Hinterlegung nach Beendigung des Versteigerungsverfahrens

  • Hallo,
    ich bin relativ neu in der Hinterlegungsabteilung und habe nun folgendes auf dem Tisch:
    Der Ersteher beantragt die Hinterlegung des noch ausstehenden Meistgebots (Bietersicherheit wurde als Teilzahlung auf das Meistgebot hinterlegt) obwohl der Verteilungstermin schon vor 3 Wochen stattgefunden hat.
    Die hinterlegte Bietersicherheit wurde aufgrund des Auszahlungsersuchens durch das ZV-Gericht mittlerweile ausbezahlt, die Hinterlegung ist erledigt.

    Was mache ich denn jetzt mit dem Antrag? Weise ich den Antrag zurück, da der Hinterlegungsgrund fehlt? Oder muss der Ersteher den Antrag abändern (Zahlung auf die ins Grundbuch einzutragende Zwangssicherungshypothek aufgrund Forderungsübertragung)? Oder bitte ich den Antragsteller um Antragsrücknahme?

    Kennt jemand hier diesen Fall und kann mir sagen, wie ich die Sache richtigerweise lösen kann?
    Vielen Dank schon mal!

  • Wenn der Verteilungstermin erfolgt ist, wurde seitens des Gerichts auch eine Feststellung hinsichtlich der Verteilung des Meistgebots getroffen (ohne Geld i.d.R. durch Übertagung der Forderungen).
    Ein Hinterllegungsgrund für den Ersteher besteht nicht mehr, da die Zahlungspflicht nach § 49 ZVG gegenüber dem Versteigerungsgericht erloschen ist und Abs. 4 ZVG daher keine Anwendung mehr findet.

    Ich würd einmal Rücksprache mit dem Versteigerungsgericht halten, was im Verteilungstermin passiert ist.

    Im Normalfall landest du bei einer Zurückweisung, da die Hinterlgung zugunsten eines Berechtigten der übertragenen Forderung zunächst mal den Nachweis des Hinterlegungsgrundes "Annahmeverzug" erfordert.

  • Wenn der Verteilungstermin tatsächlich bereits vollständig stattgefunden hat, wurden in diesem die Forderungen der Berechtigten am Erlös gegen den Ersteher gem. § 118 ZVG übertragen.
    Aus dem Teilungsplan ergibt sich also, welcher Berechtigten welchen Betrag am Erlös zu erhalten hat.
    Wenn ich mich recht entsinne, bekommt der Ersteher auch den Teilungsplan.

    Mag sich der Ersteher direkt an die Berechtigten zwecks Zahlung wenden.

    Ein Hinterlegungsgrund gem. § 49 ZVG ist daher entfallen.
    Wenn du nett bist, gibst du den Antragsteller die Möglichkeit der Rücknahme, ansonsten Zurückweisung.
    Lediglich wenn ein Berechtigter nicht ermittelt/erreicht werden kann oder nicht reagiert, käme ggf. erneuter HL-Antrag für diesen Berechtigten in Frage.

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