P Konto, einstweilige Einstellung, Schuldner verstorben

  • Huhu,

    ich habe eine Vielzahl rückständiger Uraltakten übernommen und habe nun folgendes Problem:

    Es wurde 2015 ein Antrag auf Erhöhung des P Konto Freibetrags gestellt.
    Grund: Es geht nur die unpfändbare Rente auf das Konto. (Belege nicht ausreichend vorgelegt)

    Es ist einstweilige Einstellung in einer Vielzahl von Pfändungsverfahren erfolgt.
    Endgültig entschieden über die Anträge hat bislang niemand.
    Die Schuldnerin ist 2016 verstorben.

    Laut Bank wurde mitgeteilt, dass in den Verfahren der endgültige Beschluss noch fehlt.
    Denen war zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt, dass die Schuldnerin verstorben ist.
    Was genau mit dem Konto ist, muss ich erstmal erfragen.

    Aus einem anderen Thread habe ich:
    Zitat aus dem ZKA-Leitfaden:

    "P-Konto als Nachlasskonto
    [FONT=&amp]
    Verstirbt der Inhaber eines P-Kontos, so entfällt mit seinem Tod die Eigenschaft als P-Konto. Diese ist höchstpersönlicher Natur und an die Person des Kontoinhabers ge-bunden. Zudem handelt es sich bei dem Konto einer Erbengemeinschaft um ein Gemeinschaftskonto, für welches das Gesetz keinen Pfändungsschutz gewährt (s. o.). Mit dem Erlöschen der Eigenschaft als P-Konto verliert das Guthaben auf dem Konto seinen Pfändungsschutz. Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren
    [/FONT]
    Wer Erbe ist und ob diese überhaupt bekannt sind, ist mir nicht bekannt.
    Edit: Laut System sind etliche Ausschlagungen zum Nachlassvorgang gespeichert.

    Nun meine Frage: Bedarf es noch einer endgültigen Entscheidung und Prüfung?

    Ich würde ja nein sagen, da kein P Konto mehr da ist, selbst wenn man feststellt, dass entsprechende Beträge (wohl über ein Jahr) teilweise unpfändbar gewesen wären.

    LG

  • Ich würde ja sagen, denn das Gericht hatte einstweilig eingestellt.

    Entscheidung nach Aktenlage, also wenn nicht nachgewiesen zurückweisen und abhängig machen von rechtskraft. Zustellung an Erbe, Bank, Gläubiger.

  • Ich gehe davon aus Erben sind unbekannt, dann müsste ich ja im Zweifel noch einen Nachlasspfleger bestellen oder Pfleger für unbekannte Beteiligte :(

    Sechs von sieben Akten in denen wohl damals eine einstweilige Einstellung erfolgt ist, sind nicht mehr auffindbar. :nixweiss:
    Ich hoffe natürlich, dass die Belege nicht in irgendeiner der Parallelakten vorgelegen haben.
    Die hoffentlich nicht vernichtet wurden, weil die Aufbewahrungsfrist an sich abgelaufen war.

    Aber wenn man sagt mit dem Tod gibt es das P Konto nicht mehr, was für eine Wirkung hätte da eine etwaige Entscheidung?
    Würde man anordnen können, dass das Geld freizugeben ist, würde es spätestens dann von der Pfändung erfasst werden.
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe ich ja gar kein P Konto mehr für das ich etwas anordnen könnte oder?

  • Ich gehe davon aus Erben sind unbekannt, dann müsste ich ja im Zweifel noch einen Nachlasspfleger bestellen oder Pfleger für unbekannte Beteiligte :(

    Sechs von sieben Akten in denen wohl damals eine einstweilige Einstellung erfolgt ist, sind nicht mehr auffindbar. :nixweiss:
    Ich hoffe natürlich, dass die Belege nicht in irgendeiner der Parallelakten vorgelegen haben.
    Die hoffentlich nicht vernichtet wurden, weil die Aufbewahrungsfrist an sich abgelaufen war.

    Aber wenn man sagt mit dem Tod gibt es das P Konto nicht mehr, was für eine Wirkung hätte da eine etwaige Entscheidung?
    Würde man anordnen können, dass das Geld freizugeben ist, würde es spätestens dann von der Pfändung erfasst werden.
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe ich ja gar kein P Konto mehr für das ich etwas anordnen könnte oder?


    Ich bin da überwiegend bei dir.
    Der Beschluss hätte meiner Meinung nach nur deklaratorische Wirkung, eben aufgrund der von dir ausgeführten Fundstelle.
    Ich würde -auch aufgrund der Problematik der Zustellung eines solchen Beschlusses- der Bank deine Rechtsauffassung mitteilen, und ebenso, dass du einen klarstellenden Beschluss nur auf ausdrücklichen Wunsch und mit Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses erstellen würdest, und die Sache ansonsten nach 1 Monat Frist weglegen wirst.
    Weil wenn du einen Beschluss machen musst, dann müsstest du natürlich wirklich auch an die Beteiligung der unbekannten Erben denken ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Bin da eher bei Queen. Einstweilen eingestellt ist einstweilen eingestellt. Die Gründe können dem DS egal sein bzw. sind ihm i.d.R. ja ohnehin nicht mitgeteilt worden.
    Im Rahmen der Auslegung käme ohnehin auch § 765a ZPO (durch die Erben) in Betracht, auf die die Fundstelle ja auch verweist.

  • Also im Rahmen der Auslegung die Erben in das Verfahren eintreten lassen... Da bin ich raus, dafür sehe ich keine Grundlage. :eek: Die Erben müssten über § 765a ZPO m.E. auch einen ganz anderen Sachverhalt darlegen, da müsste die Pfändung für die Erben/den Nachlass eine unzumutbare Härte darstellen/sittenwidrig sein.

  • Also im Rahmen der Auslegung die Erben in das Verfahren eintreten lassen... Da bin ich raus, dafür sehe ich keine Grundlage. :eek: Die Erben müssten über § 765a ZPO m.E. auch einen ganz anderen Sachverhalt darlegen, da müsste die Pfändung für die Erben/den Nachlass eine unzumutbare Härte darstellen/sittenwidrig sein.

    Das sehe ich auch so.

    Aber der Antrag war doch 2015 gestellt und für die Frage ob etwas freizugeben ist, kommt es doch darauf an ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Antrags vorlagen. Die Erben treten so in das Verfahren ein, wie es war. Der spätere Tod ändert doch nichts daran ob dem Schuldner die Gelder zustanden.

    Ich kann doch als Gericht nicht meine Verfahren liegen lassen bis die Schuldner sterben und dann brauch ich nie entscheiden

  • Joa, dass man die Dinge nicht so lange liegen lassen kann, da gebe ich dir durchaus recht.
    Wobei der Sch. schon im Pflegeheim war zum Zeitpunkt des Antrags und zeitnah danach verstorben ist.
    Den Antrag hätte man durchaus davor entscheiden können und nach dem Tod wurde das wohl von Bearbeiter zu Bearbeiter unbearbeietet weiter gegeben.

    Hab einen großen Haufen leider so übernommen....
    Ich habe hier auch noch einen Antrag aus 2013 liegen, einstweilige Einstellung seit 2013 :mad:

    Zum Thema:

    Der Antrag schützt ja die Interessen des P Konto Inhabers.
    Mit Tod kein P Konto mehr. Zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlt das Rechtschutzbedürfnis?!
    Unpfändbare Beträge zur Beschreitung des Lebensunterhalts eigentlich ja auch schon kein Rechtschutzbedürfnis mehr...
    Klar zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Antrag durchaus begründet. (wobei in der noch vorhandenen Akte gar keine Rentenbescheide und keine Kontoauszüge vorliegen)
    Dann gibt es ja noch § 239 ZPO...

  • Der Drittschuldner hat aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn der darf an niemanden zahlen und hängt zwischen den Seilen.

    Mit Blick auf ggf. BGH Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 252/03, bleibt das so lange für die Zukunft so, bis der Einstellungsbeschluss wieder abgeändert oder in der Hauptsache ein Endurteil erlassen wird. Einen Fristablauf analog § 769 Abs.2 ZPO gab es ja offensichtlich nicht.

    Gibt es einen Testamentsvollstrecker (§ 779 ZPO)?

  • Ich hätte auch ein Problem damit die Akte einfach wegzulegen. Ich würde den Beschluss über die einstweilige Einstellung ganz formal aufheben und dann nach Aktenlage entscheiden. Im Zweifel den Antrag zurückweisen. Da ja aufgrund der fehlenden Nachweise der Antrag bereits 2015 zurückzuweisen gewesen wäre. Die Akte ist dann bei dir und bei der Bank sauber. Frage doch bei beidem Nachlassgericht an, ob ein Erbschein erteilt wurde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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