Insolvenz eines phG einer insolventen OHG

  • hm, ich bin mir icht ganz sicher, ob wir beide grad aneinander vorbeischreiben.
    Solange das Gesellschafts!-verfahren läuft, kann eine vollstreckbare Asufertigung nicht für Gesellschafsts!-Gläubiger erteilt werden, da die Aktivlegitimation weiter beim IV des Gesellschafts!-Insolvenzverwalters liegt.

    Nach der objektiven Rechtslage würde ich vollkommen mit Dir übereinstimmen.

    Ich bin aber der Meinung, dass dem Gericht keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der objektiven Rechtslage mehr zukommt. Das Gericht kann auch später keine Klauselerteilung für ein Urteil verweigern, das objektiv falsch ist (etwa weil der Kläger gar nicht aktiv legitmiert war). Alle Beteiligten (die hier auch noch durch aktives Handeln für das Zustandekommen der Situation verantwortlich sind) sind an die Titelwirkung des § 178 Abs. 3 InsO gebunden.

  • hm, ich bin mir icht ganz sicher, ob wir beide grad aneinander vorbeischreiben.
    Solange das Gesellschafts!-verfahren läuft, kann eine vollstreckbare Asufertigung nicht für Gesellschafsts!-Gläubiger erteilt werden, da die Aktivlegitimation weiter beim IV des Gesellschafts!-Insolvenzverwalters liegt.

    Nach der objektiven Rechtslage würde ich vollkommen mit Dir übereinstimmen.

    Ich bin aber der Meinung, dass dem Gericht keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der objektiven Rechtslage mehr zukommt. Das Gericht kann auch später keine Klauselerteilung für ein Urteil verweigern, das objektiv falsch ist (etwa weil der Kläger gar nicht aktiv legitmiert war). Alle Beteiligten (die hier auch noch durch aktives Handeln für das Zustandekommen der Situation verantwortlich sind) sind an die Titelwirkung des § 178 Abs. 3 InsO gebunden.

    Äh darum geht es doch arnicht, die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger ist doch richtig, nur hat dieser keine Aktivlegitimation für die Klauselerteilung.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Äh darum geht es doch arnicht, die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger ist doch richtig, nur hat dieser keine Aktivlegitimation für die Klauselerteilung.....

    Ich halte die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger für falsch, da der IV als Prozessstandschafter die Ansprüche im eigenen Namen hätte geltend machen müssen.

  • Äh darum geht es doch arnicht, die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger ist doch richtig, nur hat dieser keine Aktivlegitimation für die Klauselerteilung.....

    Ich halte die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger für falsch, da der IV als Prozessstandschafter die Ansprüche im eigenen Namen hätte geltend machen müssen.

    Das sehe ich mittlerweile genauso. Was ist aber nun von mir zu veranlassen?

  • Äh darum geht es doch arnicht, die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger ist doch richtig, nur hat dieser keine Aktivlegitimation für die Klauselerteilung.....

    Ich halte die Feststellung für den jeweiligen Gläubiger für falsch, da der IV als Prozessstandschafter die Ansprüche im eigenen Namen hätte geltend machen müssen.

    Das sehe ich mittlerweile genauso. Was ist aber nun von mir zu veranlassen?

    Unabhängig davon, dass ich nicht weiß, was mit den offensichtlich falsch beurkundeten Blättern zu tun ist, liegen mir ja noch die Tabellenblätter zur Berichtigung (wie beschrieben, mit dem jeweiligen Gläubiger und dem Insolvenzverwalter als Prozessbevollmächtigten), die nachträglich angemeldete Forderungen (wie gehabt, mit dem jeweiligen Gläubiger und dem Insolvenzverwalter als Prozessbevollmächtigten) vor.

    Was kann ich den insgesamt tun?

  • ich würde dies so laufen lassen, wie bisher und kein Tabellenberichtigungschaos anrichten.
    Problematisch könnte dies nur werden, wenn sich einzelne Gläubiger vollstreckbare Tabellenauszüge erteilen lassen wollen gegen die phG.
    Richtig böse wird dies dann, wenn der IV des OHG-Verfahren die 93'er Ansprüche nicht separiert im OHG-Verfharen behandelt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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  • ich würde dies so laufen lassen, wie bisher und kein Tabellenberichtigungschaos anrichten.
    Problematisch könnte dies nur werden, wenn sich einzelne Gläubiger vollstreckbare Tabellenauszüge erteilen lassen wollen gegen die phG.
    Richtig böse wird dies dann, wenn der IV des OHG-Verfahren die 93'er Ansprüche nicht separiert im OHG-Verfharen behandelt.

    Würdest Du auch die neuen Anmeldungen (diese lauten ebenfalls auf die einzelnen Gläubiger) so beurkunden und die Berichtigungen bei den bisherigen Tabellenblättern einfach vornehmen, obwohl diese offensichtlich "falsch" beurkundet wurden?

    Das mit der Erteilung von vollstreckbaren Tabellenauszügen an die einzelnen Gläubiger kann aber niemand vorhersehen. Was wäre den zu tun, wenn ein solcher Antrag gestellt wird?

  • ich würde dies so laufen lassen, wie bisher und kein Tabellenberichtigungschaos anrichten.
    Problematisch könnte dies nur werden, wenn sich einzelne Gläubiger vollstreckbare Tabellenauszüge erteilen lassen wollen gegen die phG.
    Richtig böse wird dies dann, wenn der IV des OHG-Verfahren die 93'er Ansprüche nicht separiert im OHG-Verfharen behandelt.

    Würdest Du auch die neuen Anmeldungen (diese lauten ebenfalls auf die einzelnen Gläubiger) so beurkunden und die Berichtigungen bei den bisherigen Tabellenblättern einfach vornehmen, obwohl diese offensichtlich "falsch" beurkundet wurden?

    Das mit der Erteilung von vollstreckbaren Tabellenauszügen an die einzelnen Gläubiger kann aber niemand vorhersehen. Was wäre den zu tun, wenn ein solcher Antrag gestellt wird?

    Ich kann zu dem Thema leider nichts Passendes finden. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • bezüglich der "neuen" Anmeldungen muss ich nachhaken: handelt es sich um Anmeldungen des Verwalters aus dem OHG-Verfahren ?
    wenn ja, sind diese so einzutragen: IV über das Vermögen der x OGH als Prozessstandschafter für Gl. G (oder es wird alles eingetragen wie bisher - ich sehe dies als völlig unproblematisch an -.
    An dem alten Kram würde ich null rühren, solange dies nicht von praktischer Relevanz ist (kein "Berichtungschaos", dies wäre nur "lar't pour lar't" ).
    Andere Frage: haben die phg RSB beantragt ?

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • bezüglich der "neuen" Anmeldungen muss ich nachhaken: handelt es sich um Anmeldungen des Verwalters aus dem OHG-Verfahren ?
    wenn ja, sind diese so einzutragen: IV über das Vermögen der x OGH als Prozessstandschafter für Gl. G (oder es wird alles eingetragen wie bisher - ich sehe dies als völlig unproblematisch an -.
    An dem alten Kram würde ich null rühren, solange dies nicht von praktischer Relevanz ist (kein "Berichtungschaos", dies wäre nur "lar't pour lar't" ).
    Andere Frage: haben die phg RSB beantragt ?

    greez Def

    Ja, es handelt sich um Forderungen der Gläubiger aus dem OHG-Verfahren, die vom dortigen IV im Verfahren des PHG nun wieder „falsch“ im Namen der Gläubiger angemeldet werden. Wenn ich so beurkunde, würde ich den „Fehler“ fortsetzen.

    Der PHG hat Restschuldbefreiung beantragt.

  • also nach einigemrumgebrübel: bei allen dogmatischen Bedenken würde ich dies einfach so laufen lassen. Wichtig ist, dass unabhängig von dem Ausgang der phg-Verfahren zunächst das Gesellschaftsverfahren sauber abgeschlossen wird. Ist dieses aufgehoben, seh ich keine Probs mehr.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • also nach einigemrumgebrübel: bei allen dogmatischen Bedenken würde ich dies einfach so laufen lassen. Wichtig ist, dass unabhängig von dem Ausgang der phg-Verfahren zunächst das Gesellschaftsverfahren sauber abgeschlossen wird. Ist dieses aufgehoben, seh ich keine Probs mehr.
    greez Def

    Danke Dir!

    Auch das ist hier ein Problem. Das OHG-Verfahren wird noch einige Zeit laufen, das pHG-Verfahren ist demnächst beendet und kann aufgehoben werden. Ich kann das ja nur bedingt beeinflussen. Was kann ich tun?

  • also nach einigemrumgebrübel: bei allen dogmatischen Bedenken würde ich dies einfach so laufen lassen. Wichtig ist, dass unabhängig von dem Ausgang der phg-Verfahren zunächst das Gesellschaftsverfahren sauber abgeschlossen wird. Ist dieses aufgehoben, seh ich keine Probs mehr.
    greez Def

    Danke Dir!

    Auch das ist hier ein Problem. Das OHG-Verfahren wird noch einige Zeit laufen, das pHG-Verfahren ist demnächst beendet und kann aufgehoben werden. Ich kann das ja nur bedingt beeinflussen. Was kann ich tun?

    Dies ist kein Problem, sondern Ideallinie. Bei der Eröffnung gilt: Gesellschaftsverfahren vor GesellsSCHAFTERverfahren, beim Abschluss genau umgekehrt (wobei die Gesellschafterverfahren nicht "ausgesessen" werden dürfen....). Wenn - für den Fall einer Rest-WVP bei den Gesellschaftern noch was reinkommt, kein Thema, ist ja noch dem OHG-Verfahren zuzuordnen.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
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  • also nach einigemrumgebrübel: bei allen dogmatischen Bedenken würde ich dies einfach so laufen lassen. Wichtig ist, dass unabhängig von dem Ausgang der phg-Verfahren zunächst das Gesellschaftsverfahren sauber abgeschlossen wird. Ist dieses aufgehoben, seh ich keine Probs mehr.
    greez Def

    Danke Dir!

    Auch das ist hier ein Problem. Das OHG-Verfahren wird noch einige Zeit laufen, das pHG-Verfahren ist demnächst beendet und kann aufgehoben werden. Ich kann das ja nur bedingt beeinflussen. Was kann ich tun?

    Dies ist kein Problem, sondern Ideallinie. Bei der Eröffnung gilt: Gesellschaftsverfahren vor GesellsSCHAFTERverfahren, beim Abschluss genau umgekehrt (wobei die Gesellschafterverfahren nicht "ausgesessen" werden dürfen....). Wenn - für den Fall einer Rest-WVP bei den Gesellschaftern noch was reinkommt, kein Thema, ist ja noch dem OHG-Verfahren zuzuordnen.
    greez Def

    Was ich noch immer nicht verstehe: Die Gläubiger aus dem phG-Verfahren können doch gegen den phG nicht vollstrecken, so lange das Gesellschaftsverfahren läuft. Was, wenn einer dieser Gläubiger nach Abschluss des phG-Verfahrens einen vollstreckbaren Auszug beantragt, was er ja grundsätzlich darf?

    Würdest Dur die nun nachträglich angemeldeten Forderungen (auch "falsch" im Sinne von auf den einzelnen Gläubiger lautend - angemeldet) so beurkunden oder darauf bestehen, dass der Insolvenzverwalter "richtig" anmeldet?

  • Nö, solange das Gesellschafsverfahen läuft, würde ich wg. 93 eine Klauselereilung ablehnen, nach Aufhebung des Gesellschaftsverfahrens würde ich dem jeweiligen Gläubiger ereilen.
    grrez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nö, solange das Gesellschafsverfahen läuft, würde ich wg. 93 eine Klauselereilung ablehnen, nach Aufhebung des Gesellschaftsverfahrens würde ich dem jeweiligen Gläubiger ereilen.
    grrez Def

    Danke! Wie würdest Dur mit den nachträglichen Anmeldungen vorgehen, die vom Insolvenzverwalter des phG-Verfahrens wie gehabt auf die einzelnen Gläubiger lautend angemeldet wurden. Man könnte den "Fehler fortsetzen" und so beurkunden oder darauf bestehen, dass "richtig" angemeldet wird.

  • Nö, solange das Gesellschafsverfahen läuft, würde ich wg. 93 eine Klauselereilung ablehnen, nach Aufhebung des Gesellschaftsverfahrens würde ich dem jeweiligen Gläubiger ereilen.
    grrez Def

    Danke! Wie würdest Dur mit den nachträglichen Anmeldungen vorgehen, die vom Insolvenzverwalter des phG-Verfahrens wie gehabt auf die einzelnen Gläubiger lautend angemeldet wurden. Man könnte den "Fehler fortsetzen" und so beurkunden oder darauf bestehen, dass "richtig" angemeldet wird.

    Ich würde es so weiter laufen lassen, wie gesagt: problematisch wird es nur bei der Klauselerteilung, wenn das OHG-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, da muss halt genau hingeschaut werden. Klar lassen sich hier Bedenken hegen. Vlt. wäre es ja möglich, statt "Prozessbevollmächtigter" Prozessstandschafter einzubauen.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sachverhalt:

    Verfahren über GbR-Gesellschafter 1) wird eröffnet.
    GbR-Gesellschafter 2) meldet eine Forderung an (auch noch aus vbUH mit RSB-Ausnahmefeststellungsantrag - Hintergrund ist steuerrechtlicher Stress, also nicht weiter bzgl. der Zulässigkei der Anmeldung zu hinterfragen)
    Prüfung der Forderung ging nicht, da versehentlich nicht belehrt.
    Zwischen Anmeldung durch G 2) und PST wird über das Vermögen des G 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Habe ich nun eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens nach § 240 ZPO analog ?
    Kurz begrübelt, ich meine, eine analoge Anwendung scheidet aus.
    Habe ich einen Parteiwechsel ? Da grüble ich immer noch, m.E. habe ich einen Wechsel in der Aktivlegitimation. Da diese bei Anmeldung gegeben war, kann ich die Anmeldung m.E. jetzt nicht wg. mangelender Aktivletimation zurückweisen, sondern muss dies wie einen Parteiwechsel behandeln.
    Ich hab nun die Eintragung in der Insolvenztabelle dahingehend modifiziert, dass RA xyz qua EÖB über das Vermögen des GLäubigers legitimiert ist und einen nachträglichen Prüfungstermin bestimmt.
    Andere Ideen dazu ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • M.E. ist das Anmeldeverfahren tatsächlich unterbrochen, denn es ist eine Form der Rechtsverfolgung eines Anspruchs, also gilt § 240 ZPO.
    Der IV von G2 hat es in der Hand, das Verfahren aufzunehmen und das Anmeldeverfahren fortzusetzen. Da mit der Durchführung eines Sonderprüftermins aber zusätzliche Kosten entstehen (Prüfgebühr) kann man das nicht ohne seine Einwilligung machen.
    Parteiwechsel ist m.E. zutreffend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S.: Nicht "RA XY als IV ...", sondern nur "XY als IV ...". Der RA ist hier nicht in seiner beruflichen Funktion als RA tätig, sondern in seiner beruflichen Funktion als IV. Und da wird der "RA" nicht zum Namensbestandteil, wird also nicht genannt. Macht fast jeder anders, ist aber falsch. Man würde ja auch nicht "Malermeister XY als IV" sagen, wenn ein solcher mal bestellt werden sollte.

  • M.E. ist das Anmeldeverfahren tatsächlich unterbrochen, denn es ist eine Form der Rechtsverfolgung eines Anspruchs, also gilt § 240 ZPO.
    Der IV von G2 hat es in der Hand, das Verfahren aufzunehmen und das Anmeldeverfahren fortzusetzen. Da mit der Durchführung eines Sonderprüftermins aber zusätzliche Kosten entstehen (Prüfgebühr) kann man das nicht ohne seine Einwilligung machen.
    Parteiwechsel ist m.E. zutreffend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S.: Nicht "RA XY als IV ...", sondern nur "XY als IV ...". Der RA ist hier nicht in seiner beruflichen Funktion als RA tätig, sondern in seiner beruflichen Funktion als IV. Und da wird der "RA" nicht zum Namensbestandteil, wird also nicht genannt. Macht fast jeder anders, ist aber falsch. Man würde ja auch nicht "Malermeister XY als IV" sagen, wenn ein solcher mal bestellt werden sollte.

    Vielen Dank, ich hab es anders in's Werk gesetzt, aber ich denke, es verhält sich so, wie Du geschrieben hast.

    Das post scriptum hat mich etws amüsiert, weil gerade ich ja beim Rubrizieren der (Mega-) Pedant bin, und ich hab es diesmal wirklich falsch gemacht :D - beim Tenorieren bin ich auch gemein präzise, so setze ich nie dem Insolvenzverwalter eine Vergütung fest, sondern immer nur dem weiteren Beteiligten, nämlich Hern /Frau ... für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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