Genehmigung einer Erbausschlagung bei angeordneter Nachlasspflegschaft

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Erbausschlagung vor; der Nachlass besteht aus Erbteilen an div. landwirtschaftlichen Flächen und Schulden. Es ist Nachlasspflegschaft angeordnet, da bereits viele Ausschlagungen vorliegen.

    Kann ich die Genehmigung nicht bis zur Veräußerung der Landwirtschaftlichen Flächen durch den Nachlasspfleger zurückstellen, da ich den Nachlasswert ja noch gar nicht sicher beurteilen kann ?

  • Naja anhand der vorliegenden Unterlagen und der entsprechenden Bodenrichtwerte sollte man zumindest in der Lage sein, den ungefähren Wert der Grundstücksanteile zu ermitteln und den bekannten Schulden gegenüberzustellen. Dann kann man schon in etwa abschätzen, ob bei einer Veräußerung was hängen bleibt.

    Eine "Zurückstellung bis zur Veräußerung" halte ich für problematisch.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Kann ich die Genehmigung nicht bis zur Veräußerung der Landwirtschaftlichen Flächen durch den Nachlasspfleger zurückstellen, da ich den Nachlasswert ja noch gar nicht sicher beurteilen kann ?

    Hat denn der Nachlasspfleger schon in seinem Vermögensverzeichnis gegenüber dem Nachlassgericht nicht schon etwas zur vorläufigen Bewertung angegeben? da müsste er doch was zum Wert, und sei es nur der Bodenrichtwert, gesagt haben.... :gruebel:

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Erbausschlagung vor; der Nachlass besteht aus Erbteilen an div. landwirtschaftlichen Flächen und Schulden. Es ist Nachlasspflegschaft angeordnet, da bereits viele Ausschlagungen vorliegen.

    Kann ich die Genehmigung nicht bis zur Veräußerung der Landwirtschaftlichen Flächen durch den Nachlasspfleger zurückstellen, da ich den Nachlasswert ja noch gar nicht sicher beurteilen kann ?

    Brennt den irgendetwas an, wenn Deine Genehmigung noch ein wenig liegt? Als Rechtlicher Betreuer halte ich die betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine Ausschlagung für ein ganz tolles Tool um "Schaden" zu vermeiden. Kein Normalsterblicher hat solche Möglichkeiten. Wenn ich mal irgendwo als Erbe berufen sein sollte, möchte ich auch dafür unter "Betreuung" stehen :oops:

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  • Das Betreuungsgericht kann seine Ermittlungen ewig ziehen. Und es gibt niemanden, der das Gericht durch Fristsetzung an den Betreuer unter Druck setzen kann. Erst wenn das Gericht wirklich die Überzeugung hat, dass eine Überschuldung vorliegt, kann es genehmigen. Solange muss das Nachlassgericht ggf. mit einer Nachlasspflegschaft operieren. Auch wenn diese Geld kostet.

    Anders hat der Betreuer im Falle der Genehmigung stets die A…Karte. Dann er muss immer, wenn ihm die Genehmigung zugeht, innerhalb der verbleibenden Restfrist nochmals prüfen, ob er Gebrauch macht. D.h. er muss nochmals,prüfen, ob tatsächlich eine Überschuldungslage vorliegt. Sonst macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Deshalb sollte sich der Betreuer auch immer das „Hintertürchen“ zur evtl. Anfechtung der Ausschlagung offen lassen. Dieses Hintertürchen sehe ich aber in vielen Ausschlagungen nicht protokolliert.

    Untätigkeitsbeschwerde? Wer will sie erheben?
    Dienstaufsichtsbeschwerde? Geht eine solche gegen eine Sachentscheidung überhaupt?

  • ....

    Untätigkeitsbeschwerde? Wer will sie erheben?
    Dienstaufsichtsbeschwerde? Geht eine solche gegen eine Sachentscheidung überhaupt?

    In sich länger ziehenden Genehmigungsverfahren kommt ab und an durchaus Druck von Miterben, Gläubigern des Verstorbenen usw. Das kann bis zur Dienstaufsichtsbeschwerde führen.

    Eine Sachentscheidung ist erst die Erteilung/Versagung der Genehmigung.

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