Es ist endlich nun vom BGH entschieden worden, dass die Teilmittellosigkeit des Nachlasses nicht dazu führt, dass der NLP seine gesamte Vergütung gegen den Fiskus (mit vermindertem Stundensatz) festsetzen muss. Er kann vielmehr den erhöhten (üblichen) Stundensatz für alle Tätigkeiten geltend machen, für die der Nachlass noch ausreichend ist. Die darüber hinausgehenden Zeiten sind dann von der Staatskasse mit dem Stundensatz des VBVG zu tragen.
Der BGH stellt sich damit (wieder einmal gegen das OLG Celle...und schließt sich der auch von mir und anderen Schreibern in der Literatur vertretenen Auffassung sowie der Auffassung diverser anderer OLG´s an.
BGH, Beschluss v. 29.06.2021, IV ZB 16/20