Hallo,
mir liegt ein Erbscheinsantrag vor, der inhaltlich davon ausgeht, dass eine Anfechtung einer Erbausschlagung wirksam erfolgt ist. Genau da bin ich mir aber unsicher:
Derjenige der die Erbausschlagung angefochten hat, gibt an, dass er die Erbausschlagungserklärung nur abgegeben hat, weil er kurz nach der Testamentseröffnung erfahren hat schwer krank zu sein und kaum in der Lage wäre sein Leben selbst bestimmt fortzuführen. Er habe sich außer Stande gesehen die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, sowie die ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen. Er habe die Ausschlagung als einzige Möglichkeit gesehen, die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung und Vermächtniserfüllung zu ermöglichen.
Nach Abgabe der Erbausschlagungserklärung hat sich durch weitere Untersuchungen herausgestellt, dass er doch nicht so krank wie gedacht ist. Er gab an, die Ausschlagungserklärung anfechten zu wollen, weil er bei Abgabe der Erklärung davon ausgegangen ist, dass er aufgrund der ausgesetzten Vermächtnisse mit Annahme der Erbschaft Verpflichtungen übernimmt, die er nach seinen Kenntnissen über seinen gesundheitlichen Zustand nicht erfüllen konnte.
Haltet Ihr diese Anfechtung für möglich?
Ich habe sehr wenig zu solch einem Fall gefunden.. Könnte man dies: "edit by Kai: Zitat (ohne Quellenangabe) entfernt"vielleicht auf die Gründe der Anfechtung beziehen und angeben, dass die Anfechtung nicht möglich war ?
Vielen Dank für die Hilfe.