Zuständigkeit Anmeldung PKH-Forderung bei Inso - in MV

  • Hallo Leute und insbesondere MVler!

    Ich suche mich hier grad dumm und dämlich, nachdem ich mir zum Thema PKH und Inso den Aufsatz im RPfleger 2005 durchgelesen hab.
    Darin wird erwähnt, dass die Gerichtskasse nur für die Anmeldung bereits zum Soll gestellter Beträge zuständig ist und ansonsten "regelmäßig der jeweilige Dienststellenleiter als Vertreter der Staatskasse".

    Die Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen (aka hiesige Gerichtskasse) habe ich in der VV zu § 58 LHO-MV (Pkt. 2.2, insbes. 2.2.2 a.E.) ausfindig machen können.

    Allerdings ist dort nirgendwo die Rede von nur zum Soll gestellten Forderungen und ich finde einfach nichts Anderes zum Thema Vertreter der Staatskasse. Landesrecht ist grauenhaft! *jammer*

    Gibt es hier vielleicht jemanden aus MV (oder auch von woanders, falls jemand Lust und zeit hat, sich damit zu beschäftigen), der weiß, wo das steht? Ich bin zu blöd zum Suchen :(
    Oder ist es bei uns tatsächlich immer das LAF und ich muss einfach alle relevanten Infos dort hinschicken?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Hilfe!

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Also bei uns macht das in jeder Konstellation die LJK (Landesjustizkasse).

    Der Ablauf bzw. die Abwicklung ist in den "Grundsätzen für die Einziehung von Prozess- und Verfahrenskosten-Beträgen (GPKH-VKH)" geregelt. Diese berufen sich wiederum auf die "VwV zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (VwV DB-PKH)" und auf die Sächsische Haushaltsordnung nebst VwV.

    Ob das in MV ähnlich geregelt ist, weiß ich nicht. Vielleicht bringt ja aber ein Anruf bei der Kasse erhellende Einsichten?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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