Sondernutzungsrecht Photovoltaikanlage

  • Hallo zusammen,

    bei mir ist eine Teilungserklärung zu einem bestehenden Erbbaurecht eingegangen. Es soll also ein Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht gebildet werden.

    Hierzu haben sich bei mir folgende Fragen ergeben:

    1. Es sollen 4 Häuser, welche baulich unabhängig voneinander und selbstständig sind, errichtet werden. Hierzu entsteht die "Gesamteigentümergemeinschaft und jeweils eine Untergemeinschaft, also für jedes Haus eine. Diese sollen für die Verwaltung zuständig sein. Ich habe bereits erfahren, dass solche Untergmeinschaften zwar gebildet werden können, diese jedoch lediglich im Innenverhältnis wirken. Können diese somit trotzdem die Verwaltung übernehmen, da es sich hierbei um eine Abrede zwischen Gesamt und Untergemeinschaften handelt?

    2. Auf allen 4 Häusern befinden sich PV-Anlagen. Diese sollen als Sondernutzungsrecht einer Wohnungseinheit zugeordnet werden.
    Kann dies gehen, obwohl sich diese Wohnunsgeinheit - logischerweise- nur in einem der Häuser befindet?
    Und ist die Nutzung der PV-Anlage überhaupt als Sondernutzungsrecht vereinbar?

    3. Bei der Bestellung des Sondernutzungsrechts zur PV-Anlage heißt es in der Urkunde: "Soweit erforderlich, darf die Lage der PV-Anlage nachträglich noch geändert werden." Ist eine solche tatsächliche Veränderung der Lage nicht ein Widerspruch zum Bestimmtheitsgrundsatz? Denn dann wäre ja die Lage des Sondernutzungsrecht bei einer tatsächlichen Veränderung der Lage dem Grundbuchamt nicht bekannt und somit unbestimmt.

    LG Diana:)

    Einmal editiert, zuletzt von Diana (28. Juli 2021 um 13:44)

  • Zu 1 siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1178805

    zu 2 stellt sich zunächst die Frage, wie die Fotovoltaikanlage zu behandeln ist, entweder als Zubehör oder als wesentlicher Bestandteil, siehe dazu die Ausführungen von Meier, „Sachenrechtliche Probleme von Photovoltaikanlagen bei Grundstücksübertragungen“, MittBayNot 6/2019, 548 ff
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_6_2019.pdf
    Zitat: „Praktisch ist damit eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung erforderlich, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 BGB beurteilen zu können..“

    Ist die Fotovoltaikanlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, auf dem sie montiert ist, ist auch ein Sondernutzungsrecht zugunsten eines der von der Aufteilung betroffenen Einheiten möglich.

    Zu 3: Wenn das SNR als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden soll, muss der Gegenstand des Sondernutzungsrechts wegen des Bestimmtheitsgebots zweifelsfrei bezeichnet sein (s. OLG München, Beschluss vom 04.02.2016, 34 Wx 396/15
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06137?hl=true
    Rz. 14 unter Zitat BGH MDR 2012, 702; siehe dazu auch etwa Burgmair im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, § 10 WEG Rnern. 22, 23
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath….glaa.htm&pos=1

    Bei einer Fotovoltaikanlage als Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums muss daher auch deren Lage bestimmt bezeichnet sein. Auch eine etwaige Zuweisungsbefugnis muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (MüKo/Burgmair, § 10 WEG RN 30 mwN in Fußnote 113).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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