Pflichtverteidigervergütung Anrechnung Vorschuss

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Pflichtverteidigervergütung mit der Mitteilung, dass ein Vorschuss erhalten wurde.
    :confused: Leider stehe ich total auf der Leitung (ich mit den Rechenbeispielen im Burhoff und Gerold nur bedingt was anfangen) :oops:
    Kann mir bitte jemand mein Beispiel kontrollieren bzw. fortführen



    Der Verteidiger hat angegeben, Vorschüsse in Höhe von 1500,00 EUR brutto auf seine Vergütung erhalten zu haben; aus der Landeskasse hat er noch nichts erhalten.
    Gemäß § 58 Abs. 3 S. 1, 3 RVG sind diese Vorschüsse auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen, soweit durch die Zahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der gesetzlichen Gebühren erhalten würde.

    a) Vorschuss:
    - brutto: 1500,00 EUR
    - netto: 1260,50 EUR

    b) alle angefallenen Pflichtverteidigergebühren, netto (Auslagen bleiben unberücksichtigt):
    - Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG 192,00 EUR
    - Vorbereitendes Verfahren Nr. 4105 VV RVG 161,00 EUR
    - Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG 180,00 EUR
    533,00 EUR

    c) Kontrollbetrag:

    Das Doppelte der Pflichtverteidigergebühren beträgt: 1066,00 EUR


    d) Festlegung des anrechnungsfreien Betrages:

    ???


    e) Festlegung des anzurechnenden Betrages

    ???

    f) Restbetrag, der noch gegenüber der Landeskasse festzusetzen ist

    ???

  • ohne Gewähr:


    aus HK-RVG/Erik Kießling RVG § 58 Rn. 34-36:

    [TABLE='class: cals framenone']

    [tr][td]

    Kontrollbetrag (doppelte Pflichtverteidigergebühr)

    [/td][td]

    1066,00 EUR

    [/td][/tr][tr][td]

    die Zahlung (1260,50) übersteigt die einfachen Pflichtverteidigergebühren (533,00) um

    [/td][td]

    727,50 EUR

    [/td][/tr][tr][td]

    die von dem aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag abzuziehen sind, so dass der Anwalt aus der Staatskasse netto erhält

    [/td][td]

    0,00 EUR

    [/td][/tr][tr][td]

    Kontrollbetrag (höchstmögliche Wahlverteidigergebühr), ggf. Deckelung auf diesen Betrag, entfällt hier

    [/td][td]

    fiktiv 1212,50 EUR

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    aus Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Burhoff RVG § 58 Rn. 74-77:

    erhaltener Vorschuss (1260,50) + (einfache) Pflichtverteidigergebühr (533,00) – doppelte Pflichtverteidigergebühr (1066,00) = Anrechnungsbetrag (727,50);

    einfache Pflichtverteidigergebühr (533,00) – Anrechnungsbetrag (727,50) = Restanspruch gegen Staatskasse (0,00).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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