Amtsniederlegung Treuhänder wegen nicht mitwirkendem Sch

  • Hallo Mitstreiter*innen,

    ich habe einen Treuhänder der nach Stundungsaufhebung keinen Versagungsantrag nach 298 InsO stellt sondern sein Amt niederlegen will. Das Gericht hätte nicht das Recht mehr von Ihm zu verlangen.

    vgl. NZI 2018 628 ff

    hattet ihr das schon einmal?

    Auf meinen Hinweis das mit entsprechendem Nachweis der Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist ein Verfahren nach § 298 InsO eingeleitet wird kommt nur der Hinweis auf Anspruch das er nicht umsonst arbeiten muss.

    Irgendwie bin ich gerade fassungslos.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • ui das klingt schon unangenehm unfreundlich

    Ich würd ihm wahrscheinlich schreiben, dass eine Amtsniederlegung im Gesetz nicht vorgesehen ist und ihm anheimstellen, einen angemessen begründeten Antrag auf die Entlassung seiner Person gem. §§292 III, 59 InsO zu stellen.
    Nach Anhörung des Schuldners und ggfs. Abhaltung eines gemeinsamen Erörterungstermins kann er aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist.

    Ein solcher ist gegenwärtig allerdings nicht ersichtlich.

    Bis zur Entscheidung über den Antrag wirken seine Pflichten als Treuhänder fort und er steht gem. §§292 III, 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

    Hiernach kann jederzeit ein Bericht über den Sachstand verlangt werden.


    Abgesehen davon stellt sich natürlich die Frage, ob dieser Treuhänder Interesse daran hat auch weiterhin von eurem Insolvenzgericht als Insoverwalter bestellt zu werden; das sollte man mit der Richterschaft besprechen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • das hatte ich ihm bereits geschrieben..

    hier wird er auf eigenen Wunsch bereits nicht mehr bestellt. Versucht also die laufenden Verfahren nunmehr über den Weg loszuwerden.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Einmal editiert, zuletzt von TinkaHexe (26. Juli 2021 um 15:49)

  • Das ist bekannt, dass er nichts mehr machen will.

    Und mit einem taktischen Aufsatz 2018 ist das ja auch sehr langfristig vorbereitet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ui das klingt schon unangenehm unfreundlich

    Ich würd ihm wahrscheinlich schreiben, dass eine Amtsniederlegung im Gesetz nicht vorgesehen ist und ihm anheimstellen, einen angemessen begründeten Antrag auf die Entlassung seiner Person gem. §§292 III, 59 InsO zu stellen.
    Nach Anhörung des Schuldners und ggfs. Abhaltung eines gemeinsamen Erörterungstermins kann er aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist.

    Ein solcher ist gegenwärtig allerdings nicht ersichtlich.

    Wieso nicht? Das ist doch gewissermaßen ein Fall angekündigter Arbeitsverweigerung (von der einen Sichtweise aus) oder ein Fall der Unzumutbarkeit der Amtsausübung wegen Abverlangung rechtlich nicht geschuldeter Tätigkeiten (von der anderen Sichtweise aus).

    Bis zur Entscheidung über den Antrag wirken seine Pflichten als Treuhänder fort und er steht gem. §§292 III, 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

    Hiernach kann jederzeit ein Bericht über den Sachstand verlangt werden.

    Richtig. Aber nur im Rahmen der nach § 292 Abs. 1 InsO zu erbringenden Tätigkeiten und nicht für die "Weiterungen".

    Abgesehen davon stellt sich natürlich die Frage, ob dieser Treuhänder Interesse daran hat auch weiterhin von eurem Insolvenzgericht als Insoverwalter bestellt zu werden; das sollte man mit der Richterschaft besprechen...

    Mit anderen Worten: Ein IV soll delistet werden, weil er sich weigert, gesetzlich nicht vorgesehene Tätigkeiten auszuführen?

    Das ist bekannt, dass er nichts mehr machen will.

    Und mit einem taktischen Aufsatz 2018 ist das ja auch sehr langfristig vorbereitet.

    Ich finde es gut, dass das mal jemand so offensiv angeht. Kann man ja nur machen, wenn man aufhören will.

  • kurze Klarstellung.. wir sind in der WVP und Stundung ist aufgehoben. Drei Jahre Anspruch aus der Landeskasse bestehen noch.. letztes Jahr jetzt als Forderung gegenüber Sch.

    Treuhänder stellt aber keinen Antrag auf Versagung sondern will nur Amt niederlegen und nichts mehr machen…

    ohne Masse und Stundung bekomme ich keinen „neuen“ TH der bis zur RSB weiter führt…

    allerdings könnte ich bei entsprechenden Vorlagen nach 298 Versagen…

    Niederlegung sehe ich insofern problematisch als das ich das Verfahren ohne TH abschließen müsste


    irgendwie beißt sich die Katze in den Schwanz 😪

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich würde Beschluss machen dass niederlegung unwirksam, da im Gesetz nicht vorgesehen. Damit ist weiter ein Treuhänder im Amt. Ob er Antrag nach 298 stellt oder nicht ist mir eigentlich egal, geht das Verfahren halt noch ein paar Jahre weiter ohne das er Geld aus der Staatskasse erhält

  • Ich würde Beschluss machen dass niederlegung unwirksam, da im Gesetz nicht vorgesehen. Damit ist weiter ein Treuhänder im Amt. Ob er Antrag nach 298 stellt oder nicht ist mir eigentlich egal, geht das Verfahren halt noch ein paar Jahre weiter ohne das er Geld aus der Staatskasse erhält

    Auf diese Idee ließe sich zuächst kommen, aber:
    niemand ist verpflichtet, eine an sich staatliche Aufgabe ohne Bezahlung wahrzunehmem (mal abgesehen von Beamten, sofern es die Angemessenheit der Bezahlung betrifft, aber das ist eine andere Geschichte, vgl. Moustache in Billy Wilders "Irma la douce").
    Er kann und darf niederlegen !. Eine Verpflichtung, die Vergütung nach § 298 InsO durchzusetzen, hat er auch nicht, da erstens die Stundung schon lange aufgehoben ist und er zweitens eine Vergütung nicht einfordert.
    Die Überlegung, mag so jemand noch bestellt werden, ist zweitrangig. Ursprünglich hat der Gesetzgeber beim Amt des "Abtretungs-" Treuhänders noch die Idee gehabt, das macht jedmand karikativ (z.B. der pensionierte Postoberamtsrat, der dem Schuldner sein Onkel ist - rheinsiche Kausbildung )
    Fazit: mit der Niederlegung ist ein treuhänderloses RSB-Verfahren gegeben. Na und !
    Folgerungen:
    der Schuldner hat die Obliegenheitsverpflichtung gem. § 295 Nr. 3 - so wie es im Gesetz steht - gegenüber dem Gericht zu erüfllen. Ergeben sich hierüber pfändbare Einkünfte, kann ein Treuhänder eingesetzt werden, sofern diese Vergütungsdeckung ermöglichen.

    Verfahrensrechtlich:
    Beschluss:
    Es wird festgestellt, dass das Amt des Treuhänders Herrn Wirkung zum ... infolgen Niederlegung beendet ist. Der Schuldner und die Gläubiger werden aufgefordert, eine geeignete Person zur Bestellung des Treuhänders vorzuschlagen. Sofern dies nicht erfolgt, wird amtswegig ein Treuhänder nicht bestellt werden.
    --
    Der Beschluss ist m.E.öffentlich bekannt zu machen.
    Der Sch. ist auf seine Anzeigepflicht (§ 295 Nr. 3) gegenüber dem Gericht gesondert hinzuweisen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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  • Ich sehe das eher wie Queen. Nach Deiner Theorie könnte dann ja auch jeder Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren die Flinte ins Korn werfen, wenn keine ausreichende Masse vorhanden ist.

    Dem TH war doch vorher die Folgen klar. Das steht doch in jedem Kommentar, dass man als TH möglicherweise ein Jahr ohne Bezahlung seinen Dienst verrichtet.

    Ich würde es machen wie Queen und dann soll er halt Erinnerung einlegen und meinetwegen auch vor das Verfassungsgericht ziehen. Es wäre ja schön, dazu eine obergerichtliche Entscheidung zu bekommen. Die TE kann also Rechtsgeschichte (wenn auch eine ganz kleine ;)) schreiben...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dem TH war doch vorher die Folgen klar. Das steht doch in jedem Kommentar, dass man als TH möglicherweise ein Jahr ohne Bezahlung seinen Dienst verrichtet.

    Nicht in dieser Konstellation. Nach Aufhebung der Stundung ist die Vergütung der abgelaufenen Periode beim Schuldner abzufordern. Zahlt der nicht und führt der Antrag nach § 298 InsO zur Versagung, ist die gesamte Vergütung bis zur Aufhebung der Stundung über die Staatskasse gedeckt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ui das klingt schon unangenehm unfreundlich

    Ich würd ihm wahrscheinlich schreiben, dass eine Amtsniederlegung im Gesetz nicht vorgesehen ist und ihm anheimstellen, einen angemessen begründeten Antrag auf die Entlassung seiner Person gem. §§292 III, 59 InsO zu stellen.
    Nach Anhörung des Schuldners und ggfs. Abhaltung eines gemeinsamen Erörterungstermins kann er aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist.

    Ein solcher ist gegenwärtig allerdings nicht ersichtlich.

    Wieso nicht? Das ist doch gewissermaßen ein Fall angekündigter Arbeitsverweigerung (von der einen Sichtweise aus) oder ein Fall der Unzumutbarkeit der Amtsausübung wegen Abverlangung rechtlich nicht geschuldeter Tätigkeiten (von der anderen Sichtweise aus).


    Weil die Entlassung das letzte Mittel ist und vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen.
    Und reine Unlust lässt sich beseitigen. Wenn es sein muss, durch Zwang.


    Bis zur Entscheidung über den Antrag wirken seine Pflichten als Treuhänder fort und er steht gem. §§292 III, 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

    Hiernach kann jederzeit ein Bericht über den Sachstand verlangt werden.

    Richtig. Aber nur im Rahmen der nach § 292 Abs. 1 InsO zu erbringenden Tätigkeiten und nicht für die "Weiterungen".

    Welche "Weiterungen"? Ich habe nichts davon gelesen und auch nichts davon geschrieben.

    Zumindest die Fortführung der eigenen Akte und die Erstattung eines Sachberichts mit dem Inhalt: "Der Schuldner hat sich nicht gemeldet und nichts bezahlt und auch sonst ist kein Geld zu mir gelangt." erscheint mir möglich und zumutbar.

    Abgesehen davon stellt sich natürlich die Frage, ob dieser Treuhänder Interesse daran hat auch weiterhin von eurem Insolvenzgericht als Insoverwalter bestellt zu werden; das sollte man mit der Richterschaft besprechen...

    Mit anderen Worten: Ein IV soll delistet werden, weil er sich weigert, gesetzlich nicht vorgesehene Tätigkeiten auszuführen?

    Welche nicht vorgesehenen Tätigkeiten? Wie gesagt - ein Mindestmaß an entfalteten Tätigkeiten ist zu erbringen.
    Wenn er auch dazu nicht bereit ist, stellt sich m.E. schon die Frage nach dem Listing.


    Wie gesagt: eine Amtsniederlegung sehe ich nicht.

    Auch ist der Treuhänder nicht völlig hilflos ausgeliefert und muss diese ganzen Berge an Arbeit über sich ergehen lassen.
    Der Treuhänder kann die Sache ziemlich problemlos beenden, indem er den Schuldner zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung auffordert (muss er wegen der Subsidiarität der Staatsfaftung ohnehin, wenn die Stundung im Laufe der WVP aufgehoben wurde und er für diese Zeit Geld aus der Staatskasse will) und im Anschluss die Versagung der RSB beantragt.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Dem TH war doch vorher die Folgen klar. Das steht doch in jedem Kommentar, dass man als TH möglicherweise ein Jahr ohne Bezahlung seinen Dienst verrichtet.

    Nicht in dieser Konstellation. Nach Aufhebung der Stundung ist die Vergütung der abgelaufenen Periode beim Schuldner abzufordern. Zahlt der nicht und führt der Antrag nach § 298 InsO zur Versagung, ist die gesamte Vergütung bis zur Aufhebung der Stundung über die Staatskasse gedeckt.

    Aber nur, wenn er gleich einen 298er stellt und nicht noch ein Jahr wartet. Bei uns warten die oft noch nach Aufhebung der Stundung ein Jahr, obwohl ich denen gesagt habe, dass sie nach BGH (IX ZA 36/09) sofort die Gebühren in Rechnung stellen können bzw. müssen.

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  • Zitat Mosser: Ich sehe das eher wie Queen. Nach Deiner Theorie könnte dann ja auch jeder Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren die Flinte ins Korn werfen, wenn keine ausreichende Masse vorhanden ist.

    Dem TH war doch vorher die Folgen klar. Das steht doch in jedem Kommentar, dass man als TH möglicherweise ein Jahr ohne Bezahlung seinen Dienst verrichtet.

    Ich würde es machen wie Queen und dann soll er halt Erinnerung einlegen und meinetwegen auch vor das Verfassungsgericht ziehen. Es wäre ja schön, dazu eine obergerichtliche Entscheidung zu bekommen. Die TE kann also Rechtsgeschichte (wenn auch eine ganz kleine ;)) schreiben...[/QUOTE]

    nun, Flinte in's Korn werfen, ist sogar in der InsO normiert: § 207 InsO (die "ich darf die Griffel fallen lassen" Folge ergib sich aus einem Umkehrschluss aus § 208 Abs. 3 InsO).

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • nun, Flinte in's Korn werfen, ist sogar in der InsO normiert: § 207 InsO (die "ich darf die Griffel fallen lassen" Folge ergib sich aus einem Umkehrschluss aus § 208 Abs. 3 InsO).

    Nun das ist aber das Argument dafür dass es nur im Fall des 207 geht und gerade nicht in anderen Verfahrenssituationen

    Da hast Du ganz sicher recht. Meine Argumentation bezog sich auf den Einwand von Mosser hinsichtlich des Insolvenzverwalters. Ich mag auch keinen "erst-recht-Schluss" mehr daraus ziehen. Es verbleibt aber bei meiner sub #8 geäußerten Ansicht.

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