• Hallo,
    es ist ja oftmals so, dass als Titel ein VB vorliegt. In dem VB steht der Anwalt xy schon drin als Prozessbevollmächtigter.
    Nun kommt mein Antrag auf Erlass eines PfÜBs eben von diesem Anwalt xy. Er legt weder eine Vollmacht bei noch versichert er, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

    Muss ich die Vollmacht bzw. die Versicherung monieren? Oder ist das wegen § 88 II ZPO unnötig?

  • Wegen 88 Abs. 2 ZPO muss keine Prozessvollmacht vorgelegt werden.

    Mit Blick auf den Wortlaut von § 753a ZPO bedarf es aber zumindest der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Rn. 6 des von dir zitierten Kommentars kann man aber durchaus anders verstehen... Rechtsprechung dazu scheint es (noch) nicht zu geben.

    Sei es drum. Ich moniere immer, wenn diese Versicherung fehlt. Bislang wurde (auch von Rechtsanwälten) immer nachgebessert.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Danke für die Antworten.
    Problematisch wird es aber doch mit § 88 II ZPO vorallem dann, wenn das Konto des Anwalts im PfÜB angegeben ist oder?

    Nein, darauf kommt es nicht an.

    Im Übrigen frage ich mich schon seit längerem, ob der Gesetzgeber bei der Einführung des § 753a ZPO bedacht hat, dass dieser - dem Wortlaut nach - eben nicht nur Inkassounternehmen trifft, sondern auch Rechtsanwälte.
    Für diese stellt die neue Regelung des § 753a ZPO an sich eine Verschlechterung dar, da bislang keine Vollmachtsvorlage oder Versicherung nötig war (§ 88 Abs. 2 ZPO). Zumindest wenn man jetzt § 753a ZPO als Spezialvorschrift zum § 88 Abs. 2 ZPO betrachtet, ist diese Erleichterung für RAe weggefallen.


  • Für diese stellt die neue Regelung des § 753a ZPO an sich eine Verschlechterung dar, da bislang keine Vollmachtsvorlage oder Versicherung nötig war (§ 88 Abs. 2 ZPO). Zumindest wenn man jetzt § 753a ZPO als Spezialvorschrift zum § 88 Abs. 2 ZPO betrachtet, ist diese Erleichterung für RAe weggefallen.

    ich sehe § 753a ZPO auch als lex specialis zum § 88 Abs. 2 ZPO an... es würde auch ohnehin nur für diejenigen Anwälte, welche bereits im Prozessverfahren dabei sind, eine Erleichterung bringen.

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