Klagerücknahme uU Einigungsgebühr. Wieso dann nicht auch Terminsgebühr?

  • Guten Morgen,


    wenn die Klagerücknahme eine Einigungsgebühr auslöst (dies tut es ja, wenn auch die KOstenfrage geklärt wird), müsste dann nicht auch automatisch eine Terminsgebühr anfallen? Siehe 3104 VV (unten). Eine Einigung ist doch dann ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000? Oder wo ist mein Denkfehler?


    Vielen Dank!

    (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden [SIZE=+1]oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen[/SIZE][SIZE=+1] [/SIZE]wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,

  • Wer behauptet denn etwas anderes?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Referent einer kürzlichen Fortbildung führte aus (siehe Fettdruck):

    Der Rechtsanwalt fordert von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Versicherung zahlt nicht und der RA reicht Klage ein. Nach Zustellung zahlt die Versicherung und bittet den RA schriftlich um Klagerücknahme. • • Folgende Gebühren sind entstanden:

    • 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 434,20 €
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 €
    • abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 217,10 €
    • 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 334,00 €
    • Summe: 985,30
    € zzgl. 2 x Portopauschale 40,00 € •

    Zwar hat die Versicherung hier die eingeklagte Summe gezahlt, jedoch liegt die Einigung darin, dass der RA die Klage gegen die Versicherung zurücknimmt und das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Absprache mit der Versicherung betrifft nicht lediglich deren Anerkenntnis, sondern die Beseitigung/Erledigung des Rechtsstreites. • • •

    Würde der RA nach Einreichung der Klage die vorgenannte Einigung mit der Versicherung am Telefon besprechen, so würde zusätzlich die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG anfallen (vgl. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3).

    Dann doch aber die 1,0 Terminsgebühr "automatisch", ohne Telefonat, siehe oben ?!?

  • Wer behauptet denn etwas anderes?

    RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 setzt eine Besprechnung voraus.

    Ist diese dann zwingend erforderlich? 3104 Satz 1 VV spricht von, "die Gebühr entsteht a u c h ". Da steht dann nichts mehr von einer Besprechung. Man kann ja die Gebühr auch durch den Abschluss eines Vergleichs "verdienen".

  • Genau.
    Durch den Abschluss eines Vertrages, der eine Einigungsgebühr auslöst, entsteht auch immer eine Terminsgebühr – habe ich mir erst letztens von meinem OLG anhören müssen (wobei es in meinen Fall um die Frage ging, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde).

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