Hallo liebes Forum.
Ein im Ausland (Schweiz) lebender Erbe will ausschlagen. Dies will er in Deutschland machen beim Amtsgericht, bei welchem die Nachlasssache anhängig ist, zu einem bestimmten Datum.
Die 6-Wochen-Frist wäre da vorbei, nicht jedoch die 6-Monats-Frist.
Kann ich das so akzeptieren? Ich denke, das kann er tun. Er hat 6 Monate Zeit und kann die Erklärung hier beim AG abgeben.
Wie seht Ihr das?