• Hallo, liebe Kollegen.
    Ich bin mir bei folgender Sache unsicher:
    Pfüb wurde erlassen, Erinnerung dagegen kam. Habe der Erinnerung abgeholfen und den Pfüb aufgehoben und Wirkungen von Rechtskraft abhängig gemacht. Darauf folgte die sofortige Beschwerde, die das LG zurückgewiesen hat. Ist damit mein Beschluss über die Aufhebung des Pfüb nun automatisch rechtskräftig? Im Beschluss des LG steht nichts zu einem Rechtsmittel, der wurde auch nur formlos übersandt.

  • Wenn gegen die Entscheidung des LG kein RM möglich ist, dann ist die Aufhebung des PfÜB mit Erlass der Beschwerdeentscheidung meines Erachtens rechtskräftig geworden. Zur Klarstellung wäre es evtl. jedoch angebracht, einen entsprechenden Vermerk auf dem Aufhebungsbeschuss anzubringen und an die Parteien zu übermitteln.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wie Asgoth. Eine Übermittlung habe ich nur an die Parteien immer gemacht, an die das Landgericht nicht schon übermittelt hat. Mein Landgericht vergisst nämlich immer gern die Drittschuldner.

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