen ist im ZVG-Verfahren nicht drin. Ist das Verfahren dann unbefristet einstweilen einzustellen? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
    Fragen über Fragen.

  • Wenn ich mich recht entsinne, haben wir § 278 nur analog angewendet, weil es in der Teilungsversteigerung eben kein Ruhen des Verfahrens gibt. Das Verfahren wurde dann so lange nicht weitergeführt, wie die Akte beim Güterichter lag. Im Ergebnis des Mediationsverfahrens (das bei uns übrigens nicht lange dauerte) haben dann die Betreibenden die Einstellung zu bewilligen oder den Antrag zurückzunehmen, falls dies das Ergebnis der Mediation ist. Anderenfalls geht es einfach weiter.
    Ich sehe auch das Problem nicht: Den Gütetermin könnte man als Sonderfall eines Vortermins nach § 62 ZVG ansehen.

  • Wenn ich mich recht entsinne, haben wir § 278 nur analog angewendet, weil es in der Teilungsversteigerung eben kein Ruhen des Verfahrens gibt. Das Verfahren wurde dann so lange nicht weitergeführt, wie die Akte beim Güterichter lag. Im Ergebnis des Mediationsverfahrens (das bei uns übrigens nicht lange dauerte) haben dann die Betreibenden die Einstellung zu bewilligen oder den Antrag zurückzunehmen, falls dies das Ergebnis der Mediation ist. Anderenfalls geht es einfach weiter.
    Ich sehe auch das Problem nicht: Den Gütetermin könnte man als Sonderfall eines Vortermins nach § 62 ZVG ansehen.

    Es geht mir nicht um einen Gütetermin. Es geht mir um die Verweisung des Verfahrens (Beschluss) an den zuständigen Richter. Das Verfahren vor dem Güterichter als eine Art Vortermin im Sinne de § 62 ZVG anzusehen, halte ich für sehr gewagt.

  • Ich mache tatsächlich in Teilungsversteigerungen einen Termin nach § 62 ZVG und versuche da eine Einigung hinzubekommen. Gerade im Rahmen der Erörterung des gG und auch den Hinweisen auf die Notwendigkeit der Einigung über einen evtl. zu erzielenden Erlös kann man die Parteien zu Verhandlungen animieren. Klappt in 50% der Fälle auch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Folgender Vorschlag:
    Ist es nicht so, dass nach der Verweisung an den Güterichter das Verfahren nicht mehr bei Dir anhängig ist, bis es vom Güterichter zurückkommt? Du hast es ja wegverwiesen. Wie sollst Du in einem Verfahren, das nicht mehr bei Dir anhängig ist, etwas machen?
    Also den Remittenten einfach auf WV legen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Folgender Vorschlag:
    Ist es nicht so, dass nach der Verweisung an den Güterichter das Verfahren nicht mehr bei Dir anhängig ist, bis es vom Güterichter zurückkommt? Du hast es ja wegverwiesen. Wie sollst Du in einem Verfahren, das nicht mehr bei Dir anhängig ist, etwas machen?
    Also den Remittenten einfach auf WV legen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wäre auch eine Idee. Vielleicht die Beste.

  • Guten Morgen geschätzte Kolleginnen und Kollegen

    ich habe da eine kurze Frage: Sind die Reglungen der §§ 278, 278 a ZPO in Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere in Teilungsversteigerungsverfahren (uneingeschränkt) anwendbar und wenn ja, welche Erfahrungen gibt es da?

    Ich danke für die Aufmerksamkeit


    Purzel

    Die Anregung auf Durchführung eines Gütetermin habe ich jetzt auch auf dem Tisch. Was es alles gibt. Als Idee vielleicht gar nicht mal so originell, weil der Vertreter des Antragstellers das vermutlich einfach nur aus einem Formularhandbuch abgeschrieben hat (z.B. BeckOF Erbrecht, Form. 12.5.1 Anm. 7, beck-online).

  • Das ZVG hät hierzu § 62 ZVG bereit - dazu führte Traub gestern in Heilbronn aus.

    Hmm ... schon was dran.

    Nach Stöber (Einl. 121) findet der § 278 ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung. Das Vollstreckungsgericht könne deshalb versuchen, eine „gütliche Einigung“ herbeizuführen. Die Anwendbarkeit ist der Rückschluß daraus, daß der § 278 ZPO auf das 8. Buch und damit auch für die Zwangsversteigerung gelte. In der Kommentierung zum § 278 ZPO finde ich das allerdings nicht mehr so eindeutig.

    Laut Stöber könne das Gericht gemäß § 278 ZPO auch das persönliche Erscheinen zum Gütetermin anordnen. Umgekehrt kann das Vollstreckungsgericht das persönliche Erscheinen nicht mal zum Versteigerungstermin veranlassen.

    In Vollstreckungsverfahren mit Beteiligung des Gerichtsvollziehers gilt der § 802b Abs. 1 ZPO ("Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein"). Laut Kommentierung steht dahinter der gleiche Gedanke, wie „im Erkenntnisverfahren“ beim § 278 ZPO (MüKo/Forbriger, ZPO § 802b Rn. 1). Diese Abgrenzung von Vollstreckungs- und Erkenntnisverfahren steht zum § 802b ZPO so auch in anderen Kommentaren.

    Die Zwangsversteigerung wird mehr Vollstreckungs- als Erkenntnisverfahren sein. Auch bei der Teilungsversteigerung, wo der materielle Auseinandersetzungsanpruch nicht mehr geprüft, sondern vorausgesetzt wird. Danach würde der § 62 ZVG eher dem § 802b Abs. 1 ZPO entsprechen.

    Der Versuch zur gütlichen Einigung gilt ja auch für den besonderen Termin nach § 62 ZVG (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 62 Rn. 7: „Gleichwohl sollte das Versteigerungsgericht von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint oder wenn hierdurch eine gütliche Einigung ermöglicht werden kann")

  • Als Zwangsverwalter durfte ich schon eine ganze Portion Prozesse führen.

    Bei der mündlichen Verhandlung ist nach § 278 Abs. 2 ZPO die Güteverhandlung vorgesehen. Gut. Und?

    Diese Güteverhandlung dauert dann vielleicht gefühlt einige Millisekunden, wenn gestritten werden will.

    Es werden dann die Anträge gestellt - und erst im Laufe der Verhandlung wird ausgelotet, ob man sich

    doch noch vergleichen will.

    Güteverhandlung in der ZV. Was soll das? Einer will Geld auf Grund eines Titels - der andere will nicht bezahlen. Allenfalls Raten können ausgehandelt werden.

    Güteverhandlung bei § 180 ZVG, ja halte ich für sinnvoll. Den Parteien kann dann erläutert werden,

    wie so ein Verfahren läuft. Anwälte sind mit der Aufhebungsversteigerung dann überfordert, wenn sie

    sich auf dieses komplizierte Verfahren nicht spezialisert haben. Und das sind doch einige - ich mache diesen

    keinen Vorwurf. Man muss nicht alles können. Der RA kann sich auch durch Personen beraten lassen, die

    tiefer in der Materie sind.

    Erscheinungspflicht. Warum auch? Im Zivilprozess gibt es das auch (regelmäßig) nicht. Dann setzt es ein VU.

    Das VG macht ein Angebot zur Vermittlung. Wenn es klappt, gut. Wenn nicht dann haben wir vielleicht ein

    Geringstes Gebot in abnormer Höhe, oder wir hinterlegen den Resterlös.

    Den Aufsatz von Traub habe ich schon - er bringt gute Gedanken.

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