KFB nach Kopfteilen

  • Hallo Forengemeinde,

    folgender Sachverhalt:
    Wir haben Klage gegen 2 Personen erhoben. Nach Erhalt einer gerichtl. Verfügung haben wir die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Später hat das Gericht folgenden Vergleich vorgeschlagen:

    1. Der Beklagte zu 2) zahlt an den Kläger xxxx €.
    2. Der Beklagte zu 2) zahlt an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von xxxxx €.
    3. ...
    4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 84% und der Beklagte zu 2) 16%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Kosten des Vergleichs trägt der Kläger zu 68% und der Beklagte zu 2) zu 32%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Der geg. RA hat KFA mit Verfahrensgeb. + Erhöhung + Terminsgeb. + Einigungsgeb. + Auslagenp. eingereicht. Ich habe jetzt einen KFB vorzuliegen, wonach der gesamte Betrag durch 2 geteilt wurde und gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Ich bin der Meinung dass die Terminsgeb. + Einigungsgeb. für den Bekl. zu 1) gar nicht entstanden ist, sodasss nur die Verfahrensgeb. + Erhöhung + Auslagenp. zu berücksichtigen ist und davon der hälftige Betrag gegen den Kläger festzusetzen ist. Liege ich damit richtig?

    Schon mal vielen Dank.

    LG Enzian

  • Ich wüßte auch nicht, wie man sonst der Rechtsprechung des BGH gerecht werden sollte, wonach sich der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen nach einem der wertmäßigen Beteiligung der Parteien entsprechenden Bruchteil an den Kosten des gemeinsamen Anwalts bemißt. Denn würde man - wie hier geschehen - bei gleichem Gegenstandswert, aber unterschiedlichem Gebührenanfall einfach nur nach dem Kopfteil rechnen, ergäbe sich u. U. nachher ein höherer Erstattungsanspruch der Partei als sie im Innenverhältnis ihrem RA überhaupt nur schuldet. Daher muß der Betrag des Kopfteils m. E. immer anhand der bei den übrigen Streitgenossen "deckungsgleichen" Gesamtvergütung (hier also die 1,6 VG + Auslagen) berechnet werden.

    Natürlich erhöht sich hier dann aber automatisch auch der in die Kostenausgleichung fließende Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2), wenn derjenige des Beklagten zu 1) geringer ausfällt. Da müßte sich dann aber schon der Beklagte zu 2) fristgerecht beschweren. Andernfalls ist der Zug am Ende abgelaufen.

    Rechtsprechung oder Literatur zu diesem Problem (unterschiedlicher Gebührenanfall) habe ich nicht gefunden, da diese sich nur immer wieder bei demselben Gebührenanfall mit unterschiedlicher Beteiligung bzw. der Kostenentscheidung befassen.

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