Güterstand Polen

  • Hallo, ich habe mir bereits die zahlreichen Beiträge dazu durchgelesen und habe trotzdem folgende Frage:

    Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger hat 1976 in Polen geheiratet. Die Ehefrau ist polnische Staatsangehörige. Ein Kind ist vorhanden (in Deutschland adoptiert).
    Güterstand dürfte somit der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft sein.
    Nun habe ich folgenden Aufsatz gefunden: ZEV 2012, 194. Dieser gibt nun an, dass in dieser Konstellation die Ehefrau 3/4 des gesamten Vermögens erhalten würde (1/2 des gemeinsamen Vermögens kraft Güterrecht und 1/4 aus der anderen Hälfte kraft Erbrechts).

    Kann mir jemand da helfen. Ich habe eigentlich gedacht, dass die Ehefrau 1/4 erben würde. Muss dieses zusätzliche 1/2 mit in den Erbschein?

    Vielen Dank

  • Habe den Aufsatz jetzt auch gelesen; Beispiel 4 ist ja dein Fall. Dazu heißt es:
    "F erhält 1/4 des Nachlasses." und später
    "Folglich gehört zum Nachlassvermögen nur die Hälfte des gesamten Vermögens, die andere Hälfte steht dem überlebenden Ehegatten zu."

    In die nachfolgende Rechnung hat sich aber glaube ich ein Fehler eingeschlichen?
    Danach sollte F 3/4 des Gesamtvermögens erhalten:
    > F erhält 1/2 des gemeinsamen Vermögens kraft Güterrecht - das ist die vorgenannte Hälfte des Gesamtvermögens, die ihr gehört und nicht in den Nachlass fällt.
    > F erhält 1/4 aus der anderen Hälfte kraft Erbrechts - das ist das 1/4 am Nachlass = 1/8 des Gesamtvermögens

    Ich bin damit bei einem Erbteil von 1/4 im Erbschein und (für das Nachlassgericht eher uninteressant) einem Anteil von 5/8 des Gesamtvermögens.

  • Der Termin zur Erbscheinsbeantragung hat noch nicht stattgefunden, sodass ich noch nicht erfragen konnte, ob der Erblasser Spätaussiedler war. Ich gehe erstmal nicht davon aus.

    Versuch das Mal vor dem Termin rauszufinden, denn das hätte vermutlich Auswirkungen auf den Güterstand.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Versuch das Mal vor dem Termin rauszufinden, denn das hätte vermutlich Auswirkungen auf den Güterstand.


    :daumenrau
    In vergleichbaren Fällen frage ich daher vor einer Terminierung an , ob Vertriebenenausweise ( Erblasser/Witwe/r) vorgelegt werden können.
    Anders herum :
    Ohne Vorabklärung eines "zweifelhaften" Güterstandes bestimme ich generell keine Termine.
    Betrifft z.B. auch die Anwendungsfälle des Art. 15 EGBGB a.F. mit Art. 14 II EGBGB ( Stichwort "Kegelsche Leiter" )

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