Sparbuch Weigerung der Herausgabe

  • Der geschäftsunfähige Betreute ist noch im Besitz seiner Sparbücher. Er weigert sich, diese an den Betreuer herauszugeben.
    Der Betreuer benötigt diese dringend, um Umbuchungen von den Sparbüchern auf das Girokonto des Betreuten vornehmen zu können, damit Rechnungen bezahlt werden können.
    Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.
    Welche Möglichkeiten bestehen, damit der Betreuer doch noch über die Sparguthaben verfügen kann ?

  • Ich würde mit der Bank reden. Die Vorlage des Sparbuchs ist zwar die Regel und das Kreditinstitut ohne dessen Vorlage nicht zur Leistung verpflichtet, allerdings ist das nicht in Stein gemeißelt und es kann durchaus Ausnahmen geben. Hier soll ja auch nicht an einen Dritten, sondern an den Sparer selbst ausgezahlt werden. Unter Darlegung des Sachverhalts und des "Verhinderungsgrundes" könnte eine Verfügung also evtl. auch sparbuchlos erfolgen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Bank lässt Verfügungen über das Sparbuch nur mit Vorlage des Sparbuchs zu. Sie ist auch nicht umzustimmen.
    Könnten die Sparbücher evtl. für kraftlos erklärt werden ?
    Oder kann der Betreuer den Betreuten auf Herausgabe der Sparbücher verklagen ?

  • Ich schieße mal ins Blaue hinein:

    Könnten die Sparbücher evtl. für kraftlos erklärt werden ?

    Ich denke nicht, weil die Sparbücher ja nicht verloren gegangen oder vernichtet worden sind.

    Zitat

    Oder kann der Betreuer den Betreuten auf Herausgabe der Sparbücher verklagen ?

    Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage?

    Wenn der Betroffene nicht will, dann will er nicht. Wenn der Betreuer aufgrund der Verweigerungshaltung seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen kann, könnte man m. E. an die Aufhebung der Betreuung (wg. Unbetreubarkeit des Betroffenen) denken. Der Betreuer wird im hiesigen Fall ja auch einem nicht geringen Haftungsrisiko ausgesetzt.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Notfalls müssen die Gläubiger "in die Sparbücher pfänden" und der Betreuer das in seinem Bericht entsprechend erklären. Ansonsten bleibt wohl tatsächlich nur die Unbetreubarkeit übrig. Mehr Ideen habe ich nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der Betreute die Sparbücher nicht herausgeben will, dann will er nicht.
    Die Bank ist über den Einwilligungsvorbehalt informiert, also bösgläubig. Sofern diese also Auszahlungen an den Betreuten vornimmt, erfolgt dies nicht schuldbefreiend.

  • Das Grundproblem ist, daß der Betreuer die Kohle zum Arbeiten braucht und nicht rankommt...

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  • Ich sehe hier nur die Möglichkeit, dass der Betreuer den Betreuten auf Herausgabe der Sparbücher verklagt.
    Allerdings müsste hier dann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, da der Betreuer wohl nicht gleichzeitig den Betreuten als Beklagten vertreten kann.

  • Die Frage hatte Asgoth in #4 auch schon gestellt...

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  • Ich sehe hier nur die Möglichkeit, dass der Betreuer den Betreuten auf Herausgabe der Sparbücher verklagt.
    Allerdings müsste hier dann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, da der Betreuer wohl nicht gleichzeitig den Betreuten als Beklagten vertreten kann.

    Wenn er die Bücher nicht herausgibt, gibt es ja die theoretische Überlegungsmöglichkeit, dass sie gar nicht mehr existieren und der Betroffene schämt sich dafür.

    Ich würde die Bücher bei der Sparkasse/Bank für verlustig erklären, weil, ich kann sie nicht vorlegen und mein Betroffener kann sie mir auch nicht vorlegen. Die sollen ihr Aufbietungsverfahren durchziehen und mir neue Bücher ausstellen.

    Wie hier Geschäftsunfähigkeit und EV einher gehen erschließt sich mir jetzt aber auch nicht. Entweder Geschäftsunfähig oder Einwilligungsvorbehalt, dachte ich mal.

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  • EV wird hier immer angeordnet, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht für die Vertragspartner offensichtlich ist.

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  • Ich sehe hier nur die Möglichkeit, dass der Betreuer den Betreuten auf Herausgabe der Sparbücher verklagt.
    Allerdings müsste hier dann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, da der Betreuer wohl nicht gleichzeitig den Betreuten als Beklagten vertreten kann.

    Wenn er die Bücher nicht herausgibt, gibt es ja die theoretische Überlegungsmöglichkeit, dass sie gar nicht mehr existieren und der Betroffene schämt sich dafür.

    Ich würde die Bücher bei der Sparkasse/Bank für verlustig erklären, weil, ich kann sie nicht vorlegen und mein Betroffener kann sie mir auch nicht vorlegen. Die sollen ihr Aufbietungsverfahren durchziehen und mir neue Bücher ausstellen.

    Wie hier Geschäftsunfähigkeit und EV einher gehen erschließt sich mir jetzt aber auch nicht. Entweder Geschäftsunfähig oder Einwilligungsvorbehalt, dachte ich mal.

    Dass das möglich ist, ist schon seit einiger Zeit ausdiskutiert (vgl. Palandt/Götz § 1903 Rn. 10 m. w. N.)

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