Unterlassungsdienstbarkeit Politik

  • Hallo,

    mich würde interessieren, ob vllt schon jemand was ähnliches in der Praxis hatte..

    A soll sich gegenüber B verpflichten, es zu unterlassen, auf dem Grundstück rechtsextremistische Veranstaltungen, Versammlungen, Konzerte oder jew. solche der Parteien NPD und AfD abzuhalten oder abhalten zu lassen...
    A wird es zudem unterlassen, daß Grundstück oder Teile davon rechtsextremistischen Vereinigungen, Organisationen oder Parteien sowie deren jew. Mitgliedern oder den Parteien NPD und AfD für jegliche Zwecke, auch nicht zu Wohnzwecken, zur Verfügung zu stellen...

  • Das dürfte genauso zu bewerten sein wie die Dienstbarkeiten, welche eine Vermietung nur an bestimmte Personengruppen etc. gestatten. Da nicht eine tatsächliche Ausübung untersagt wird (Überlassung zu Wohnzwecken), wird das nicht gehen. Es sei denn, man wendet die (inkonsequente und mE nur opportunistischen Belangen geschuldete) Rechtsprechung zu Wohnungsbesetzungsrechten an.
    Sachenrechtlich funktionieren dürfte allerdings ein Verbot, Versammlungen etc. generell zu untersagen - mit einer schuldrechtlichen Begleitvereinbarung, wonach ein Anspruch auf Genehmigung besteht bei allen anderen Parteien außer den besagten. Dann wären wir in dem Bereich der Hausverbot-für-Afd-etc-Rechtsprechung, was aber mE weniger mit Sachenrecht zu tun hat.

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