KFB Berichtigung, Akte schon mikroverfilmt

  • Hallo!
    Ich habe einen Antrag nach § 319 ZPO vorliegen - das Rubrum des im Jahr 2018 ergangenen KFB sei zu berichtigen wegen einer verkürzten Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin. Es handelt sich nicht um ein Versehen, einen Schreibfehler o.ä. der Serviceeinheit, sondern um eine im Verfahren falsch geführte Namensbezeichnung.

    Der KFB ist seinerzeit für zwei Instanzen erlassen worden.

    Würdet ihr das Urteil vorher ans Rechtsmittelgericht schicken mdB um Rubrumberichtigung oder den KFB einfach berichtigen? Ich tendiere zu letzterem. Die Berichtigung des KFB ist doch unabhängig von der des Urteils möglich.

    Dann das weitere Problem: Die Akte ist bereits mikroverfilmt worden, liegt nur digital vor. Wie soll ich den Berichtigungsbeschluss jetzt mit dem Original verbinden? Ist ja wohl nicht mehr möglich... Ist das insoweit unschädlich? Ich kann der Klägerin ja schlecht sagen: Sorry geht nicht, Akte ist mikroverfilmt ;)

    LG

  • Aus meiner Sicht muss erstdas Rubrum des Urteils, auf dem der Kostenfestsetzungsbeschluss basiert, berichtigt werden, da das Rubrum ja schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils unrichtig war und nicht erst danach wurde.
    So mache ich es jedenfalls immer.

  • Jeder ist für seines verantwortlich, der Rechtspfleger für seinen KfB und der Richter für sein Urteil. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Reihenfolge, was zuerst berichtigt werden müsste. Auch hier im Forum liest man allerdings häufiger, dass die Rechtspfleger gerne Richtern den Vortritt lassen. Wenn beide Seiten damit leben können ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja, was heißt den Vortritt lassen.
    So wie ich weiß, muss das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschlussmit dem in der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostengrundentscheidung – Urteil oder was auch immer – übereinstimmen, wenn die Änderung nicht nach Erlass des Urteils eingetreten ist. Daher kann ich das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschluss erst ändern, wenn das Urteil im Urteil, auf dem der Kostenfestsetzungsbeschluss basiert, geändert wurde.

  • Naja, was heißt den Vortritt lassen.
    So wie ich weiß, muss das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschlussmit dem in der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostengrundentscheidung – Urteil oder was auch immer – übereinstimmen, wenn die Änderung nicht nach Erlass des Urteils eingetreten ist. Daher kann ich das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschluss erst ändern, wenn das Urteil im Urteil, auf dem der Kostenfestsetzungsbeschluss basiert, geändert wurde.

    Steht das tatsächlich auch irgendwo so (Gesetz/Rechtsprechung)?

  • Naja, was heißt den Vortritt lassen.
    So wie ich weiß, muss das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschlussmit dem in der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostengrundentscheidung – Urteil oder was auch immer – übereinstimmen, wenn die Änderung nicht nach Erlass des Urteils eingetreten ist. Daher kann ich das Rubrum im Kostenfestsetzungsbeschluss erst ändern, wenn das Urteil im Urteil, auf dem der Kostenfestsetzungsbeschluss basiert, geändert wurde.

    Steht das tatsächlich auch irgendwo so (Gesetz/Rechtsprechung)?

    Ich würde sagen, dass ergibt sich aus § 103 Abs. 1 ZPO. Der Titel muss zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Das ist er nicht, wenn die Partei im Rubrum nicht richtig bezeichnet ist.
    Zöller sagt dazu unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung auch, dass das KFB-Verfahren als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung aufbaut, weshalb der KFB hinsichtlich Entstehung und Bestand von einer wirksamen und vollstreckbaren Kostengrundentscheidung abhängig ist und bleibt (ZöllerHerget, ZPO §§ 103 ff. Rn. 1 mwN).

  • Sehr weitgehende Interpretation des § 103 ZPO. Eine wirksame KGE liegt ersichtlich auch dann vor, wenn das Urteil noch nicht geändert ist - solange der richtige Name nur feststeht. Wäre Deine Auffassung richtig, könnte es zu folgender Situation kommen:

    Richtiger Name Mayr, Urteil ergeht aufgrund Schreibfehlers auf Meyr. KFB ergeht aufgrund weiteren Schreibfehlers auf Mayer. KFB wäre dann nichtig? Oder was?
    Ich bleibe bei der anderen Auffassung, siehe oben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Richtiger Name Mayr, Urteil ergeht aufgrund Schreibfehlers auf Meyr. KFB ergeht aufgrund weiteren Schreibfehlers auf Mayer. KFB wäre dann nichtig? Oder was? ...

    In diesem Fall müsste das Rubrum des KFB in "Meyr" "berichtigt" werden, solange das Rubrum des zugrundeliegenden Urteils nicht korrigiert worden ist... :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Richtiger Name Mayr, Urteil ergeht aufgrund Schreibfehlers auf Meyr. KFB ergeht aufgrund weiteren Schreibfehlers auf Mayer. KFB wäre dann nichtig? Oder was? ...

    In diesem Fall müsste das Rubrum des KFB in "Meyr" "berichtigt" werden, solange das Rubrum des zugrundeliegenden Urteils nicht korrigiert worden ist... :)

    Und wenn dir aber ein Antrag auf Berichtigung des KfB in "Mayr" vorliegt? :gruebel:

  • ... Richtiger Name Mayr, Urteil ergeht aufgrund Schreibfehlers auf Meyr. KFB ergeht aufgrund weiteren Schreibfehlers auf Mayer. KFB wäre dann nichtig? Oder was? ...

    In diesem Fall müsste das Rubrum des KFB in "Meyr" "berichtigt" werden, solange das Rubrum des zugrundeliegenden Urteils nicht korrigiert worden ist... :)

    Und wenn dir aber ein Antrag auf Berichtigung des KfB in "Mayr" vorliegt? :gruebel:

    ... würde ich die Akte zunächst dem Richter wegen des Urteils vorlegen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Richtiger Name Mayr, Urteil ergeht aufgrund Schreibfehlers auf Meyr. KFB ergeht aufgrund weiteren Schreibfehlers auf Mayer. KFB wäre dann nichtig? Oder was? ...

    In diesem Fall müsste das Rubrum des KFB in "Meyr" "berichtigt" werden, solange das Rubrum des zugrundeliegenden Urteils nicht korrigiert worden ist... :)

    Und wenn dir aber ein Antrag auf Berichtigung des KfB in "Mayr" vorliegt? :gruebel:

    ... würde ich die Akte zunächst dem Richter wegen des Urteils vorlegen.

    :daumenrau Kostenrecht ist Folgerecht und die Berichtigung nach § 319 ZPO passiert auch v.A.w.. Also: Wie P., Mara und Husky98.

    Mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der KGE hat das m.E. alles nichts zu tun. Auch der KFB soll ein zur zu Zwangsvollstreckung geeigneter Titel sein, und die Parteiidentität zwischen dem Kläger und dem Gläubiger aus dem KFB kann ich nicht mehr feststellen, wenn die Rubren in der Schreibweise des Namens von einander abweichen.

    Was die Mikroverfilmung angeht... puh, keine Ahnung. Mein Bauchgefühl würde mich aber auf die Suche nach entsprechenden Landesvorschriften schicken: Schwer vorstellbar, dass die Mikroverfilmung geregelt ist, aber nicht, was nach der Vernichtung des Originals jetzt die Urschrift darstellt bzw. wie damit gearbeitet werden soll.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Dann das weitere Problem: Die Akte ist bereits mikroverfilmt worden, liegt nur digital vor. Wie soll ich den Berichtigungsbeschluss jetzt mit dem Original verbinden? Ist ja wohl nicht mehr möglich... Ist das insoweit unschädlich? Ich kann der Klägerin ja schlecht sagen: Sorry geht nicht, Akte ist mikroverfilmt ;)

    LG

    Hier gibt es einen weiteren Thread, den man unter "Wiederherstellung Titel" finden soll. Es gibt eine VO oder sowas für die Wiederherstellung von Urkunden, z. B. auch wenn der Originaltitel verschwunden ist oder so. Hab ich gerade in einem anderen Thread gelesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!