Anfechtung der Erbausschlagung

  • Hallo,

    mir liegt ein Erbscheinsantrag vor, der inhaltlich davon ausgeht, dass eine Anfechtung einer Erbausschlagung wirksam erfolgt ist. Genau da bin ich mir aber unsicher:

    Derjenige der die Erbausschlagung angefochten hat, gibt an, dass er die Erbausschlagungserklärung nur abgegeben hat, weil er kurz nach der Testamentseröffnung erfahren hat schwer krank zu sein und kaum in der Lage wäre sein Leben selbst bestimmt fortzuführen. Er habe sich außer Stande gesehen die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, sowie die ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen. Er habe die Ausschlagung als einzige Möglichkeit gesehen, die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung und Vermächtniserfüllung zu ermöglichen.
    Nach Abgabe der Erbausschlagungserklärung hat sich durch weitere Untersuchungen herausgestellt, dass er doch nicht so krank wie gedacht ist. Er gab an, die Ausschlagungserklärung anfechten zu wollen, weil er bei Abgabe der Erklärung davon ausgegangen ist, dass er aufgrund der ausgesetzten Vermächtnisse mit Annahme der Erbschaft Verpflichtungen übernimmt, die er nach seinen Kenntnissen über seinen gesundheitlichen Zustand nicht erfüllen konnte.

    Haltet Ihr diese Anfechtung für möglich?
    Ich habe sehr wenig zu solch einem Fall gefunden.. Könnte man dies: "edit by Kai: Zitat (ohne Quellenangabe) entfernt"vielleicht auf die Gründe der Anfechtung beziehen und angeben, dass die Anfechtung nicht möglich war ?



    Vielen Dank für die Hilfe.

  • ich schließe mich den Vorrednern an.

    Etwas anderes wäre, wenn doch noch Vermögen aufgetaucht wäre und er sich im Irrtum über den Bestand des Nachlasses befunden hätte (ich weiß, anderer Sachverhalt) :teufel:

  • So sehe ich das auch. Ein Anfechtungsgrund ist das meines Erachtens nicht. Vielleicht für ihn persönlich, aber nicht im Sinne des Gesetzes.

    Ist er der Antragsteller? Alleinerbschein? Gemeinschaftlicher Erbschein?
    Ich würde eine Zwischenverfügung machen und es dem Antragsteller/den Antragstellern so mitteilen, dass es sich um einen Motivirrtum handelt, der im Erbscheinsverfahren nicht durchgreifen kann. Du siehst die Anfechtung als nicht wirksam an. Bitte um Antragsänderung.
    Sollten Sie darauf bestehen, mach einen rechtmittelfähigen Beschluss.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (20. Juli 2021 um 13:27) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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