Gebührenschneiderei- was tun

  • Hallo, ich habe folgendes:

    Ein Gläubiger, ein Gläubigervertreter, ein Schuldner, ein VB, ein Urteil.

    Hier hätte der Gläubiger einen PfüB erstellen können, dieser macht aber 2 -und zwar am selben Tag-draus, entsprechend entstehen höhere Gebühren, Gerichtskosten, Zustellungskosten.

    Weiterhin hat er mit einem identischen Auftragsdatum für jeden Titel die Pfändung und Vermögensauskunft veranlasst und entsprechend Gebühren und GVZ-Kosten doppelt produziert.

    Wie geht ihr damit um? ich habe ihn vorerst darauf hingewiesen, dass keine Notwendigkeit für 2 PfÜB besteht und die Kosten für den 2. wohl kaum dem Schuldner aufzuerlegen sind.
    Darauf kam nur: es sind zwei Angelegenheiten, die getrennt voneinander geführt werden, das sollen wir bitte auch machen.

    Jetzt sehe ich das mit den am 17.05. erstellten Aufträgen an den GVZ und den doppelten Kosten für Auftrag und Nichtabnahme Vermögensauskunft. (der GVZ hat sich bestimmt auch seinen Teil gedacht, wenn er an einem Tag zwei Aufträge vom selben Gläubigervertreter für den selben Gläubiger und bezüglich desselben Schuldners bekommt: Nimm ihm die VA ab, aber bitte heute 2x nacheinander)

    Mache ich einen Beschluss und mache ihn zum Teil des PfÜB oder mache ich nur einen Vermerk, warum ich was streiche und streiche das dann und mache den Vermerk zum Bestandteil des PfÜb?
    Was würdet ihr streichen? Oder denke ich hier viel zu weit?

    Danke im Voraus, stehe hier mal auf dem Schlauch...

  • in solchen Fällen

    - Eintragung als zwei Verfahren mit zwei Aktenzeichen und kostenauslösend für jedes Verfahren getrennt
    - Zwischenverfügung betreffend beide Verfahren erlassen und um Einreichung eines berichtigten Pfüb-Antrags betreffend beide Titel bitten mit Streichen der nicht notwendigen Kosten und Bitte um Rücknahme betreffend zweites (unnötiges) Verfahren unter Androhung von Teilzurückweisung.

    Sollte ein berichtigter Pfüb in Verfahren 1 und Antragsrücknahme in Verfahren 2 eingereicht werden: Wunderbar, erlassen und ab zur Zustellung.

    Sollte dies nicht erfolgen: Pfübse erlassen, formloses Streichen der nicht notwendigen Kosten und Hinweis auf Streichungen in Erlassmitteilung.

    Gleich erlassen würde ich nicht, ein bisschen Gelegenheit zur Erziehung würde ich schon geben.

  • ....

    Sollte ein berichtigter Pfüb in Verfahren 1 und Antragsrücknahme in Verfahren 2 eingereicht werden: Wunderbar, erlassen und ab zur Zustellung.

    Sollte dies nicht erfolgen: Pfübse erlassen, formloses Streichen der nicht notwendigen Kosten und Hinweis auf Streichungen in Erlassmitteilung.

    ....

    Für die Absetzungen der Kosten und somit nicht antragsgemäßem Erlass der Pfübse müsste man aber schon einen Zurückweisungsbeschluss machen, oder etwa nicht? :gruebel:

  • 1 pfüb erlassen, im 2. die Vollstreckungskosten als nicht notwendig zurückweisen

    wobei die RA-Kosten (auch für die bisherigen Kosten der ZV) nach dem Gesamtgegenstandswert notwendig und erstattungsfähig sind, so dass man bei PfÜB 2 ggfls. die Differenz noch berücksichtigen muss.
    Zudem sollte man bei PfÜB 2darauf achten, auf Seite 3 auch den Passus zu den Zustellkosten zu streichen.

    Die Absetzung ist m.E. im PfÜB (z.B. in einer Anlage) zu begründen und mit einer RMB zu versehen.

  • wobei die RA-Kosten (auch für die bisherigen Kosten der ZV) nach dem Gesamtgegenstandswert notwendig und erstattungsfähig sind, so dass man bei PfÜB 2 ggfls. die Differenz noch berücksichtigen muss.
    Zudem sollte man bei PfÜB 2darauf achten, auf Seite 3 auch den Passus zu den Zustellkosten zu streichen.

    Die Absetzung ist m.E. im PfÜB (z.B. in einer Anlage) zu begründen und mit einer RMB zu versehen.

    :daumenrau

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • 1 pfüb erlassen, im 2. die Vollstreckungskosten als nicht notwendig zurückweisen

    wobei die RA-Kosten (auch für die bisherigen Kosten der ZV) nach dem Gesamtgegenstandswert notwendig und erstattungsfähig sind, so dass man bei PfÜB 2 ggfls. die Differenz noch berücksichtigen muss.
    Zudem sollte man bei PfÜB 2darauf achten, auf Seite 3 auch den Passus zu den Zustellkosten zu streichen.

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    ...

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (29. Juli 2021 um 15:02) aus folgendem Grund: gelöscht wegen Missverständnis

  • Ja das mit dem Gesamtwert habe ich schon berechnet: Es sind 2 Titel, der Gebührengesamtwert liegt ja niedriger als wenn zweimal aus der Tabelle gelesen wird. Sprich für den 2. Pfüb gibt es nur einen Teilwert.

    Zustellungspassus werde ich komplett streichen, da bei beiden PfÜB auch die Drittschuldner identisch sind.

    Werde noch einmal darauf hinweisen, dass es hier schon zwei Verfahren sind und der Ast auch zwei PfÜB bekommen kann, aber dann mit den entsprechenden Streichungen und Kosten für den Gläubiger...

    Und natürlich auch die Streichung wegen der nicht notwendigen doppelten VA und auch dort nur Berücksichtigung des Differenzwertes und nicht beider Einzelwerte des Pfändungsauftrages.


    Mal sehen, was kommt, ist neu- so was hat noch kein Gläubigervertreter versucht...

  • Mal sehen, was kommt, ist neu- so was hat noch kein Gläubigervertreter versucht...

    Doch, das hatte ich auch schon und nicht nur einmal. Da weiß man nie, ob es Unwissenheit oder Absicht ist, meist wohl Ersteres. Bei kleineren Kanzleien versuche ich das auch telefonisch zu klären, damit am Ende dann das herauskommt, was ich will, was der Rechtslage entspricht und bei der Zustellung dann auch glatt durchgeht. Bastelarbeiten am Pfüb mochte ich noch nie leiden...
    Bei größeren Kanzleien gerade auch mit Inkassoschwerpunkt liegt aber doch der Verdacht einer Gebührenoptimierung nahe. Da macht es dann die Masse und es gibt sicherlich Gerichte und andere Vollstreckungsorgane, die das anstandslos durchwinken.

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