Insolvenz eines phG einer insolventen OHG

  • Ich habe u.a. zwei Verfahren von meinem Vorgänger übernommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY OHG (Eröffnung vor ca. 5 Jahren, Insolvenzverwalter A) und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X (phG der XY OHG, Eröffnung vor ca. 2 Jahren, Insolvenzverfahren B).

    Der Abschluss des Verfahrens der XY OHG ist noch nicht absehbar. In dem Verfahren über das Vermögen des A hat der Insolvenzverwalter B Tabellenblätter zur Berichtigung, nachträglich angemeldete Forderungen, Schlussbericht, Schlussrechnung und seinen Vergütungsantrag vorgelegt.

    Es wird sich eine sehr geringe Quote von ca. 2 % ergeben.

    Sowohl bei den im ersten Prüfungstermin von meinem Vorgänger geprüften und beurkundeten (ca. 300 Stück), als auch von den nun vorgelegten Tabellenblättern sind als Gläubiger exakt die Gläubiger aus dem Verfahren der XY OHG, mit genau den Forderungen wie aus diesem Verfahren aufgeführt. Als Gläubigervertreter ist in allen Tabellenblättern der Insolvenzverwalter A des Verfahrens der XY OHG aufgeführt. Angemeldet wurden alle Forderungen sämtlich vom Insolvenzverwalter A.

    Nach meiner Ansicht ist das falsch. Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des X kann nur der Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY OHG sein (vgl. § 93 InsO). Ein Gläubigervertreter darf in den Tabellenblättern nicht erscheinen. Ich bin der Meinung, dass alle Tabellenblätter wie vorgenannt berichtigt werden müssen und der Insolvenzverwalter B einen entsprechenden Antrag stellen soll, was ich diesem schriftlich mitgeteilt habe. Insolvenzverwalter A stimmt dem zu und räumt ein, dass er die Tabellenblätter des Verfahrens X nach der Übermittlung an ihn durch B seinerzeit gar nicht angeschaut habe.

    Der Insolvenzverwalter B hat hierauf mitgeteilt, dass er weiter der Auffassung ist, dass die Tabellenblätter richtig sind. Diese seien seinerzeit vom Insolvenzgericht auch so beurkundet worden und könnten jetzt nicht einfach berichtigt werden.

    Wie seht Ihr das? Was würdest Ihr tun?

  • Nach § 93 InsO hat der IV im Verfahren über das Vermögen der OHG eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger. Aber Gläubiger bleiben die einzelnen Gläubiger, die nur nicht selbst handeln dürfen.
    Die Anmeldungen sind also m.E. vertretbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nach § 93 InsO hat der IV im Verfahren über das Vermögen der OHG eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger. Aber Gläubiger bleiben die einzelnen Gläubiger, die nur nicht selbst handeln dürfen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Stimmt

    Abgesehen davon sind die Tabellenblätter sowieso schon beurkundet, die kannst du auch nicht so einfach berichtigen

  • ich halte die Bezeichnung "als Gläubigerverteter" für vertretbar, zumal die Ermächtigungsfunktion des 93 gewahrt ist. Klar, strenggenommen müsse der Verwalter der GesellSchafts-Insolvenz im Verfahren der GesellSchafter-Insolvenz als RA A, als Prozesstandschfter für Gl. G1, G2 etc anmelden... Wir lassen auch Sammelanmeldungen zu, auch wenn dies theoretisch zu (nachverfahrendlichen) Problemen führen könnte.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach § 93 InsO hat der IV im Verfahren über das Vermögen der OHG eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger. Aber Gläubiger bleiben die einzelnen Gläubiger, die nur nicht selbst handeln dürfen.
    Die Anmeldungen sind also m.E. vertretbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :daumenrau

    @def

    eine Sammelanmeldung halte ich für problematisch, nicht nur, weil es nachinsolvenzlich zu Problemen führen kann, sondern auch, weil der ursprüngliche Gläubiger auch aus direkter Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber geltend machen kann bzw. deliktischen Ansprüchen oder aus AO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • weil der ursprüngliche Gläubiger auch aus direkter Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber geltend machen kann bzw. deliktischen Ansprüchen oder aus AO.

    Das ist aber höchst umstritten und führt meist ins totale Chaos.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • weil der ursprüngliche Gläubiger auch aus direkter Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber geltend machen kann bzw. deliktischen Ansprüchen oder aus AO.

    Das ist aber höchst umstritten und führt meist ins totale Chaos.

    Das das zum Chaos führen kann ist klar, umstritten ist das aber nicht:

    a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur aufAnsprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.

    b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschafteinen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafterder Schuldnerin geltend zu machen.BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach § 93 InsO hat der IV im Verfahren über das Vermögen der OHG eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger. Aber Gläubiger bleiben die einzelnen Gläubiger, die nur nicht selbst handeln dürfen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Stimmt

    Abgesehen davon sind die Tabellenblätter sowieso schon beurkundet, die kannst du auch nicht so einfach berichtigen

    Nach euren Beiträgen (danke hierfür) würde ich die Blätter wie ursprünglich beurkundet (siehe #1) weiterführen. Hat jemand vielleicht eine Fundstelle hierzu, dass das so geht?

  • Nach § 93 InsO hat der IV im Verfahren über das Vermögen der OHG eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger. Aber Gläubiger bleiben die einzelnen Gläubiger, die nur nicht selbst handeln dürfen. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Stimmt Abgesehen davon sind die Tabellenblätter sowieso schon beurkundet, die kannst du auch nicht so einfach berichtigen

    Nach euren Beiträgen (danke hierfür) würde ich die Blätter wie ursprünglich beurkundet (siehe #1) weiterführen. Hat jemand vielleicht eine Fundstelle hierzu, dass das so geht?



    Das Verfahren des phG ist ja demnächst beendet. Das Verfahren der OHG läuft vermutlich noch eine Weile.

    Wenn im Verfahren des phG nun ein Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung seines Tabellenblattes beantragt und ihm diese erteilt wird; Kann er damit aber auch gegen den phG vollstrecken? Eigentlich müsste doch der Insolvenzverwalter der OHG vollstrecken und alles müsste zur Masse der OHG gelangen. Den Titel hat aber der einzelne Gläubiger. Oder darf dem einzelnen Gläubiger im Verfahren gegen den phG erst ein Titel erteilt werden, wenn das Verfahren gegen die OHG aufgehoben ist?

  • Es bleibt bei § 93 InsO: Nur der IV der OHG darf die Ansprüche geltend machen, solange das Verfahren der OHG läuft. D.h, es wäre ein Fehler, einem Einzelgläubiger einen Tabellenauszug zu überlassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Erteilung von vollstreckbaren Tabellenauszügen erfolgt durch die Geschäftsstelle. Wie kann man es in der Praxis verhindern, dass einem einzelnen Tabellengläubiger "aus Versehen" ein vollstreckbarer Auszug erteilt wird? Die Akte geht ja in diesem Monet nicht über meinen Tisch und für die Geschäftsstelle sieht ja zunächst mal alles normal aus.

  • Könnte man die Tabellenblätter nicht eventuell klarstellend berichtigen. Z.B. mit einem Vermerk in der Berichtigungsspalte: "Die Forderung wird geltend gemacht von dem Insolvenzverwalter A im Verfahren der XY OHG. Klarstellend berichtigt am..." und Insolvenzverwalter A als Gläubigervertreter streichen?

  • sorry Greg, Du wirfst die Sachen durcheinander !

    Dein post #10:
    Wenn im Verfahren des phG nun ein Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung seines Tabellenblattes beantragt und ihm diese erteilt wird; Kann er damit aber auch gegen den phG vollstrecken? Eigentlich müsste doch der Insolvenzverwalter der OHG vollstrecken und alles müsste zur Masse der OHG gelangen. Den Titel hat aber der einzelne Gläubiger. Oder darf dem einzelnen Gläubiger im Verfahren gegen den phG erst ein Titel erteilt werden, wenn das Verfahren gegen die OHG aufgehoben ist?

    Na und ! was hindert denn bitte den Gläubiger des phG Verfahrens nach Aufhebung zu vollstrecken ?
    Anders herum gefragt: 93- Ansprüche sind nur zugunsten des Gesellschafts! Insolvenzverwalters zunächst im phG-Verfahren festzustellen. Diese stellen Sondermasse des Gesllschaftsinsolvenzverfahrens dar. Alle anderen Gläubiger dürfen naturalmente vollstrecken.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • sorry Greg, Du wirfst die Sachen durcheinander !

    Dein post #10:
    Wenn im Verfahren des phG nun ein Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung seines Tabellenblattes beantragt und ihm diese erteilt wird; Kann er damit aber auch gegen den phG vollstrecken? Eigentlich müsste doch der Insolvenzverwalter der OHG vollstrecken und alles müsste zur Masse der OHG gelangen. Den Titel hat aber der einzelne Gläubiger. Oder darf dem einzelnen Gläubiger im Verfahren gegen den phG erst ein Titel erteilt werden, wenn das Verfahren gegen die OHG aufgehoben ist?

    Na und ! was hindert denn bitte den Gläubiger des phG Verfahrens nach Aufhebung zu vollstrecken ?
    Anders herum gefragt: 93- Ansprüche sind nur zugunsten des Gesellschafts! Insolvenzverwalters zunächst im phG-Verfahren festzustellen. Diese stellen Sondermasse des Gesllschaftsinsolvenzverfahrens dar. Alle anderen Gläubiger dürfen naturalmente vollstrecken.

    Mir fehlt natürlich die entsprechende Erfahrung in diesem Bereich. Ich möchte aber auch nichts falsch machen. Was würdest Du nun genau tun?

  • Wenn man juristische Fragen stellt, bleibt es nicht aus, dass sich irgendwann auch der Bedenkenträger zu Wort meldet, also fange ich mal an... ;)

    Der Insolvenzverwalter XY ist Prozessstandschafter der Gläubiger der oHG (BGH NZG 2016, 430, 432). Er macht also deren Rechte im eigenen Namen geltend.

    Da die Forderungsanmeldungen im Namen der einzelnen Gläubiger erfolgt sind, waren sie objektiv falsch. Soweit ich den Ausgangspost verstehe, sind die Forderungen aber festgestellt, so dass sie gegenüber allen Beteiligten Titelwirkung haben (§ 178 Abs. 3 InsO). Ich halte also eine Korrektur nicht für möglich und ich halte es darüber hinaus auch für schwierig, den einzelnen Gläubigern die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs zu verwehren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des II. Zivilsenats zu § 172 Abs. 4 HGB gehe ich vielmehr davon aus, dass Insolvenzverwalter XY eine Sammelanmeldung hätte vornehmen müssen, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter XY einzuziehende Forderung ohnehin nur noch zur gleichmäßigen anteiligen Befriedigung der berechtigten Gläubiger der oHG verwendet werden darf (vgl. BGH NZG 2018, 497, 498).

    In der Praxis würde vermutlich kein Hahn danach krähen, wenn X an XY auszahlt und der unter den Gesellschaftsgläubigern verteilt. Für richtig hielte ich das aber nicht.

  • Sorry, sorry,sorry
    mein Posting ist in der Aussage unklar und wohl unvollständig und in der Formulieruung etwas "forsch" gewesen (ich hätte mich mehr auf das Ausgangsposting beziehen sollen).

    Unterscheidung:
    1) IV- des Gesellschaftsverfahrens meldet im Verfahren des Gesellschafters - hier als "Gläubigervertreter" Forderungen an.

    2) Gläubier melden Forderungen im Verfahren der phG an

    zu 2) Klauselerteilung ohne Prob, warum auch

    zu 1) keine Klauselerteilung wg. der Durchsetzungssperr- und Verdrängungsfunktion des § 93 gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Haftungsgläubigern

    wäre durch UdG zu entscheiden, im falle der UdG-Erinnerung durch das Gericht (Rpfl).

    Sorry, ich war gedanklich verkürzt auf 2) bezogen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • zu 1) keine Klauselerteilung wg. der Durchsetzungssperr- und Verdrängungsfunktion des § 93 gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Haftungsgläubigern

    Wir sind uns ja dahingehend einig, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger eigentlich der Sperrwirkung des § 93 InsO unterlegen haben.

    Aber hat das Auswirkungen auf die Klauselerteilung? Nach meinem Verständnis kann eine Klauselerteilung nicht unter Verweis darauf verweigert werden, dass der titulierte Anspruch (hier aus § 178 Abs. 3 InsO) eigentlich nicht besteht oder bei Titulierung nicht durchsetzbar gewesen wäre.

    Die nächste Frage ist diejenige nach der Schutzbedürftigkeit. Alle Beteiligten hatten die Möglichkeit, zu einem richtigen Ergebnis zu kommen, Insolvenzverwalter XY durch eine ordnungsgemäße Anmeldung und X sowie sein Insolvenzverwalter durch Bestreiten im Prüfungstermin.

  • zu 1) keine Klauselerteilung wg. der Durchsetzungssperr- und Verdrängungsfunktion des § 93 gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Haftungsgläubigern

    Wir sind uns ja dahingehend einig, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger eigentlich der Sperrwirkung des § 93 InsO unterlegen haben.

    Aber hat das Auswirkungen auf die Klauselerteilung? Nach meinem Verständnis kann eine Klauselerteilung nicht unter Verweis darauf verweigert werden, dass der titulierte Anspruch (hier aus § 178 Abs. 3 InsO) eigentlich nicht besteht oder bei Titulierung nicht durchsetzbar gewesen wäre.

    Die nächste Frage ist diejenige nach der Schutzbedürftigkeit. Alle Beteiligten hatten die Möglichkeit, zu einem richtigen Ergebnis zu kommen, Insolvenzverwalter XY durch eine ordnungsgemäße Anmeldung und X sowie sein Insolvenzverwalter durch Bestreiten im Prüfungstermin.

    hm, ich bin mir icht ganz sicher, ob wir beide grad aneinander vorbeischreiben.
    Solange das Gesellschafts!-verfahren läuft, kann eine vollstreckbare Asufertigung nicht für Gesellschafsts!-Gläubiger erteilt werden, da die Aktivlegitimation weiter beim IV des Gesellschafts!-Insolvenzverwalters liegt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!