Gläubigerpartei übersendet via beA ein Urteil nebst Vollstreckungsunterlagen und beantragt die Festsetzung nach § 788 ZPO.
Selbst bei § 829a ZPO geht das nur bei einem Vollstreckungsbescheid – also eben nicht bei einem Urteil.
Und bei § 788 ZPO?
Es wird von Gläubigerseite ein Beschluss des LG München II vom 19.12.2019 zu 6 T 4967/19 zitiert.
Sehe überhaupt keine Grundlage dem Antrag zu entsprechen.
Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Kostenfestsetzungsantrag § 788 ZPO per beA?
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Mal abgesehen davon, dass ich die Entscheidung weder im Web noch bei Beck finden kann:
Ich hätte keine Bedenken.
Bei §788 ZPO ist (streitig) nicht die vollstreckbare Ausfertigung des Ursprungstitels vorzulegen, vgl. LG Stuttgart, 2 T 151/18. Aus Stuttgart gibts auch meine ich noch älter eine OLG Entscheidung mit ähnlichem Inhalt. -
Ich hätte auch keine Bedenken.
Es soll ja nicht vollstreckt werden, sondern ein KFB erlassen werden, nichts anderes als im Zivilverfahren. Das ist natürlich auch per beA möglich.
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Vielen Dank für eure Antworten
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Ich habe auch keine Bauchschmerzen beim Antragseingang per beA. Allerdings fordere ich - streitig - den Titel noch in Papierform an.
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Für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO bedarf es weder der Vorlage des Originaltitels noch der der Originalbelege. Die Glaubhaftmachung (§§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 294 ZPO) ist ausreichend (LG Landau/Pfalz, AGS 2004, 452; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 788 Rn. 19).
Auch der BGH (BGH, NJW 2019, 679) stößt sich nicht daran, daß das Original des Vollstreckungstitels nicht vorgelegt wird (s. Rn. 2 u. 6).
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Deshalb schrubte ich ja "streitig".
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Deshalb schrubte ich ja "streitig".
Kein Ding! War auch nicht als Widerspruch zum "streitig" gemeint, sondern lediglich zur Darstellung weiterer Meinungen. -
Auch der BGH (BGH, NJW 2019, 679) stößt sich nicht daran, daß das Original des Vollstreckungstitels nicht vorgelegt wird (s. Rn. 2 u. 6).Ich kann das aus der Entscheidung nicht herauslesen. Ist das die richtige Entscheidung: BGH, Beschluss vom 13.9.2018 – I ZB 16/18?
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Auch der BGH (BGH, NJW 2019, 679) stößt sich nicht daran, daß das Original des Vollstreckungstitels nicht vorgelegt wird (s. Rn. 2 u. 6).Ich kann das aus der Entscheidung nicht herauslesen. Ist das die richtige Entscheidung: BGH, Beschluss vom 13.9.2018 – I ZB 16/18?
In dem Antrag war der zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet (Rn. 1). Es war nur eine Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten enthalten (Rn. 1) und Belege wurden beigefügt (Rn. 2). Das Beschwerdegericht hielt den Antrag schon allein deshalb für mangelhaft, weil der der ZV zugrundeliegende ZV-Titel nicht angegeben sei (Rn. 3). Das sei aber zwingend notwendig, so der BGH (Rn. 6), weshalb er dem Beschwerdegericht insoweit Recht gab (Rn. 8).Zwar wird nirgendwo explizit erwähnt, daß der ZV-Titel nicht vorlag. Allerdings - so meinte ich - kann man wohl aus dem Übergehen dieser Tatsache in der Entscheidung schlußfolgern, daß das nicht der Fall war. Denn andernfalls hätte sich (auch) der BGH doch sicherlich damit auseinandergesetzt (zumindest in irgendeinem Nebensatz), ob durch das Beifügen des ZV-Titels zumindest seine Nichtbezeichnung im Antrag unschädlich ist bzw. nichts daran ändert. Hier war es aber wohl tatsächlich so, daß überhaupt nicht klar war, auf welcher Grundlage die Festsetzung erfolgen sollte.
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Gut, aber die Vorlage des Titels wurde nicht gänzlich ausgeschlossen.
Ich lasse mir zumindest eine Kopie des Vollstreckungstitels vorlegen, damit ich folgende Punkte prüfen kann:
■ ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um
Zwangsvollstreckungskosten handelt,
■ ob sie dem im Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruch zuzuordnen sind,
■ ob sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind und
■ ob sie notwendig waren.Wird zwar auch immer gemault, aber bisher wurde zumindest die Kopie immer vorgelegt.
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