Huhu, würdet ihr aus die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis bei einer schuldnerseitigen Rechtsnachfolge bei etwaigem Geständnis verzichten? Bei mir führt der Glläubiger aus, man solle hinsichtlich des Antrags nach § 730 ZPO anhören. Es wird davon ausgegangen, dass die Erbenstellung ausdrücklich bestätigt wird, sodass eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden könne. Die Nachweisführung ist entbehrlich, soweit die maßgebenden Tatsachen offenkundig sind , der Antragsgegner eine Tatsache ausdrücklich zugesteht (BGH NJOZ 2005, 3307 (3308); vgl. auch BGH JurBüro 2009, 163; → § 726 Rn. 16.2) oder auf den Nachweis verzichtet (BGH NJW-RR 2006, 567). Zugestehen soll wohl nur bei Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite gehen. Hier wäre auf Schuldnerseite gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Rechtsnachfolger hat hier gegenüber dem Gläubiger zuvor angegeben er habe die Erbschaft ausgeschlagen. Eine Ausschlagung liegt dem zuständigen Nachlassgericht jedoch nicht vor. Im Ergebnis gehe ich damit auch nicht davon aus, dass hier ein Geständnis des Rechtsnachfolgers nicht erfolgt. Bevor ich jetzt aber anhöre, möchte ich erstmal überzeugt sein, dass überhaupt der Erbnachweis durch Erbschein bei Geständnis entbehrlich sein kann, sonst fordere ich mir den direkt an und teile mit, dass ein Geständnis nicht ausreicht.
LG
EDIT: Nachweis *