Zu beiden Entscheidungen finden sich die Verlinkungen auf die BGH-Entscheidungsdatenbank nunmehr auch bei dejure.org (wenn man wie üblich auf das Az. klickt).
Teilmittellosigkeit / Unzulänglicher Nachlass für Nachlasspflegervergütung
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Interessant noch der Kommentar des IV. Senats in Rz. 22 zu einer Außerung des
OLG Celle:
ZitatDarauf, dass B 1 den Stundensatz von 80 € nicht hinreichend begründet hat, weil sein Vergütungsantrag sich nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen und dem Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft verhält, kommt es danach nicht an
BGH:
ZitatEine (teilweise) Vergütung des Beteiligten zu 1 gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil er nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie zu Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft vorgetragen hat. Das Festsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13, NJW 2015, 3301 Rn. 15, zur Betreuervergütung).
Ein Unterschied in "normalen" Vergütungsverfahren dürfte sich im Ergebnis zwar kaum ergeben, weil man irgendwann immer vortragen muss und dies dann auch gleich im Antrag erledigen kann. Für rein fristwahrende Anträge kann dies aber sehr hilfreich sein!
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Die Entscheidung vom 29.06.2021, Az. IV ZB 16/20 ist veröffentlicht in FGPrax 2021, 172 und in NLPrax 2021, 111 m. Anm. d. Redaktion.
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Für die Hamburgischen Nachlassrechtspfleger*innen (und weitere diskussionswillige Forumsteilnehmer*innen):
Wenn ich die Entscheidung des BGH richtig verstehe, ist die Vergütung des Nachlasspflegers bis zur Höhe des Brutto-Nachlasses bei Entscheidungsfindung gegen den Nachlass festzusetzen und es gibt weder eine Vorrangigkeit noch eine Gleichrangigkeit der Gerichtskosten des Nachlassverfahrens, die somit, wenn sie noch nicht vom Nachlasspfleger gezahlt wurden, von der Logik her letztendlich nachrangig sind bzw. mangels Masse nach Entnahme der Teilvergütung aus dem Nachlass mangels Masse nicht mehr erhoben werden können (entgegen der Entscheidung des Hans. OLG v. 14.10.2019 zu 2 W 72/19, die eine Quotierung verlangt) - oder versteht ihr das in diesem Zusammenhang anders ?
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Die Quotierung fand ich schon immer eine falsche Entscheidung, da dies außerhalb des Insolvenzverfahrens dem NLP nicht auferlegt ist, wie er Gläubiger zu befriedigen hat.
P.S.
Ich hoffe den „Forierenden“ auch in Zukunft zumuten zu können, ohne Sternchengedöns oder sonstigen Verunstaltungen schlicht vom „Nachlasspfleger“ oder „Gläubiger“ sprechen zu können und von dem Gesetzgeber und so weiter und so fort. -
Die Quotierung fand ich schon immer eine falsche Entscheidung, da dies außerhalb des Insolvenzverfahrens dem NLP nicht auferlegt ist, wie er Gläubiger zu befriedigen hat.
P.S.
Ich hoffe den „Forierenden“ auch in Zukunft zumuten zu können, ohne Sternchengedöns oder sonstigen Verunstaltungen schlicht vom „Nachlasspfleger“ oder „Gläubiger“ sprechen zu können und von dem Gesetzgeber und so weiter und so fort.Zu beiden Aussagen :daumenrau:daumenrau
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Zu beiden Aussagen :daumenrau:daumenrau
dito :daumenrau, mit einer EInschränkung: Es ist keine Zumutung... -
Die Quotierung fand ich schon immer eine falsche Entscheidung, da dies außerhalb des Insolvenzverfahrens dem NLP nicht auferlegt ist, wie er Gläubiger zu befriedigen hat.
Dem stimme ich zu. Die Gleichrangigkeit von Gerichtskosten und Vergütung ist nur im Nachlassinsolvenzverfahren vorgesehen (§ 324 InsO).
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Hallo,
ich habe mal eine kurze Frage zu dem Thema teilmittellose Nachlässe und Vergütung.
Für den Teil aus der Staatskasse höre ich natürlich den Bezi an. Wie handhabt ihr das hinsichtlich des Teils, der aus dem Nachlass gezahlt wird. Ist hierfür noch ein Verfahrenspfleger einzusetzen? Dessen Kosten mindern den Nachlass ja noch mehr bzw. fallen der Staatskasse sodann zur Last.
Danke für die Hilfe
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Wenn Erben unbekannt sind (oder deren Erbrecht nicht nachgewiesen oder zumindest hinreichend wahrscheinlich ist) , ist für diese ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Bezi hat darauf keinerlei Einfluss. Auf den (normalerweise geringen) Kosten dafür bleibt die Staatskasse eben sitzen.
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So waren auch meine Gedanken, ich wollte nur gerne mal wissen, ob es überall so gehandhabt wird. Danke
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