Hallo liebe Mitstreiter!
Ich hätte einen Stolperstein in meinen Akten.
Es ist in einem Verfahren in 2020 ein Pfüb nach § 850f ergangen. Der sich selbst vertretende Gläubiger (=RA) hat im Pfüb auf Blatt 9 nur die Gerichtskosten geltend gemacht, keine RA-Kosten. Soweit so unproblematisch.
Jetzt kommt der Gläubiger und beantragt die Festsetzung der Kosten nach § 788 und macht die vollen Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagen für den PfüB geltend. Und hier setzt mein Störgefühl ein. Sind diese Gebühren tatsächlich so entstanden und festsetzungsfähig?
Hat jemand eine Idee?