Reform § 159 FamFG bei Kindesanhörung

  • Seit dem 1.7.2021 gilt auch auch für unter 14-jährige Kinder eine grundsätzliche Anhörungspflicht, vgl. das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 18.6.2021 (BGBl. I S. 1810).
    Wie handhabt Ihr das z.B. im Genehmigungsverfahren? § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG bietet weiterhin die Verzichtsmöglichkeit bei komplizierten vermögensrechtlichen Verfahren, doch generell soll eine Nichtanhörung jüngerer Kinder ab jetzt wohl ausscheiden. Seht Ihr Änderungsbedarf gegenüber dem bisherigen Procedere?:gruebel:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Ich sehe in meinen Verfahren keinen Änderungsbedarf, da ich - mit etwaigen Ausnahmen (im vermögensrechtlichen Bereich und besonderen Verfahrenskonstellationen) - auch bislang schon Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich anhöre.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Seit dem 1.7.2021 gilt auch auch für unter 14-jährige Kinder eine grundsätzliche Anhörungspflicht, vgl. das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 18.6.2021 (BGBl. I S. 1810).
    Wie handhabt Ihr das z.B. im Genehmigungsverfahren? § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG bietet weiterhin die Verzichtsmöglichkeit bei komplizierten vermögensrechtlichen Verfahren, doch generell soll eine Nichtanhörung jüngerer Kinder ab jetzt wohl ausscheiden. Seht Ihr Änderungsbedarf gegenüber dem bisherigen Procedere?:gruebel:


    Welches Genehmigungsverfahren meinst du? Nach § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG (neu) betrifft die Verpflichtung keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

    Im Bereich der Personensorge sind wir ja eher seltener unterwegs und wenn, da schließe ich ich Noatalba an, hat bislang schon (zumindest bei mir) ohnehin eine Anhörung stattgefunden, wenn das Kind hierzu die Reife hatte.

    Im Übrigen bieten die anderen Ausnahmegründe ausreichend "Gelegenheit", von der persönlichen Anhörung abzusehen.

  • Zitat

    Welches Genehmigungsverfahren meinst du? Nach § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG (neu) betrifft die Verpflichtung keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

    Im Bereich der Personensorge sind wir ja eher seltener unterwegs und wenn, da schließe ich ich Noatalba an, hat bislang schon (zumindest bei mir) ohnehin eine Anhörung stattgefunden, wenn das Kind hierzu die Reife hatte.

    Im Übrigen bieten die anderen Ausnahmegründe ausreichend "Gelegenheit", von der persönlichen Anhörung abzusehen.

    Danke Felix! Ich meinte tatsächlich die üblichen Genehmigungsverfahren bei uns, zB Grundstücksgeschäfte nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Oft genug sind auch BGB-Gesellschaften innerhalb der Familie involviert (§ 1822 Nr. 3 BGB) und da denke ich immer, dass kleinere Kinder bei einer Anhörung rechtlich noch mehr überfordert wären, als ich es schon bin.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Zitat

    Welches Genehmigungsverfahren meinst du? Nach § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG (neu) betrifft die Verpflichtung keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

    Im Bereich der Personensorge sind wir ja eher seltener unterwegs und wenn, da schließe ich ich Noatalba an, hat bislang schon (zumindest bei mir) ohnehin eine Anhörung stattgefunden, wenn das Kind hierzu die Reife hatte.

    Im Übrigen bieten die anderen Ausnahmegründe ausreichend "Gelegenheit", von der persönlichen Anhörung abzusehen.

    Danke Felix! Ich meinte tatsächlich die üblichen Genehmigungsverfahren bei uns, zB Grundstücksgeschäfte nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Oft genug sind auch BGB-Gesellschaften innerhalb der Familie involviert (§ 1822 Nr. 3 BGB) und da denke ich immer, dass kleinere Kinder bei einer Anhörung rechtlich noch mehr überfordert wären, als ich es schon bin.

    Sind das nicht gerade "vermögensrechtliche Angelegenheiten"?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sind das nicht gerade "vermögensrechtliche Angelegenheiten"?

    Jaja, eigentlich schon, nur spielen die Fälle oft in den familiären Bereich hinein, so dass es wohl auch um die Person des Kindes geht, zB wenn es hinterher nicht mehr in dem Haus wohnen kann oder mit den eigenen Eltern in einer Gesellschaft zusammenwirken muss. Beim Haus hätte ich weiterhin auch ein 8-jähriges Kind angehört, aber bei der Gesellschaft nicht. Dennoch schreibe ich in solchen Angelegenheiten wegen § 37 Abs. 2 FamFG lieber hinaus, doch meistens kommt nichts zurück.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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