Minderjährige Erben und Pflichtteilsstrafklausel

  • Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung eines Vormunds für die beiden minderjährigen Erben. Grundlage ist ein notarielles Testament, in dem sich die Ehegatten jeweils als Alleinerben einsetzen, die Kinder sind als Schlusserben eingesetzt. Es findet sich weiterhin folgende Pflichtteilsstrafklausel:
    "Sollte einer der Schlusserben nach dem Tod des zuerst Versterbenden den Pflichtteil geltend machen, so wird er nach dem Tod des zuletzt Versterbenden nicht Schlusserbe. Sein Erbteil wächst in diesem Fall dem anderen Schlusserben an."
    Der Vormund trägt nun vor, er habe die Vormundschaft ja erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erhalten und könne keine Aussagen zu dem ersten Erbfall machen. Die Erben sind 10 und 12 Jahre alt. Wer kann denn jetzt die eidesstattliche Versicherung abgeben? Und brauche ich die wirklich? Theoretisch hätte der überlebende Elternteil ja den Pflichtteil für einen der Schlusserben geltend machen können. Oder ist das zu hypothetisch und abwegig???
    :gruebel:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Und warum kann der Vormund nicht versichern, als gesetzlicher Vertreter der Kinder keine Kenntnis von einer Geltendmachung des Pflichtteils zu haben?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Theoretisch hätte der überlebende Elternteil ja den Pflichtteil für einen der Schlusserben geltend machen können. Oder ist das zu hypothetisch und abwegig???
    :gruebel:

    Zur Verringerung der Erbschaftssteuerlast bei großem Nachlass ist das gar nicht so hypothetisch ...

  • Wer wäre denn Schlusserbe, wenn beide Kinder den Pflichtteil geltend gemacht haben sollten?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Gedanke ist, dass das NLGericht nichts außer einer entsprechenden eV fordern würde, somit auch das Grundbuchamt sich damit begnügen muss. Dieser Gedankengang greift weiterhin.

  • Und warum kann der Vormund nicht versichern, als gesetzlicher Vertreter der Kinder keine Kenntnis von einer Geltendmachung des Pflichtteils zu haben?

    Vermutlich, weil der erste Erbfall schon Jahre her ist und der erst jetzt bestellte Vormund Angst hat, etwas Falsches an Eides Staat zu versichern, scheut er sich.

  • Ist mir schon klar, daher habe ich meine Frage bewußt so formuliert.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Und warum kann der Vormund nicht versichern, als gesetzlicher Vertreter der Kinder keine Kenntnis von einer Geltendmachung des Pflichtteils zu haben?

    Vermutlich, weil der erste Erbfall schon Jahre her ist und der erst jetzt bestellte Vormund Angst hat, etwas Falsches an Eides Staat zu versichern, scheut er sich.

    Diese Befürchtung wäre unbegründet, weil sich die eidesstattliche Versicherung lediglich auf ein diesbezügliches Nichtwissen erstreckt.

  • Ich danke für die Beiträge.
    Ergänzend: Der Erbteil desjenigen Schlusserben, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordern würde, wüchse dem anderen Schlusserben an.
    Mir ist schon klar, dass der Vormund versichern könnte, er wisse von nichts. Aber wie hilft mir das weiter? Da bin auch nicht schlauer, was die Erbenstellung der Schlusserben angeht, oder?!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Schlauer bist du dadurch nicht.

    Allerdings wäre das Nachlassgericht (wie bereits vorangegangen durch Ryker und Cromwell festgestellt) insoweit auch nicht schlauer, da dort die eidesstattliche Versicherung des Vormunds inhaltsgleich wäre, die er in einem ES-Verfahren abgeben müsste. Somit wäre ein Erbscheinverfahren nichts, was weitere Informationen oder Kenntnisse zur Erbfolge beschafft, als welche, die bereits bekannt sind.

    Und somit kann man m. (bescheidenen) M. n. die Berichtigung -unter Zuhilfenahme der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Vormunds- durchführen.

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