Änderung/Aktualisierung Grundbuch von Amts wegen

  • Hallo,

    in §§ 82 ff. GBO ist geregelt, dass das Grundbuchamt, wenn Änderungen z.B. in den Eigentumsverhältnissen bekannt werden, den "neuen Eigentümer" zur Berichtigung des Grundbuchs auffordern kann. Sollte dies nicht geschehen, dann besteht von Amts wegen die Möglichkeit der Berichtigung. Eine Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz leider nicht.

    Wird dies in der Praxis so gehandhabt? Ich arbeite in einer Kommune. Uns liegen häufig die Erbscheine vor, aber die Erben lassen das Grundbuch nicht ändern. Wir haben dann in der Vollstreckung immer das Problem mit der Eintragung von Sicherungshypotheken oder der Versteigerung.


    Grüße Liane

  • Vielen Dank für die zwei sehr guten Tipps. Die zuständige Rechtspflegerin am hiesigen Gericht hatte mir dazu nämlich eine andere Antwort gegeben.

    Ich gehe davon aus, dass für einen solchen Berichtigungsantrag Gerichtskosten entstehen. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Berechnung? Wir sind als Kommune ja für gewisse Gerichtsgebühren gebührenbefreit.

  • KV 14110 GNotKG

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  • Das Grundbuchamt ist verpflichtet ("soll" bedeutet muss), die Erben zur Berichtigung anzuhalten, sofern nicht berechtigte Gründe entgegen stehen (z.B. zeitnahe Auseinandersetzung angekündigt). Dies umfasst auch die Pflicht, dies mit Zwangsgeld n. § 35 FamFG zu erzwingen.
    "Leitet das Grundbuchamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § GBO § 82 GBO kein Verfahren ein, kann dies eine Amtshaftung gem. Art. GG Artikel 34 GG, § BGB § 839 BGB auslösen (Meikel GBO/Schneider Rn. 24)." [zitiert nach beck-online]
    M.E. sollte letztendlich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Untätigkeit begründbar sein.

    Eine Zwangssicherungshypothek auf Grund von Titeln gegen den Erblasser wäre kein Problem:


    (1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

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