2019 erfolgt ist?
Die Wohnungseigentümer haben die Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2016 - 2018 aufgrund diverser Widersprüche erst in einer Eigentümerversammlung im Jahre 2019 genehmigt bzw. beschlossen. Nunmehr möchte die Hausverwaltung von mir ab dem Jahre 2016 die vom verstorbenen Eigentümer nicht geleisteten Hausgeldzahlungen bzw. Abrechnungsspitzen. Sie beruft sich darauf, dass die Fälligkeit in den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung gefallen wäre, da der Genehmigungsbeschluss nach IE erst gefasst wurde. Es geht um knapp T€ 3. Kann man in einem solchen Fall auf die Fälligkeit abstellen oder ist hier der Leistungszeitraum, also das Datum jeder fälligen Hausgeldzahlung maßgeblich? Bei den Jahresabrechnungen/Abrechnungsspitzen bin ich auch unschlüssig, wie diese nun behandelt werden soll, denn es handelt sich ja um Forderungen für vorangegangene Zeiträume (z.B. 2016), auch wenn die Abrechnungsspitze dann erst mit Genehmigungsbeschluss im Jahre 2019 fällig wurde.