Rückgewähranspruch, Pfändung, Rechtsnachfolge, Zuteilung

  • Sachen gibt´s:

    Im Grundbuch ist eine dem betreibenden Gläubiger nachrangige Buchgrundschuld für die B Bank eingetragen. Ein Gläubiger G des Eigentümers E hat die Rückgewähransprüche des E gegenüber B gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (PfÜB). Gleichzeitig wurde ein bestehendes sowie ein künftig noch aus der Grundschuld entstehendes Eigentümerrecht gepfändet und dem Gläubiger G zur Einziehung überwiesen. Pfändung und Überweisung sind wirksam.
    Die B hat ihren Rückgewähranspruch erfüllt und das Recht an den Eigentümer E abgetreten. Die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig eingetragen wurde ein Pfandrecht für den Gläubiger G (Text: Gepfändet für G, gemäß PfÜB vom …). Soweit so gut.

    Nun das Problem: Der G will die Vollstreckung aus dem ehemals der B, nunmehr dem E, zustehenden Recht betreiben. Die Grundschuldbestellungsurkunde liegt G vor. Unbestritten ist, dass sich das aus der Pfändung des Rückgewähranspruchs ergebende Pfandrecht auch am Eigentümerrecht fortsetzt. Das Pfandrecht ist eingetragen. Der mit dem Überweisungsbeschluss durch G erlangte Übertragungsanspruch bezieht sich gemäß Stöber (Rpfl. 59, 88) jedoch nicht auf das durch Erfüllung des Rückgewähranspruchs entstandene Eigentümerrecht. D.h., der G müsste sich das dem Pfandrecht unterliegende Eigentümerrecht noch zur Einziehung überweisen lassen.
    Daraus folgt für mich, dass:


    1. G. für die benötigte Rechtsnachfolgeklausel (dinglich) auch dieses gesonderten Überweisungsbeschlusses bedarf.
    2. im Falle eines Zuschlags, ich bei der Verteilung mangels Überweisungsbeschluss nicht an den G auszahlen darf.



    Liege ich da richtig? Oder reicht für die Rechtsnachfolgeklausel und Zuteilung auch die Pfändung (mit Überweisung zur Einziehung) des bestehenden und zukünftig noch entstehenden Eigentümerrechts aus?


  • Weil es für die Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld in der Regel ein Nachweisproblem gibt, werden in der Regel zunächst die Rückgewährsansprüche gepfändet. Die EGS muss separat gepfändet werden, denke ich. Schau auch mal im Stöber/Rellermeyer Rdnr. F.150 bzw. F.111.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Weil es für die Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld in der Regel ein Nachweisproblem gibt, werden in der Regel zunächst die Rückgewährsansprüche gepfändet. Die EGS muss separat gepfändet werden, denke ich. Schau auch mal im Stöber/Rellermeyer Rdnr. F.150 bzw. F.111.


    Danke

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