Teilmittellosigkeit / Unzulänglicher Nachlass für Nachlasspflegervergütung

  • Interessant noch der Kommentar des IV. Senats in Rz. 22 zu einer Außerung des

    OLG Celle:

    Zitat

    Darauf, dass B 1 den Stundensatz von 80 € nicht hinreichend begründet hat, weil sein Vergütungsantrag sich nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen und dem Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft verhält, kommt es danach nicht an

    BGH:

    Zitat

    Eine (teilweise) Vergütung des Beteiligten zu 1 gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil er nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie zu Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft vorgetragen hat. Das Festsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13, NJW 2015, 3301 Rn. 15, zur Betreuervergütung).

    Ein Unterschied in "normalen" Vergütungsverfahren dürfte sich im Ergebnis zwar kaum ergeben, weil man irgendwann immer vortragen muss und dies dann auch gleich im Antrag erledigen kann. Für rein fristwahrende Anträge kann dies aber sehr hilfreich sein!

  • Für die Hamburgischen Nachlassrechtspfleger*innen (und weitere diskussionswillige Forumsteilnehmer*innen):

    Wenn ich die Entscheidung des BGH richtig verstehe, ist die Vergütung des Nachlasspflegers bis zur Höhe des Brutto-Nachlasses bei Entscheidungsfindung gegen den Nachlass festzusetzen und es gibt weder eine Vorrangigkeit noch eine Gleichrangigkeit der Gerichtskosten des Nachlassverfahrens, die somit, wenn sie noch nicht vom Nachlasspfleger gezahlt wurden, von der Logik her letztendlich nachrangig sind bzw. mangels Masse nach Entnahme der Teilvergütung aus dem Nachlass mangels Masse nicht mehr erhoben werden können (entgegen der Entscheidung des Hans. OLG v. 14.10.2019 zu 2 W 72/19, die eine Quotierung verlangt) - oder versteht ihr das in diesem Zusammenhang anders ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Quotierung fand ich schon immer eine falsche Entscheidung, da dies außerhalb des Insolvenzverfahrens dem NLP nicht auferlegt ist, wie er Gläubiger zu befriedigen hat.

    P.S.
    Ich hoffe den „Forierenden“ auch in Zukunft zumuten zu können, ohne Sternchengedöns oder sonstigen Verunstaltungen schlicht vom „Nachlasspfleger“ oder „Gläubiger“ sprechen zu können und von dem Gesetzgeber und so weiter und so fort.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (27. August 2021 um 05:59)

  • Die Quotierung fand ich schon immer eine falsche Entscheidung, da dies außerhalb des Insolvenzverfahrens dem NLP nicht auferlegt ist, wie er Gläubiger zu befriedigen hat.

    P.S.
    Ich hoffe den „Forierenden“ auch in Zukunft zumuten zu können, ohne Sternchengedöns oder sonstigen Verunstaltungen schlicht vom „Nachlasspfleger“ oder „Gläubiger“ sprechen zu können und von dem Gesetzgeber und so weiter und so fort.

    Zu beiden Aussagen :daumenrau:daumenrau

  • Hallo,

    ich habe mal eine kurze Frage zu dem Thema teilmittellose Nachlässe und Vergütung.

    Für den Teil aus der Staatskasse höre ich natürlich den Bezi an. Wie handhabt ihr das hinsichtlich des Teils, der aus dem Nachlass gezahlt wird. Ist hierfür noch ein Verfahrenspfleger einzusetzen? Dessen Kosten mindern den Nachlass ja noch mehr bzw. fallen der Staatskasse sodann zur Last.

    Danke für die Hilfe :)

  • Wenn Erben unbekannt sind (oder deren Erbrecht nicht nachgewiesen oder zumindest hinreichend wahrscheinlich ist) , ist für diese ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Bezi hat darauf keinerlei Einfluss. Auf den (normalerweise geringen) Kosten dafür bleibt die Staatskasse eben sitzen.

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