Kosten nicht im Pfüb geltend gemacht, jetzt jedoch § 788?

  • Hallo liebe Mitstreiter!
    Ich hätte einen Stolperstein in meinen Akten.

    Es ist in einem Verfahren in 2020 ein Pfüb nach § 850f ergangen. Der sich selbst vertretende Gläubiger (=RA) hat im Pfüb auf Blatt 9 nur die Gerichtskosten geltend gemacht, keine RA-Kosten. Soweit so unproblematisch.

    Jetzt kommt der Gläubiger und beantragt die Festsetzung der Kosten nach § 788 und macht die vollen Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagen für den PfüB geltend. Und hier setzt mein Störgefühl ein. Sind diese Gebühren tatsächlich so entstanden und festsetzungsfähig?

    Hat jemand eine Idee?

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • mit Antragstellung des PfÜBs sind die Gebühren entstanden. Da du den PfÜB erlassen hast, spricht nichts gegen die Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO.
    Dass der Gl. bei Antragstellung kein Pfandrecht hinsichtlich der Gebühren erlangen wollte, war seine Entscheidung (oder Vergesslichkeit).....

    Ich hätte grundsätzlich keine Probleme mit dem Antrag.

  • Naja was anderes außer Zustimmun gkanns auch von mir nicht geben... ich gehör zu den bösen RAen, die selbst die im Pfüb geltend gemachten Vollstreckungskosten per § 788 titulieren lassen, sollte sich die Forderung (erst) mal nicht einbringen lassen... zur "Freude" meines Vollstreckungsgerichts, welches (nicht von mir!) derzeit absolut abgesoffen ist... (Pfüb nach ca. 9 Monaten, § 788 hat bei mir jetzt 1 Jahr gedauert... *seufz*).

    Klar, die Vollstreckungskosten sollen nach § 788 Abs. 1 mit der Vollstreckung geltend gemacht werden, der Pfüb ist aber keine Titulierung der Vollstreckungskosten, diese werden nur durch einen im Erkenntnisverfahren (rechtl. Gehör usw.) erwirkten Vollstreckungstitel - meist nach § 788 - tituliert. der Pfüb bewirkt nur die Pfändung und Überleitung vom Drittschuldner auf den Gläubiger (entweder an Zahlungs statt oder zur EInzuiehung)...

  • Naja was anderes außer Zustimmun gkanns auch von mir nicht geben... ich gehör zu den bösen RAen, die selbst die im Pfüb geltend gemachten Vollstreckungskosten per § 788 titulieren lassen, sollte sich die Forderung (erst) mal nicht einbringen lassen... zur "Freude" meines Vollstreckungsgerichts, ....

    ....

    Es gibt durchaus Fälle, in denen die Titulierung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO sinnvoll ist, z. B. wenn die Zwangsvollstreckung schon seit Jahren betrieben wird.

    Für "dein" Vollstreckungsgericht hoffe ich allerdings, dass du nicht nach jedem Pfüb einen Antrag nach § 788 ZPO stellst...

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