Sachen gibt´s:
Im Grundbuch ist eine dem betreibenden Gläubiger nachrangige Buchgrundschuld für die B Bank eingetragen. Ein Gläubiger G des Eigentümers E hat die Rückgewähransprüche des E gegenüber B gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (PfÜB). Gleichzeitig wurde ein bestehendes sowie ein künftig noch aus der Grundschuld entstehendes Eigentümerrecht gepfändet und dem Gläubiger G zur Einziehung überwiesen. Pfändung und Überweisung sind wirksam.
Die B hat ihren Rückgewähranspruch erfüllt und das Recht an den Eigentümer E abgetreten. Die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig eingetragen wurde ein Pfandrecht für den Gläubiger G (Text: Gepfändet für G, gemäß PfÜB vom …). Soweit so gut.
Nun das Problem: Der G will die Vollstreckung aus dem ehemals der B, nunmehr dem E, zustehenden Recht betreiben. Die Grundschuldbestellungsurkunde liegt G vor. Unbestritten ist, dass sich das aus der Pfändung des Rückgewähranspruchs ergebende Pfandrecht auch am Eigentümerrecht fortsetzt. Das Pfandrecht ist eingetragen. Der mit dem Überweisungsbeschluss durch G erlangte Übertragungsanspruch bezieht sich gemäß Stöber (Rpfl. 59, 88) jedoch nicht auf das durch Erfüllung des Rückgewähranspruchs entstandene Eigentümerrecht. D.h., der G müsste sich das dem Pfandrecht unterliegende Eigentümerrecht noch zur Einziehung überweisen lassen.
Daraus folgt für mich, dass:
- G. für die benötigte Rechtsnachfolgeklausel (dinglich) auch dieses gesonderten Überweisungsbeschlusses bedarf.
- im Falle eines Zuschlags, ich bei der Verteilung mangels Überweisungsbeschluss nicht an den G auszahlen darf.
Liege ich da richtig? Oder reicht für die Rechtsnachfolgeklausel und Zuteilung auch die Pfändung (mit Überweisung zur Einziehung) des bestehenden und zukünftig noch entstehenden Eigentümerrechts aus?