Hallo,
ich habe einen Antrag auf Pflichtverteidigervergütung mit der Mitteilung, dass ein Vorschuss erhalten wurde.
Leider stehe ich total auf der Leitung (ich mit den Rechenbeispielen im Burhoff und Gerold nur bedingt was anfangen)
Kann mir bitte jemand mein Beispiel kontrollieren bzw. fortführen
Der Verteidiger hat angegeben, Vorschüsse in Höhe von 1500,00 EUR brutto auf seine Vergütung erhalten zu haben; aus der Landeskasse hat er noch nichts erhalten.
Gemäß § 58 Abs. 3 S. 1, 3 RVG sind diese Vorschüsse auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen, soweit durch die Zahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der gesetzlichen Gebühren erhalten würde.
a) Vorschuss:
- brutto: 1500,00 EUR
- netto: 1260,50 EUR
b) alle angefallenen Pflichtverteidigergebühren, netto (Auslagen bleiben unberücksichtigt):
- Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG 192,00 EUR
- Vorbereitendes Verfahren Nr. 4105 VV RVG 161,00 EUR
- Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG 180,00 EUR
533,00 EUR
c) Kontrollbetrag:
Das Doppelte der Pflichtverteidigergebühren beträgt: 1066,00 EUR
d) Festlegung des anrechnungsfreien Betrages:
???
e) Festlegung des anzurechnenden Betrages
???
f) Restbetrag, der noch gegenüber der Landeskasse festzusetzen ist
???