obj. Gläubigerbenachteiligung

  • Liegt in diesem Fall eine obj. Gläubigerbenachteiligung vor?


    • Die Finanzverwaltung pfändet im August sämtliche der Schuldnerin gegenüber ihrer Hausbank zustehenden Ansprüche; eine Drittschuldnerzahlung erfolgt mangels Kontoguthabens nicht.
    • Im November nimmt der Gesellschafter der Schuldnerin in Kenntnis der Pfändungsmaßnahme eine größere Zahlung in ausreichender Höhe auf genau dieses gepfändete Konto vor. Als Verwendungszweck gibt er "Einlage" an (weiteres ist nicht bekannt).
    • Aufgrund der Tatsache, dass das Konto numehr "gedeckt" ist, nimmt die Hausbank im Januar des folgenden Jahres eine Drittschuldnerzahlung vor.

    Meine Überlegung ist, dass die Zahlung ohne vorherige Pfändung auf jeden Fall gläubigerbenachteiligend wäre, weil in dem Moment, wo das Geld auf dem Bankkonto eingeht, dieses der Zwangsvollstreckung aller Gläubiger unterliegt.
    Eine obj. Gläubigerbenachteiligung liegt auch vor, wenn der Schuldner ein Darlehen aufnimmt und bestimmt,. dass die Auszahlung von diesem auf das gepfändete Konto erfolgen soll.

    Hier ist es auch so, dass der Gesellschafter (weil auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) die Umstände ganz genau kennt.
    Gegen einen bloßen Passivtausch spricht auch, dass jegliche Forderung des Gesellschafters der Nachrangigkeit unterliegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung sehe ich da kein Problem. Es ist eben keine Direktzahlung des Dritten an das Finanzamt, sondern sie erfolgt über den "Umweg" des gepfändeten Kontos. Mit dem Zahlungseingang entsteht ein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Gutschrift und dann der Anspruch der Schuldnerin aus der Gutschrift auf Zahlung, so dass das Geld auch deren Vermögen zuzuordnen ist.

    Kritisch wird eher - falls eine Vorsatzanfechtung nötig ist - die Frage der Rechtshandlung und deren Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • :2danke

    Meine Überlegungen gingen in eine vergleichbare Richtung.
    Ich war nur unsicher geworden, weil der zuständige Richter in seinem ersten richterlichen Hinweis dringend anheim gestellt hat, zur obj. Gläubigerbenachteiligung umfassender vorzutragen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wahrscheinlich aufgrund folgender Überlegung:
    Zunächst handelt es sich um Geld des Gesellschafters. Dann wird es auf dem Konto einbezahlt und dadurch erst Geld der Gesellschaft. Gleichzeitig mit der Einzahlung unterliegt es aber der Absonderung durch Pfändung. Wenn man zwischen Einzahlung und Entstehung der Pfändung jetzt nicht eine der berühmten juristischen Sekunden einlegt, dann ist das Geld nie im Eigentum der Gesellschaft, sondern gehört zunächst dem Gesellschafter und dann ohne Übergang dem Pfändungsgläubiger. Damit würde es an einer objektiven GlB fehlen, denn es war nie Vermögen der Gesellschaft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich nehme an, dass dem Richter sofort die Unterscheidung zwischen Anweisung auf Schuld sowie Anweisung auf Kredit in den Kopf geschossen ist.
    Als ich den Sachverhalt das erste Mal gesehen habe, ist es mir gleich auch so gegangen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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