Verschiedene Eintragungsdaten Grundschuld

  • Ich hab ein WEG mit 50 Einheiten (1 Eigentümer). An 25 Einheiten lasten 3 Briefgrundschulden. Die wurden mal mit Zinsen ab Grundschuldeintragung abgetreten.

    Jetzt werden die 3 Grundschulden auf die restlichen Einheiten erstreckt. Dann wird das WEG aufgehoben.

    Jetzt hab ich ja zwei Eintragungsdaten und nur teilweise die Abtretung.

    Wie würdet ihr das im neuen Grundstücksgrundbuch eintragen? "Eingetragen am... und am..." Oder nur das erste Datum? Und die Abtretung?

  • Irgendwie verstehe ich die Frage nicht. Wenn die 3 Briefgrundschulden mit den Zinsen ab Grundschuldeintragung abgetreten wurden, dann gibt es doch für den Zinsübergang ein konkretes Datum. Also lautet die Eintragung: Abgetreten mit den Zinsen seit dem 01.06.2020, falls dies das Datum der Eintragung der Grundschuld war. Und wenn nunmehr weitere Objekte nachverpfändet werden, dann werden sie für das Grundpfandrecht mit den Zinsen seit dem 01.06.2020 nachverpfändet. Wo also liegt das Problem?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube, dass das Formulierungsproblem durch die nunmehrige WEG-Aufhebung entsteht. In den ursprünglich belasteten Blättern wurde das Recht noch für den alten Gläubiger eingetragen, auf den später belasteten Blättern für den Abtretungsgläubiger.

    Ich würde wohl die Abtretung nicht erwähnen. Vorschlag für die WEG-Aufhebung: "Eingetragen zur Gesamthaft in den Blättern 1-25 am ... sowie pfanderstreckend zur weiteren Gesamthaft auf den Blättern 26-50 eingetragen am ...; bei Aufhebung des Wohnungseigentums hierher übertragen am ...".

  • Erwähnt man die Abtretung nicht, würde die Eintragung auf dem Grundstücksblatt wegen des Zinsbeginns wieder auf die Bewilligung abstellen. Gegebenenfalls also der Zeitpunkt der Beurkundung.

  • Bei Neuformulierungen abgetretener Rechte trage ich den Zinsbeginn -sofern abweichend von der ursprünglichen Bewilligung- mit ein.

  • Ja, einerseits ein Formulierungsproblem, da die Abtretung (die ich irgendwie erwähnen muss) ja nur einen Teil der früheren Blätter betrifft und andererseits ist es auch noch so, dass der Pfanderstreckungserklärung die ursprünglichen Bestellungsurkunden nicht beigefügt wurden und auch nicht nach § 13a BeurkG verfahren wurde.

  • Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1015627
    reicht bei der reinen Nachverpfändungserklärung, d. h. ohne Unterwerfung, die Bezugnahme auf die Grundbucheintragung aus.
    Eine Gesamtgrundschuld setzt voraus, dass sie nur einem Gläubiger zusteht (LG Berlin, Beschluss vom 12. 2. 2008, 86 T 838/07, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020 in RN 2239).

    Die Nachverpfändung kann auch nur zugunsten des materiell berechtigten Gläubigers erklärt werden. Falls es sich um ein Briefrecht handelt, das außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurde, sind zuvor die bei Schöner/Stöber, in RN 2649 beschriebenen Maßnahmen erforderlich;
    s. diesen Thread:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…635#post1101635

    Ich verstehe Deine Sachverhaltsdarstellung so, dass bislang 25 Objekte mit dem Grundpfandrecht belastet sind und nach der Abtretung dieser Rechte weitere Objekte in die Mithaft einbezogen werden sollen.

    Also ist zunächst die Abtretung der drei Grundpfandrechte bei den 25 damit belasteten Einheiten einzutragen, wobei für die Abtretung der Zinsen der Zeitpunkt der Eintragung dieses Gesamtrechts in den 25 Grundbüchern maßgebend ist. Anschließend erfolgt die Pfanderstreckung auf die restlichen Einheiten, wie oben dargestellt. Wird danach das Sondereigentum aufgehoben, kann die Formulierung von Kai verwendet werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Abtretung bei den 25 Einheiten ist schon länger eingetragen.

    Dann hab ich das falsch verstanden. Die eingetragenen Grundschulden sind nach § 800 ZPO vollstreckbar. Bezüglich der 25 nachverpfändeten Einheiten unterwirft sich der Eigentümer jetzt auch der sof. Zwangsvollstreckung.
    Beifügen, bzw. auf Beifügung verzichten muss man also nur, wenn die Rechte ursprüngl. nicht vollstreckbar waren und jetzt eine Vollstreckungsunterwerfung eingetragen werden soll?

    Kai würde die Abtretung nicht erwähnen. 45 hingegen schon. Hätten Sie die Zinsen ab Bewilligung abgetreten, müsste man sich über einen Zinsrest keine Gedanken machen (Zedent war allerdings der damalige und jetzige Eigentümer).

  • So ist das ein sehr ausführlicher Eintragungsvermerk. Dann wird ein "... für den Abtretungsgläubiger ..." auch nicht mehr zu einer Überfüllung des Grubdbuchs führen. Der Rest des Abtretungsvermerks ist ohnehin schon in anderer Form im neuen Eintragungstext enthalten.

  • Herzlichen Dank für eure Antworten. Es geht um zig Millionen und meine Haftpflicht hört glaub ich bei 100.000 Euro auf... Dann könnte die Eintragung in etwa so lauten:


    Grundschuld zu 10.000.000 Euro für B - Bank..............; mit Zinsen seit..... abgetretene Grundschuld gemäß Bewilligung vom......in den Blättern 1-25 eingetragen am... sowie nach Pfanderstreckung in den Blättern 26-50 gemäß Bewilligung vom.... eingetragen am....;
    Bei Aufhebung des WEG hierher übertragen am....


  • Bei Deiner Formulierung vermisse ich die Unterwerfung nach § 800 ZPO. Dazu hast Du oben ausgeführt: „Die eingetragenen Grundschulden sind nach § 800 ZPO vollstreckbar. Bezüglich der 25 nachverpfändeten Einheiten unterwirft sich der Eigentümer jetzt auch der sof. Zwangsvollstreckung“. Wenn dazu wegen des Zinsbeginns auf die Grundbucheintragung Bezug genommen wurde, reicht dies aus. Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…395#post1216395
    muss sich der Zinsbeginn zwar aus der Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung selbst mit genügender Bestimmtheit ergeben. Es reicht aber auch, wenn er mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten feststellbar ist (s. dazu das im Bezugsthread wiedergegeben Urteil des BGH vom 28.03.2000, XI ZR 184/99)

    Die Nachverpfändung der 25 Einheiten und der Vermerk darüber bei den bislang belasteten Einheiten muss natürlich der von Dir vorgeschlagenen Eintragung vorausgehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • An die Unterwerfung hatte ich schon gedacht, nur zur Abkürzung das und Zinsen/Nebenleistungen weggelassen. So hatte ich es schon vorbereitet. Alle Grundschulden in den Blätter 26-50 vorgetragen mit Mithaftvermerk auch in den Blättern 1-25. Da es im richtigen Leben an die 300 Blätter und auch mehr Grundschulden sind, war das eine umfangreiche Arbeit, da jedes Blatt nachzubearbeiten war.

    Die Pfanderstreckung mit Unterwerfung lautet:

    "Der Eigentümer erstreckt die genannten Grundschulden in genannter Höhe für die Bank jeweils zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen auf die in den Blättern 26-50 eingetragenen 1000-Miteigentumsanteile am Grundstück....
    Wegen der erstreckten Grundschulden in Haupt- und Nebensache einschließlich Zinsen unterwirft der jew. Eigentümer den nachverpfändeten Grundbesitz nach § 800 der sof. Zwangsvollstreckung........ und bewilligt und beantragt die Nachverpf. samt Unterwerfungsklausel im GB einzutragen"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!