Hallo,
in §§ 82 ff. GBO ist geregelt, dass das Grundbuchamt, wenn Änderungen z.B. in den Eigentumsverhältnissen bekannt werden, den "neuen Eigentümer" zur Berichtigung des Grundbuchs auffordern kann. Sollte dies nicht geschehen, dann besteht von Amts wegen die Möglichkeit der Berichtigung. Eine Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz leider nicht.
Wird dies in der Praxis so gehandhabt? Ich arbeite in einer Kommune. Uns liegen häufig die Erbscheine vor, aber die Erben lassen das Grundbuch nicht ändern. Wir haben dann in der Vollstreckung immer das Problem mit der Eintragung von Sicherungshypotheken oder der Versteigerung.
Grüße Liane