Nießbrauch an 1/2 Anteil zu WEG

  • Hallo, ich bin etwas ratlos und unsicher hinsichtlich der Übertragung eines Nießbrauchs in ein WEG-Blatt:
    Nießbrauch wurde seinerzeit an 1/2 Anteil bewilligt und eingetragen (steht allgemein in Spalte 3 über dem Recht). Belastet ist offensichtlich das ganze Grundstück. Nun soll das Recht in ein WEG übertragen werden unter Mithaftentlassung im Übrigen. Schreibe ich dann auch dazu 'lastend auf 1/2 Anteil'? Alleineigentümer teilt gemäß § 8 WEG.
    Grund war ja seinezeit vermutlich, dass Nießbrauch nur an einer realen Teilfläche bestehen sollte. Aus Ursprungsbewilligung geht hervor, dass Nießbrauch nur an 1 der Häuser bestehen sollte, darin ist jetzt auch die Wohnung, die künftig belastet sein soll.

    Hab ich einen Denkfehler oder bedarf es zumindest einer Klarstellung durch die Beteiligten?

  • Mir ist ehrlich gesagt noch nicht klar, wie diese Eintragung zustande gekommen ist. Ein Alleineigentümer konnte schließlich nicht einen 1/2-Miteigentumsanteil belasten...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch ein Alleineigentümer kann einen Bruchteilsniessbrauch (an 1/2 Anteil) bestellen. Abgrenzung zum Quotenniessbrauch (zu 1/2 Anteil). Als Folge der Freigabe künftig nur noch lastend am 1/2 Anteil des WE.

  • Ursprünglich waren Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen, aber aus der Bewilligung lässt sich nicht entnehmen, welcher Anteil belastet werden sollte. Nur, wir bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs an einem halben Anteil. So wurde es auch eingetragen. Meinten die vielleicht einen Quotennießbrauch, da ja nur eine reale Teilfläche belastet sein sollte?
    Ich weiß nur nicht, wie ich jetzt damit umgehe.

  • Auch ein Alleineigentümer kann einen Bruchteilsniessbrauch (an 1/2 Anteil) bestellen. Abgrenzung zum Quotenniessbrauch (zu 1/2 Anteil). Als Folge der Freigabe künftig nur noch lastend am 1/2 Anteil des WE.

    Die Antwort kam, während ich getippt hatte.
    Wie unterscheiden sich Bruchteilsnießbrauch und Quotennießbrauch? Mir erschließt sich nicht, welchen Fall ich bei mir jetzt habe.

  • Auch ein Alleineigentümer kann einen Bruchteilsniessbrauch (an 1/2 Anteil) bestellen.

    Stimmt, mein Fehler.:oops:

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  • Zu #6: Schöner/Stöber Rz. 1366 in der 15. Auflage

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